Bis wie viel Jahren muss ich einen Helm tragen?

6 Antworten

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es wird Frühling, der Fahrradhelm mal wieder. Das Ding ist eine komplizierte Geschichte.

Müssen muss in Deutschland vom Gesetz her keiner. Allerdings können (oder müssen) für kleine Kinder die Eltern entscheiden. Wenn Deine Cousine 12 ist, dann ist sie in einem Alter, wo die Eltern diese Entscheidung schon abgeben sollten, aber das hängt natürlich von der Familie ab. Wenn Mama sagt, sie muss, dann muss sie. Ebenso hat sie keine Wahl, wenn die Schule sagt, sie muss für einen Ausflug.

Empfehlungen gibt es viele und es kommt drauf an, wen Du fragts!. Leute die viel Interesse an den Radfahrern haben, finden Helme doof! In Holland, dem Radfahrerland überhaupt trägt fast keiner einen Helm, der europäische Radfahrerverband hält Helme für das falsche Rezept. Zudem wird jeder ehrliche Mensch, der sich in die Zahlen gewühlt hat, sagen, Radfahrer brauchen keinen Helm

Anders urteilen die Leute, die Radfahrer für doof halten. Der Autoclub ADAC, viele Politiker, die nie aufs Fahrrad steigen und Autoländer wie Australien oder die USA sind große Helmfans. Zahlen haben die auch. zB ein Politiker, der gezeigt, hat, dass mit Helm, das Todesrisiko mehr als doppelt so groß ist und er deswegen Helmtragen fördern will.

Schaut man sich an, welche Altersgruppe das höchste Risiko hat, dann gilt, Senioren (egal ob auf dem Rad oder sonst) sind dran! So ab 70 rum steigt die Gefahr stark an, auch bei einem leichten Unfall (egal ob mit Fahrrad oder zuhause) ein ernstes Problem zu bekommen.

Ich würde sagen, auf der Straße bis zum 10. oder 12. Lebensjahr. Wer jedoch mit acht Jahren auf dem Fahrrad schon sehr sicher ist, der kann auch dann schon ohne Helm fahren. Bei BMX, Freeride und Downhill gilt aber, dass man in jedem Alter einen Helm tragen sollte, die haben allerdings auch wenig mit den normalen Fahrradhelmen gemein.

Fahrrad - Helmpflicht

Nach dem Gesetz ist das Tragen eines Helmes beim Fahrradfahren keine Pflicht. Da das Helmtragen demnach eine freiwillige Angelegenheit ist, vertrat man bisher die Rechtsauffassung, dass einem Fahrradfahrer ohne Helm im Fall eines Unfalls keine Teilschuld angelastet werden kann. So auch das Oberlandesgericht Hamm (AZ 27 U 93/00) im Fall eines Fahrradfahrers, der mit einem Hund zusammen gestoßen und schwer gestürzt war. Der Fahrradfahrer trug keinen Helm und der Hundehalter wollte dem Radfahrer mit der Begründung, die schweren Kopfverletzungen des Radfahrers hätten verhindert werden können, wenn der Verunfallte einen Helm getragen hätte, nicht alle Behandlungskosten erstatten. Das OLG wies dies mit der Begründung zurück, dass es in der Gesellschaft (noch) keine allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit einer Schutzmaßnahme durch das Tragen eines Helmes gebe, selbst wenn das Tragen von Schutzhelmen bei erwachsenen Radfahrern zunehme. Hinzu komme auch der Umstand, dass eine einschlägige gesetzliche Regelung nicht einmal diskutiert werde.

