Darf ich während einer Freistellung einen 450 Euro Job annehmen?
Mein Chef hat mir zum 31.03. gekündigt mit folgendem Zusatz: Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.
Darf ich zum Beispiel ab dem 01.03. einen 450 Euro Job annehmen ohne das mir das von meinem "eigentlichen Lohn" abgezogen wird? Oder würden die 450 Euro von meiner Fortzahlung abgezogen?
2 Antworten
das ist nichts anderes als tausende von anderen nebenbeschäftigungen, die viele arbeitnehmer problemlos und in der regel mit wissen ihrer chefs neben ihrem hauptjob ausüben.
nur wenn du mit diesem job deiner firma konkurrenz machen würdest, darf dir dein chef das verbieten. oder (was hier ja nicht zutrifft), du arbeitest in der zeit, in der du dich eigentlich erholen solltest, also z.b. nachts taxi fahren und tagsüber im hauptjob arbeiten.
und schon garnicht das geld aus diesem job auf deine restlichen entgeltansprüche anrechnen.
richtig, aber solche vereinbarungen sind doch eher die ausnahme und in individuellen arbeitsverträgen so gut wie nie enthalten (zumindest für einfache mitarbeiter - führungskräfte haben in der regel sogar wettbewerbsverbote)
Das ist genau umgekehrt!
Früher war es die Ausnahme, heute steht es (wegen der Haftung des Arbeitgebers zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) in fast jedem Arbeitsvertrag.
Die ausführlichen HIntergründe spare ich mir an dieser Stelle, da sie "zu Hauf" im Internet nachzulesen sind.
irgendwie reden wir aneinander vorbei. es gibt genügend präzedenzfälle, bei denen das pauschale verbot von nebentätigkeiten in arbeitsverträgen vom gericht gekippt wurde und nur in begründeten fällen zulässig ist. was ich in meiner freizeit mache, geht den arbeitgeber nur ein klein wenig an.
und ei einem minijob als nebenbeschäftigung spielt die abführung der arbeitgeberbeiträge überhaupt keine rolle, das hat eigentlich mit der frage der zulässigkeit von nebentätigkeiten so viel zu tun wie tag und nacht.
Das stimmt in diesem Fall. Mein Hinweis bezog sich auf die Gesamtproblematik der Nebenbeschäftigungen.
Trotzdem müsste man die vertraglichen Vereinbarungen (so vorhanden) einhalten.
Dein Vertrag endet (mit Fortzahlung) am 31.3.16.
Wenn Du am 1.3.16 einen anderen AG findest - dann fang dort an.
Grundsätzlich wohl richtig, aber ggf. doch nicht ganz so einfach!
Hier müsste m.E. der Arbeits-/Tarifvertrag dahingehend geprüft werden, ob Vereinbarungen über die Aufnahme bzw. der Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber geschlossen wurden.
Dieser vertaglichen Pflicht müsste man (streng genommen) nachkommen.