Darf der unser zukünftiger Nachbar seinen Wohnwagen an unsere Grundstücksgrenze stellen?
Zukünftiger Nachbar, weil wir momentan noch in der Bauphase sind und laut unserem Bauträger und Bauherrren ist das Objekt erst Ende des Jahres bezugsfertig. Das schreibe ich, weil unser zukünftiger Nachbar letzte Woche mit seinem Geländejeep seinen Wohnwagen rückwärts über die Baustelle rangierte und diesen, weil der Bauzaun nicht ganz durchgänig war, auf den hinteren Teil seines Grundstücks kurz vor unserer Grundstücksgrenze platzierte. Ein schönes Willkommensgeschenk, weil der Wohnanhänger ungefähr 3,20 m hoch und 5 m lang ist. Leider steht der Wohnanhänger gerademal ca. 4 m entfernt vor unserem Küchenfenster und wir schauen jetzt direkt drauf. Der Bauzaun war nicht durchgänig, weil der Bauträger meinte, dass sein Tiefbauer dringend Bauzaun benötigte und deshalb dieser letzte Woche einen großen Teil des Bauzauns abgebaut hatte. Zudem hatte der Nachbar seinen alten Holzzaun fast zeitgleich abgebaut, vielleicht auch um die Lücke zu nutzen, weil er sonst keine Möglichkeit gehabt hätte, über sein Grundstück den Wohnwagen zu rangieren bzw.dort überhaupt hinzufahren.
Durfte der Nachbar einfach über unser Baugrundstück mit seinen Wohnwagen fahren? Darf der Wohnwagen überhaupt so Nahe an unserem Grundstück und Haus stehen? Trägt der Bauträger/Bauherr die Verantwortung auch wenn es zu einem Rechtsstreit kommt?
Herzlichen Dank für Eure Antworten.
5 Antworten
Wenn der Wohnwagen zum Wohnen genutzt wird gilt er baurechtlich als Gebäude und darf nicht ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Und die bekommt der Nachbar aus mehreren Gründen nicht.
Wenn der Wohnwagen als Auto oder Anhänger abgestellt wird darf er das nur auf einem baurechtlich genehmigten Stellplatz. Und die Baugenehmigung dafür bekommt er im hinteren Grundstücksteil und für derartiger Größen bestimmt nicht.
Also Bauaufsicht schriftlich benachrichtigen, die sind verpflichtet, die machen dann alles.
Das hängt von der Art des Baugebietes ab. Im Wohngebiet (WR-WA-WB-WS) nicht, im Gewerbegebiet (GE-GI) ja, in Mischgebieten (MI- MK) vielleicht.
Fast richtig. Wenn der Nachbar 6 Wochen da wohnt und dann nur einen Tag woanders schläft, darf er dann erneut 6 Wochen darin hausen. Und auf seinem Grundstück darf er stellen, was er möchte. Würdest du dir vorschreiben lassen, ob du darfst oder nicht? Wozu ist es denn Eigentum, wenn du das nicht dürftest? Ich würde den Nachbarn nur fragen, ob der Wowa immer dort stehen bleibt oder ob er wieder entfernt wird - und vor allen Dingen wie er entfernt wird. So wie ich dich verstanden hab, kann er den Wowa nicht wieder vom Grundstück herrunterbringen, wenn du deinen Zaun aufstellst. Darauf musst du ihn dann ausdrücklich hinweisen. Reden ist immer besser als streiten....
Leider alles falsch. Hier geht es um öffentliches Baurecht; Wohnwagen gelten, wenn sie zum Wohnen (wie lang auch immer) genutzt werden, als Gebäude und wenn sie geparkt werden als KfZ. Damit unterliegen Sie den entsprechenden Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts.
Alles andere ist rechtlich falsch, auch wenn es noch so schön selbst zusammengebastelt ist!
Hi, er darf ein nicht feststehendes Gebäude -und das ist ein Wohnwagen- an seiner Grundstücksgrenze aufstellen -- Du dürftest das aber auch. Nur: wird er den WW dort für immer stehen lassen oder später wieder über Euer Grundstück rausziehen wollen, denn anders schein es ja nicht zu klappen.
Wenn der aufkommende Nachbarschaftsstreit durch Gespräche nicht vermieden werden soll, könnteste einen Holzzaun auf Eurer Seite als Sichtschutz bauen und mit Kletterpflanzen begrünen, dann seht ihr den WW nicht mehr.
