Mitführen ja, sofern nicht fest eingebaut und nicht betriebsbereit (das wäre Zulassungspflichtig).
Herzeigen im öffentlichen Verkehrsraum (also "auffällig unauffällig" in Windschutzscheibe, Heckablage o.ä.) könnte auch ohne Betrieb als Missbrauch ausgelegt werden, würde ich also nicht versuchen.
Benutzen im öffentlichen Verkehrsraum (das sind auch nicht abgetrennte private Verkehrsflächen!) egal ob beim Fahren oder im Stehen ist eine Ordnungswidrigkeit, je nach Begleitumständen kommen dann noch andere Sachverhalte aus dem Straf-, Zivil- und Ordnungsrecht dazu. Kann teuer werden.
Die Benutzung auf abgetrenntem Privatgelände ist legal, sofern im Rahmen (also z.B. keine Belästigung wg. Lärm o.ä.), allerdings sollte man auf komische Fragen von Ordnungshütern vorbereitet sein.
Einschlägig sind primär mal §38 StVO und die StVZO.
Aber: Wozu braucht man sowas???
Da muss ich mich selbst kommentieren: "nicht betriebsbereit" heißt, dass es nicht z.B. durch einfachen Schalter eingeschaltet werden kann. Wenn das Ding nicht angeschlossen im Kofferraum liegt, dann ist das "nicht betriebsbereit".