Kommt die Familienhaftpflicht für einen Schaden auf, den ein kleines Kind bei den Großeltern verursacht hat, oder sind diese (=meine Eltern) zu nah mit dem Versicherer verwandt? Schaden ist dabei passiert, dass Kind sich an Fluter hochgezogen hat und samt Lampe umgefallen ist. Ich war direkt nebendran, habe die Lampe aber nicht mehr auffangen können.... Kann ich bei der Versicherung mit offenen Karten spielen oder sollte man etwas abändern, damit für den Schaden aufgekommen wird?
Bezahlt Familienhaftpflicht den Schaden wenn 1jähriges Kind bei Großeltern Lampe beschädigt hat?
Antworten (12)
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6Antwort von
MojitoTomMojitoTom
Bei einem einjährigen Kind zahlt die Haftpflichtversicherung, wenn Du Deine Aufsichtspflicht verletzt hast.
Wenn Du also daneben stehst, hättet Du die Situation entsprechend beurteilen und frühzeitig das Umfallen verhindern müssen.
So wird wohl die Versicherung argumentieren.
Denn man kann ein kleines Kind nicht für derartige Schäden haftbar machen. Bist Du jedoch für einen kurzen Moment aus dem Zimmer gewesen (auf die Zeit achten), könnte es anders aussehen.
Die Aufsichtspflicht darf also auch nicht grob fahrlässig verletzt werden. -
4Antwort von
huskycolognehuskycologne
Die Aufsichtspflicht hängt mit dem Alter des Kindes zusammen. Ein 5-jähriger muss mehr beaufsichtigt werden als ein 10-jähriger. Klar ist aber, und das ist eigentlich unzweifelhaft, das man einjährige Kinder immer beaufsichtigen muss und sie keine Minute alleine lassen darf.
Hier eine Hilfe:
Grundsatz: Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die Selbständigkeit der Kinder.
Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen viele Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist. Eigenart und Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes sind zu berücksichtigen. Weiterhin ist nach der Art der Tätigkeiten bzw. deren Gefahrengraden zu differenzieren. Räumliche Gegebenheiten - also etwa besondere Gefahrenquellen - sind zu berücksichtigen, um den konkreten Umfang der Aufsichtspflicht anzugeben.
Die Aufsichtspflicht heisst also nicht nur, ständig anwesend zu sein, sondern auch, mögliche Gefahrenquellen des kleinen Rackers zu erkennen.
Dies trifft eindeutig auf den von Dir beschriebenen Fall zu. Die Verletzung Deiner Aufsichtspflicht bezieht sich also auf das nicht Erkennen oder Wahrnehmen der möglichen Gefahrenquelle.
Somit besteht Versicherungsschutz auch ohne den Zusatz: Mitversichert gelten auch Schäden durch deliktunfähige Kinder.
Nur weil es den Zusatzbaustein gibt, heisst es nicht im Umkehrschluss, das alle Schäden von Kindern unter 7 ausgeschlossen sind.
Dieser Baustein ist nur für die Situationen gedacht, wenn die Aufsichtspflicht NICHT verletzt wurde, also Du Deinen gesetzlichen Plichten entsprechend dem Alter des Kindes nachgekommen bist und trotzdem ein Schaden entstanden ist, für den der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung hätte, für den es aber aus Deiner Sicht eine moralische Verantwortung gibt, für den Schaden aufzukommen.
Die Antwort von Hans ist leider falsch.
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FactoringFactoring huskycologne das ist ein sehr guter und interessanter Hinweis. Weil das Kind in der Nähe der Lampe war, hätte die Mutter erkennen müssen, dass hier ein Schaden entstehen könnte. Dies hat die Mutter nicht getan, darum trifft die Mutter ein Verschulden und dafür tritt dann die Versicherung ein. Alles korrekt! Allerdings könnte man auch argumentieren, dass die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist, weil sie sich in unmittelbarer Nähe des Kindes befand. Ob es erforderlich ist, dass man ein Kleinkind stets auf dem Arm behält, damit es nichts berühren kann, ist m. E. fraglich, weil es nicht kindgerecht ist und einer frühkindlichen Entwicklung entgegensteht. Das heißt die evtl. nicht enschädigungswillige Versicherung könnte genau so argumentieren. Dann müsste ein Richter entscheiden, ob die sich in unmittelbarer Nähe zum Kind befindliche Mutter, die ja fast noch die Lampe aufgefangen hätte, der Aufsichtspflicht genüge getan hat.