Jetzt hat das Landgericht Krefeld (AZ 3 O 179/05) anders entschieden und einem 10jährigen Jungen, der auf einem privaten Garagenhof mit seinem Rad ohne Helm gefahren ist und von einem Transporter, der auf den Hof fahren wollte und wegen der angrenzenden Hecke den Jungen nicht sehen konnte, mit dem Kind zusammen prallte, eine Mitschuld von 50 % angelastet, weil er ohne Helm Fahrrad gefahren ist. Auch wenn es keine Helmpflicht gebe, stelle das Nichttragen eines Fahrradhelms eine „Außerachtlassung der eigenen Interessen“ dar, so das Gericht.

user547957  13.03.2014, 17:49

Das Krefelder Urteil lässt sich zum einen nicht verallgemeinern, da es sich ausdrücklich auf eine konkrete Situation bezieht, in der sich der Radfahrer in eine besonders gefährliche Situation begeben hatte und zudem als Kind besonders gefährdet ist:

Die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelmes bei Fahrradfahrern generell ein Mitverschulden begründet, kann indes im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern wie dem im Unfallzeitpunkt zehnjährigen Bekl. stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 4. Aufl. 2003, § 254, Rdnr. 42).

verkehrslexikon.de/Texte/RadfahrerHelm02.php

Zum andern wurde das Krefelder Urteil vom OLG Düsseldorf kassiert:

Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug. Unabhängig davon, ob insoweit bereits von einer Verkehrsanschauung überhaupt gesprochen werden kann, stehen im vorliegenden Fall Umstände in Gestalt des Alters des Beklagten sowie der besonderen Örtlichkeit (Privatgelände/Garagenhof) der Annahme eines Mitverschuldens entgegen. Die Frage eines Mitverschuldens ist von der Warte des zum Unfallzeitpunkt zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten zu beantworten. Kinder dieses Alters sind nicht ohne weiteres in der Lage, Gefahren in vollem Umfang zu erkennen.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadfahrerHelm03.php

Der Grad des Mitverschuldens wurde von 50% auf 25% gesenkt und stützt sich nicht auf das Nichttragen des Helmes.

user547957  13.03.2014, 18:01
@user547957

Unter http://www.verkehrslexikon.de/Module/RadfahrerHelm.php gibt es einige Urteile dazu. Weitgehender Konsens ist imho, dass nur bei besonderer Gefährdung ein Mitverschulden wegen Nichtragens eines Helmes besteht:

OLG Celle v. 12.02.2014: Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urteil vom 5. Juni 2013, 7 U 11/12).
Sammy1896  13.03.2014, 22:18

eh da bist du nicht mehr auf dem neuesten Stand, mittlerweile musst mitschuld bei einem Unfall bezahlen, z..B. auto mangelt dich um weil er dich übersehen hat, verletzt dich am Kopf und die Kopfverletzung hätte verhindert werden können auch wenn du NULL schuld hast aber im endeffekt bist du dann schuld an deiner Kopfverletzung.

LG Sammy

user547957  14.03.2014, 09:37
@Sammy1896

Hast du dafür irgendeinen Beleg?

M.W. gibt es nur das - umstrittene und nicht rechtskräftige - Urteil des OLG Schleswig, über welches voraussichtlich Ende dieses Jahres vom BGH entschieden wird. Davor und danach haben die Gerichte anders entschieden: Mitverschulden wg. Nichttragens eines Helmes nur, wenn man sehr sportlich oder sehr unsicher fährt, also wenn man deutlich stärker gefährdet ist als der durchschnittliche Radfahrer.

mitdermaus  14.03.2014, 16:03
@Sammy1896

Sammy, woher weißt Du das? Ich glaube nicht daß das stimmt!

Ist doch egal ob es dafür ein Alter gibt - schon im Interesse des eigenen Lebens sollte man einen Hem tragen. Ich bin 27 und trage auch Helm beim Fahrradfahren. Keine Lust darauf, dass mein Kopf zermatscht wird.

In Deutschland besteht seit 1976 eine Helmpflicht im Straßenverkehr für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern und offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte (§ 21a Abs.2 StVO).

http://de.wikipedia.org/wiki/Helmpflicht

gaRt3n  13.03.2014, 15:42

Kraftfahrzeuge sprich Motorisiert ist Helmpflichtig. Aber nicht Fahrrad.

sandra01  13.03.2014, 15:43

ach gottchen, du meinst das jetzt fürs fahrrad???? sorry, ich war auf etwas größeres aus ;)) hab zu spät das alter der cousine gesehen.......hätte man ja aber auch mit reinschreiben können ;p