Ob wer für was auch immer ne Verantwortung trägt, wird schlußendlich der Richter entscheiden, sofern Ihr vor Gericht zieht.
Das ist baurechtlich Unsinn. Bauliche Anlagen unterliegen auch dann dem Baurecht, wenn sie beweglich sind.
Ein Wohnwagen kann bei einer überwiegend ortsfesten Nutzung u.U. als bauliche Anlage angesehen werden. Falls die öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch Ihren Nachbarn eingehalten werden, können Sie aufgrund der gestörten Aussicht keine Ansprüche geltend machen. Die Rechtsprechung verneint Abwehransprüche, wenn die Beeinträchtigung darin besteht, dass ein unästhetischer Anblick geduldet werden muss oder die Aussicht gestört wird. RA
Leider alles falsch. Hier geht es um öffentliches Baurecht; Wohnwagen gelten, wenn sie zum Wohnen (wie lang auch immer) genutzt werden, als Gebäude und wenn sie geparkt werden als KfZ. Damit unterliegen Sie den entsprechenden Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts.
Alles andere ist rechtlich falsch, auch wenn es noch so schön selbst zusammengebastelt ist!
mit den nachbarn darüber sprechen, wenn er sein grundstück nur über deines erreichen kann, dann darf er das und auf sein grundstück kann er den wohnwagen dort abstellen wo er möchte
den hintern teil seines Grundstücks konnte er nur über unseren Teil erreichen.
und auch nur, weil er seinen zaun abgebaut hat und der bauzaun lücken aufzeigte.
zudem laufe ich ja auch nicht durch den hintern teil des Gartens meines Nachbarn, um durch meinen hinteren teil des Gartens zu meiner Terrasse zu gelangen;-)
das ist natürlich verboten. warum heißt es denn GRENZE ? aber ich würd da jetzt kein großes drama draus machen.. bitte ihn mal höflich darum und erst wenn das nichts nützt, mach erst fotos davon, was dich stört und schalte erst mit beweisen die bullen ein
Was ist an dem Abstellen verboten? Er steht ja AN der Grenze, und nicht darüber...
Der Wohnwagen widerspricht bauoprdnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
Nein, denn er kann ihn ja jederzeit bewegen. Sollte vor Gericht beschlossen werden, das er ihn an dieser STelle nicht abstellen darf, schiebt er ihn 2 Meter weiter und der Streit beginnt von Neuem. Never Ending Story...
Lieber hornbach, schon wieder leider alles falsch. Hier geht es um öffentliches Baurecht; Wohnwagen gelten, wenn sie zum Wohnen (wie lang auch immer) genutzt werden, als Gebäude und wenn sie geparkt werden als KfZ. Damit unterliegen Sie den entsprechenden Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts.
Alles andere ist rechtlich falsch, auch wenn es noch so schön selbst zusammengebastelt ist!
Na, Ihr seid ja fleißig, noch gar nicht eingezogen und schon mit den Nachbarn verderben. Ihr lasst wirklich nichts anbrennen, das nenne ich Initiative, herzlichen Glückwunsch...
Der Wohnwagen steht zum ersten mal an der Stelle, weil er ja nicht die Möglichkeit hatte, den dort hinzustellen, weil sein Grundstück und das vorher unbebaute Grundstück, das nicht hergeben hat.
Ja...
Und?
Ob der zum ersten oder zun hundertsten Mal da steht, ist doch völlig egal, beides ist kein Grund, es sich gleich mit den Nachbarn zu verderben...
stimmt die Frage habe ich mir auch gestellt, warum er seinen Wohnwagen als Zaun verwendet. :-) Der bleibt nämlich da stehen, bis der auseinander fällt! - hat er gemeint! Also der wird überhaupt nicht mehr bewegt! Und das Grundstück von unserem Nachbarn hat eine Länge von 150 Metern. Und zwischen dem 148 m und 150 m parkt er jetzt für die Zukunft seinen Wohnwagen. :-) Versteckte Kamera???
Wenn Du sonst keine Probleme hast, und soviel Zeit, Dich mit sowas gedanklich derart intensiv zu beschäftigen, bist Du ein wirklich glücklicher Mensch. Ich beneide Dich...
:-))))
Besteht die Möglichkeit, wenn sein Grundstück als Abstellplatz eine entsprechende Baugenehmigung hat, dass er dann für die Wohnwagen keine gesonderte mehr braucht? Kann man für sein ganzes Grundstück eine Baugenehmigung als Abstellplatz bekommen?