Darf ich als empfänger von sozialleistung ein erbe ausschlagen?

11 Antworten

Hallo.

Die Möglichkeit zur Ausschlagung einer Erbschaft ist für Erben, die Leistungen nach dem SGB II erhalten prinzipiell gegeben. 

Allerdings sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II herbeiführen, zum Ersatz der aus diesem Grund gezahlten Leistungen verpflichtet (§ 34 Abs. 1 SGB II).

Diese Konstellation ist im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert gegeben, weshalb die Ausschlagung einer Erbschaft mit positivem Nachlasswert für den Erben keinen Vorteil bedeutet.
Insbesondere ist von Konstruktionen abzuraten, bei denen ein Erbe, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, die Erbschaft zu Gunsten von in der Erbfolge nachrangigen Verwandten ausschlägt, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Auch hier haftet der Leistungsbezieher in Höhe der tatsächlich zu unrecht gezahlten Leistungen – auch dann, wenn ihm für die Ausschlagung der Erbschaft von den nachrangigen Erben nur ein Bruchteil „als Belohnung“ für die Ausschlagung ausgezahlt wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass Erben, die Arbeitslosengeld II beziehen, eine Erbschaft nur dann ohne weitere Konsequenzen ausschlagen können, wenn der Nachlasswert negativ ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man Schulden erbt oder die mit der Annahme des Erbes verbunden Kosten den Nachlasswert übersteigen.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/erbschaft.html

stephan75 
Fragesteller
 08.11.2016, 09:48

Was ich nochmals kundtun möchte, ist die tatsache, dass ich "eu rentner" bin aus gründen massiver, vielfachen, chronischer psychischer erkrankungen bin (ein paar schreibe ich euch jetzt zum besserem verständnis:

~ chronische PTBS (posttraumatische belastungsstörung

~ panik/angststörung

~ paranoide schizophrenie

~ Chronische polytoxikomie (jedoch lebe ich symptomfrei, denn ich bin seit januar 2003 clean und trocken)

~ missbrauch

~ usw.

FlyingDog  08.11.2016, 09:51
@stephan75

Danke für die Info.

Ich empfehle, das du dich sonst auch nochmal mit deinem zuständigen Grundsicherungsleistungsträger in Verbindung setzt, der dir mitteilen kann und wird, was und wie du als Leistungsnehmer vorzugehen, zu beachten und einzuhalten hast.

Ja, du darfst die Erbschaft auch in diesem Fall ausschlagen.

Allerdings wärst du verplichtet zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück zu zahlen, weil du das Geld ja theoretisch hättest besitzen können. Diese Grenze liegt meines Wissens jedoch bei 1.700€ die man zurückzahlen müsste. Das wird dann nämlich als grob fahrlässiges oder vorsätzliches herbeiführen von Leistungen gewertet. In seltenen Fällen sogar als Betrug.

Anders wäre das, wenn der Nachlasswert negativ ist. In diesem Fall kann man ausschlagen wenn man Schulden erben würde oder das Antreten des Erbes mit Kosten verbunden wäre, die das Erbe übersteigen.

Sehr verworrene Gesetze aber ich hoffe ich konnte ein bisschen weiterhelfen :)

LG Fabi

mein Kumpel, der von H 4 lebt, hat das gleiche Problem, leider nein. Man geht davon aus, daß man eben nicht mehr bedürftig ist.

Ist das Erbe dann angemessen aufgebraucht, dürfe man wieder ALG II erhalten

Ja du darfst das ausschlagen - dann hast du eben kein zusätzliches Einkommen und dafür können se dich nicht bestrafen.

Andererseits: Könntest du das Erbe vielleicht als überfälliges Schmerzensgeld ansehen ?

Bleibt am Ende deine Entscheidung. Wenn du es annehmen solltest, musst du es erstmal aufbrauchen, bis du wieder Sozialhilfe bekommst (Meiner Meinung nach ein guter Deal, da ich sowas nie mehr beziehen wollen würde) und ansonsten ändert sich nix, wenn du es ausschlägst. Du musst das dann glaube nichtmal mitteilen, weil sich ja nichts ändert.

Nimm das Geld wenn der Erbfall Eintritt und bezahle damit deine bestimmt noch offenen Rechnungen. Moralische Gefühle solltest du gegenüber deinen Gläubigern haben.