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Briefgeheimnis Post

Frage von Michyyy Michyyy

Wenn man post anderer Menschen aufmacht, kann man die unbefugte person anzeigen?

was für strafen sind da fällig ?

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Antworten (9)

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    Antwort von SchnuBee SchnuBee

    bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe § 202 StGB, es sein denn § 206 greift, dann bis zu 5 Jahren

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    Antwort von Aronphoenix Aronphoenix

    Ja, da ist eine Anzeige nach §202 StGB möglich.

    Wer das macht, "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist."

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    Antwort von MZMZ96 MZMZ96

    In Deutschland wird das Briefgeheimnis durch das Grundrecht des Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert. Als Brief im Sinne des Art. 10 GG ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und individuellem Empfänger zu verstehen. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter somit auch Postkarten. Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen einem Gesetzesvorbehalt (Artikel 10-Gesetz).

    Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO möglich. Dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Weiterhin erlaubt § 99 StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.

    Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.

    Ebenso regelt das Postgesetz, dass der Datenschutz bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt. Außerdem ist geregelt, dass Warensendungen aus dem Ausland in der Regel im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden dürfen, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen dem Postgeheimnis.

    quelle: wikipedi

    ===> es droht bis zu ein jahr freiheitsstrafe oder eine hoch ausfallende geldstrafe

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    Antwort von MZMZ96 MZMZ96

    In Deutschland wird das Briefgeheimnis durch das Grundrecht des Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert. Als Brief im Sinne des Art. 10 GG ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und individuellem Empfänger zu verstehen. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter somit auch Postkarten. Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen einem Gesetzesvorbehalt (Artikel 10-Gesetz).

    Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO möglich. Dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Weiterhin erlaubt § 99 StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.

    Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.

    Ebenso regelt das Postgesetz, dass der Datenschutz bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt. Außerdem ist geregelt, dass Warensendungen aus dem Ausland in der Regel im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden dürfen, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen dem Postgeheimnis.

    quelle: wikipedi

    ===> es droht bis zu ein jahr freiheitsstrafe oder eine hoch ausfallende geldstrafe

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    Antwort von Nachtflug Nachtflug

    Verletzung des Briefgeheimnisses ist zwar i.d.R. kein schweres Vergehen, aber eine Strafe gibt es schon. In den Knast muss man dafür nicht, es kann jedoch Geld kosten.

    Kommentar von SchnuBee SchnuBeeSchnuBee

    falsch, § 202 StGB,Haftstrafe mölich

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    Antwort von nicky220 nicky220

    Ja kann man anzeigen, und die Strafe kommt drauf an ob die Person Ersttäter ist usw. vermutlich wirds ne Geldstrafe...

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    Antwort von Baum9i Baum9i

    verstoß gegen das post und briefgeheimnis ist eine straftat und wird bei eintritt einer schwerwiegenden folg mit bis zu 2 jahren haft bestraft

    Kommentar von Michyyy MichyyyMichyyy

    ja mein vater hat eine lohnabbrechung von mir geöffnet , kann ich ihn anzeigen ?

    Kommentar von Pamuk65 Pamuk65

    Ist das dein Ernst??? Welt wo gehst du hin wenn die Kinder ihre Eltern anzeigen weil sie eine lohnabrechnung öffnen? Ich bin ehrlich entsetzt! Sag deinem Vater dass du das nicht willst und fertig!

    Kommentar von Michyyy MichyyyMichyyy

    das verhältnis ist sehr schlecht, daher mein entschluss. und er tut das aus absicht um mich zu ärgern und infos über mich zu kriegen wir verstehen uns schlecht und er hat nix besseres im kopf als mich in jeder hinsicht zu verletzen

    Kommentar von Pamuk65 Pamuk65

    Warum ziehst du nicht aus?

    Kommentar von Aronphoenix AronphoenixAronphoenix

    Ist doch egal, Straftat ist Straftat.

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    Antwort von Kuschelruschel Kuschelruschel

    Ja, kann man. Das Briefgeheimnis wäre dadurch verletzt (siehe Artikel 10 GG).

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    Antwort von altermann58 altermann58

    Das steht in den Gesetzestexten im Netz. -> Bruch des Briefgeheimnisses...

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