Gerade Fahranfänger auf Probe überschätzen "gern" die Folgen, die ein Verkehrsverstoß in der Probezeit für sie hat. Viele meinen, dass ihnen bei jeglichem Verstoß die Fahrerlaubnis entzogen wird. Deshalb verlieren sie in einer Situation wie der hier beschriebenen schnell den Kopf, verhalten sich falsch - und reiten sich erst dadurch richtig in eine schlimme Sache rein.
Warum das so ist, weiß ich nicht.
Gehen die Fahrschulen bei der Ausbildung nicht hinreichend auf dieses Thema ein?
Passen die Fahrschüler nicht richtig auf?
Sind merkwürdige Gerüchte im Umlauf?
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Bevor jemand eine einmal erteilte Fahrerlaubnis wieder verliert, muss schon viel geschehen sein. Den sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis muss man höchstens dann befürchten, wenn man eine Verkehrsstraftat begangen hat.
Ordnungswidrigkeiten hingegen führen niemals zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis, allenfalls zu einem Fahrverbot. Das gilt auch für Fahranfänger auf Probe.
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Fahranfänger auf Probe haben innerhalb ihrer Probezeit drei gute Chancen, ihre Fahrerlaubnis zu behalten, nämlich:
-- den Zeitraum vor ihrem ersten A-Verstoß (bzw. ihrem zweiten B-Verstoß)
-- den Zeitraum zwischen dem Ende des angeordneten Aufbauseminars und ihrem nächsten A-Verstoß (bzw. ihrem übernächsten B-Verstoß) und
-- den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und dem Ende ihrer (verlängerten) Probezeit.
Erst wenn es während des letzten Zeitraumes erneut zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen kommt, wird einem Fahranfänger auf Probe die Fahrerlaubnis entzogen.
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Wegen der Verursachung eines Unfalles, insbesondere einem solchen wie hier beschrieben, bekommt man vermutlich nicht einmal Punkte - und folglich auch keine Probezeitmaßnahmen aufgedrückt.
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Mit Punkten und Probezeitmaßnahmen muss man nur dann rechnen, wenn es aufgrund eines A-Verstoßes oder des zweiten B-Verstoßes zu dem Unfall gekommen ist (das könnte hier etwa "Unangepasste Geschwindigkeit" sein).
In der Regel aber bekommt man für einen Unfall keine Punkte, sondern eine kostenpflichtige Verwarnung (35 Euro), weil man sich nicht so verhalten hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wurde (§ 1 Abs. 2 StVO).
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Auch das Thema "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" scheint nicht gerade Hauptinhalt der Fahrschulausbildung zu sein. Auch hier reagieren viele Unfallverursacher einfach kopflos - sie sagen dann später, sie standen unter "Schock".
Dabei ist eine solche Straftat doch ganz einfach zu vermeiden - und das müsste doch jede Fahrschule ihren Schülern ins Gehirn hämmern:
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Nach einem Unfall darf man sich grundsätzlich erst dann nach Hause oder zu einem anderen Zielort begeben, nachdem man entweder dem Geschädigten oder einer Polizeidienststelle die in § 142 StGB genannten Feststellungen ermöglicht hat.
Die Feststellungen müssen den Berechtigten direkt ermöglicht werden - ein Zettel unter dem Scheibenwischer genügt nicht!
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Wer sich dementgegen vom Unfallort entfernt, erfüllt in der Regel den Straftatbestand des "Unerlaubten Entfernens vom Unfallort".
Ausnahmen sind im Wesentlichen:
-- wenn man z.B. als Verletzter ins Krankenhaus abtransportiert wird
-- wenn man sich nach angemesssener Wartezeit, innerhalb der niemand bereit war, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, auf den direkten Weg (also ohne "Umweg" über einen Freund, die Lieblingskneipe oder sein zu Hause) zur nächsten Polizeidienststelle macht, um dort den Unfall zu melden.
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Zum vorliegenen Fall:
Die Staatsanwaltschaft wird prüfen, ob sie das Verfahren (evtl. gegen Zahlung einer Geldbuße)einstellt oder weiter verfolgt.
Die weitere Verfolgung kann auch durch "Strafbefehl" erfolgen, dadurch sollen unnötige Gerichtsverhandlungen vermieden werden. Ist der Betroffene mit dem Strafbefehl einverstanden, gilt dieser mit Eintritt seiner Rechtskraft als Urteil.
Per Strafbefehl kann u.a. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn die dabei festgelgte Sperrfrist für die Wiedererteilung zwei Jahre nicht überschreitet.
Ist man nicht einverstanden, muss man innerhalb einer Frist widersprechen. Dann und auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass ein Strafbefehl nicht genügt, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.
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Ich denke, dass im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld zu rechnen ist (§ 153 ff. StPO).
DH,
Sehr gut ausgefuehrt und trifft genau den Punkt.