Darf die Polizei einen Jugendlichen 15 Jahre ohne Begleitung der Eltern zu einer Straftat befragen?

6 Antworten

Da Dein Sohn über 14 ist, gibt es keine Anwesenheitspflicht des Erziehungsberechtigten mehr, sehrwohl aber ein Anwesenheitsrecht(sogar bis der JUgendliche 19 ist). Allerdings muss hierbei nicht Du, sondern Dein Sohn darauf bestehen, dass Du anwesend sein sollst. Das ergibt sich aus § 2 JGG , wo steht, dass eine jugendfreundliche Auslegung der StPO für das jugendgemäße Verfahren zu erfolgen hat.Kommt die Polizei der Bitte eines beschuldigten Jugendlichen nicht nach, die Eltern zu Rate zu ziehen, liegt sogar eine Verletzung des § 67 JGG vor.Sollte Deine Anwesenheit trotzdem verweigert werden, sollte Dein Sohn von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und ihr solltet einen RA dazu ziehen.Wenn Dein Sohn sowieso beschuldigt wird, würde ich mir generell überlegen einen Anwalt zu konsultieren. Das JGG ist zwar das Jugendgerichsgesetz gilt aber bereits bei Verhören vor einer Verhandlung.

Rolfe  15.11.2007, 22:15

Nach der Kommentierung zum JGG haben die Eltern tatsächlich ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen ihrer Kinder - auch, wenn die über 14 Jahre alt sind. Bei 18 Jahren ist natürlich Schluss damit, obwohl sie bis 21 Jahre dem JGG unterliegen...

Hallo, haben ähnliches erlebt bzw. ich habe ähnliche Frage gestellt. Mein Sohn wird erst 15 ist also noch 14 Jahre. Wurde letzte Woche von der Polizei in der Schule zu einer Befragung "abgeholt", ich wurde erst danach informiert. Mein Sohn hat verlangt seine Mutter anzurufen, also mich, dass wurde ihm mit dem Kommentar "wir informieren" deine Mutter später verweigert. Mein Sohn war insgesamt halbe Stunde allein mit der Polizei. Ich finde das nicht in Ordnung, habe das auch bei den zuständigen Beamten zur Sprache gebracht und gefragt ob dies überhaupt Rechtens ist, darauf bekam ich Antwort "ja sie dürften dies" Nur kann ich mir das ehrlich gesagt nicht ganz so vorstellen, meiner Meinung gibt es hier bestimmt eine sogenannte Grauzone in der sich die Beamten bewegen.

Aus § 67 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz und insb. aus dessen Kommentierung ergibt sich die Pflicht der Polizei, umgehend die Eltern von der beabsichtigten Vernehmung (das ist auch eine Untersuchungshandlung) des Jugendlichen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Somit besteht ein Recht der Eltern auf Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung. Da der jugendliche Beschuldigte aber das Recht hat zu schweigen, kann er natürlich dieses Recht der Eltern "aushebeln", indem er sagt: "Ich sage nur ohne meine Eltern aus." Dagegen kann niemand etwas machen...

Soweit ich informiert bin, geht das ab 14. Dann sind sie strafmündig lt. Jugendstrafgesetz und können somit auch befragt werden. Wir sind ja nicht in Amerika. ;-)

Die Polizei fard das, weil der Sohn über 14 ist. Aber: Sie müssen das nicht zulassen und auch die Aussagen, die er ohne Sie gemacht hat sind - wenn Sie es wünschen - nicht gerichtlich verwertbar. Wenn jedoch dadurch die Straftat aufgeklärt werden kann, kann es bei der Verurteilung positiv zur Geltung kommen.