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Braucht ein eingetragener Verein unbedingt zwei Beisitzer?

gefragt von NettiNetti am 20.06.2007 um 10:16 Uhr

Muss der Vorstand zwingend aus sechs Personen bestehen?


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gri1su
beantwortet von gri1su am 20. Juni 2007 10:23
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Nein, er muß nicht zwingend aus sechs Personen bestehen. Bei einem guten Verein besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Vertreter, Schriftführer und Kassenwart. Ob Kassenprüfer mit zum Vorstand gezählt werden sollen, da gehen die Meinungen auseinander.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 20. Juni 2007 10:28

Ein privater Verein kann nach beliebem schalten und ealten. Möchte man dagegen die steuerlichen Vorteile des Vereinswesens nutzen, dann sollte man sich schon an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Kommentar von 7e4719290f103803e522699e825d275fsmalllachnieth am 20. Juni 2007 10:47

Die steuerlichen Vorteile gelten nur für gemeinnützige Vereine!


boriswulff
beantwortet von boriswulff am 20. Juni 2007 10:59
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Wie bereits beschrieben muß ein Verein mind. 7 Gründungsmitglieder haben. Wieviel Personen den Vorstand bilden ist gesetzlich nicht geregelt, d.h. eine Person kann allein die Verwaltung des Vereins (Vorstand, Schriftführer, Kassenwart, etc.) überehmen. Allerdings sollte man evtl. für den Ausfall dieser Person einen Stellvertreter bestimmen.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 20. Juni 2007 10:22
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Die folgenden Gründungsformalitäten gelten in diesem Umfang nur für den eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein, den so genannten e.V.:

• Es sind mindestens sieben Personen nötig. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. • Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten. • Auf dieser Gründungsversammlung muss eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
• Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. • Auf derselben Versammlung müssen die Organe des Vereins nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden. • Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
• Falls die Mitgliederversammlung (laut Satzung) über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
• Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Der Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB). • Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage des Personalausweises / Reisepasses beim Notar. # Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Originalsatzung und Abschrift. Die Satzung muss mindestens enthalten:

    • Zweck, Name und Sitz des Vereins

    • Absicht der Eintragung in das Vereinsregister • Regelung über Ein– und Austritt von Mitgliedern
    • Regelung der Bildung des Vorstands • Regelungen über Mitgliedsbeiträge • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse.

    Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben und der Gründungstag vermerkt sein.

  2. Gründungsprotokoll. Das Gründungsprotokoll muss mindestens enthalten: • Ort und Zeitpunkt der Versammlung
    • Zahl der anwesenden Mitglieder • Feststellen der satzungsmäßigen Einberufung • Tagesordnung • Bezeichnung von Versammlungsleiter und Protokollführer • Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitglieder, d.h. es müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein • Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten (inkl. Art und zahlenmäßigem Ergebnis von Abstimmungen): – Beratung und Annahme der Satzung – Vorstandswahl – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls nicht in der Satzung festgelegt. – Unterzeichnung des Protokolls gemäß der Satzungs bestimmung.

Siehe weiter... http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeitimverein/vereinsrecht/vereinsgruendung_1.php


lachnieth
beantwortet von lachnieth am 20. Juni 2007 10:58
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Bei einem nicht eingetragenen Verein haftet der Vorstand bzw. alle Mitglieder gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen
Ein eingetragener Verein (e.V. mindestens 7 Mitglieder) muss über einen Notar in das Vereinsregister beim Zuständigen Gericht eingetragen werden (Achtung! Notar- und Gerichtsgebühren). Dieser haftet dann nur mit dem Vereinsvermögen.
Beim Auflösen des e.V. fallen 2× Notar- und Gerichtskosten an.
Der Vorstand muß mindestens aus 1 Vorsitzenden, 1 Kassierer und 1 Schriftführer bestehen.


anonym
beantwortet von Kassenwart am 11. April 2009 01:10
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Ich bin Kassenwart eines Vereins und bin der Meinung das der Kassenprüfer auf keinem Fall zu Vorstand gehören sollte. Da ich die Rolle des/der Kassenprüfer als Kontrollorgan des Vereins ansehe. Nach Ablauf eines Jahres ist der Kassenprüfer berechtigt die abgewickelte Buchführung samt Kassenbelege zu überprüfen. Nach der Prüfung hat dieser einen Bericht über die entstande Prüfung zu verfassen und diese auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Nach der Aufforderung der Kassenprüfer den amtierenden Vorstand zu entlasten stimmen die Mitglieder über diese Entscheidung ab. Der schriftführer hat dies in seinem Protokoll zu verfassen.



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