Bestimmt gibt es dazu schon Rechtsprechung, die mir allerdings nicht bekannt ist.
Auf jeden Fall hat deine Antwort einen Daumen verdient
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Nur wenn deliktunfähige Kinder als Zusatzklausel eingeschlossen ist. Ansonsten muss deine eigene mangelnde Aufsicht als Schadensursache genannt werden. (schwierig)
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FactoringFactoring DH: Endlich mal eine richtige Antwort. Es ist schon traurig das die meisten Antworten bei dieser Frage unrichtig sind.
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1Antwort von
SPONGEGLOSSSPONGEGLOSS
wenn deine Schwägerin auf ihn aufgepasst hat, zahlt das keiner. Kinder unter sieben sind nicht haftbar. Solltest du/deine Großeltern aber die Aufsichtspflicht verletzt haben, zahlt das ihre/deine Haftpflichtversicherung. Die deckt dann ihren "Fehler" des nicht aufpassen ab.
Meine Meinung: Da dürftest du wenig Probleme bekommen. Ein einfacher Gang zur Toilette reicht schon, um den Kleinen genug Zeit zu geben - etwas kaputt zu machen ;)
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0Antwort von
itsjustme333itsjustme333
Ohje, ich habe hier ja Diskussionen losgetreten. Danke für die vielen Meinungen! Also ich habe den Schaden gemeldet, hatte noch ein Formular im PC (der letzte Schaden war in diesem Sommer... 10 Jahre nichts und dann 2x im selben Jahr uiuiui) und dieses wahrheitsgemäß ausgefüllt gefaxt und eine Mail mit Fotos hinterhergeschickt. Die Versicherung hat sich am selben Tag noch gemeldet und sich noch mal den Vorgang berichten lassen. Es hörte sich so an als habe ich grundsätzlich Anspruch auf Erstattung. Ich lass mich überraschen. Ich werde berichten ob sie den vollen Wert überwiesen haben.
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huskycolognehuskycologne da würde ich direkt auf meine Antwort wetten. Nimmt einer die Wette an?
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edgarstefan Hallo ! Ist es dir wirklich unangenehm eine Diskussion entfacht zu haben ? Das sollte es aber nicht sein !
Ich bin durch deine Frage : Wie erklärt man einen Kind die Seele ,auf dich gekommen .Die Frage ist für mich absolut berechtigt .Da könnte es ,wenn es nach mir ginge,auch eine große Diskussion geben .Weil wir "Erwachsenen " in den Fall von was reden ,was wir wahrscheinlich alle nicht richig erklären können . -
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Dein Kind ist noch nicht deliktfähig, d.h., dass es nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Manche Privathaftpflichtversicherungen bieten aber die Übernahme von durch nicht deliktfähige minderjährige Kinder verursachten Schäden an. Ansonsten besteht ggfs. ein Anspruch gegen Euch als Eltern, wenn Ihr Eure Aufsichtspflicht verletzt habt. In diesem Falle würde Eure Privathaftpflicht wohl den Schaden regulieren.
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FactoringFactoring Hier hat jemand den Versicherungsschutz erweitert. Dann zahlt die Versicherung.
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huskycolognehuskycologne Richtige Antwort ;-)
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Cocoherz melde den schaden. es kommt auf die versicheung drauf an, aber ich denke schon sie bezahlt das...
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huskycolognehuskycologne meinen, denken, vermuten hilft bei der Beantwortung einer fachlichen Frage leider überhaupt nicht weiter.
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mentor1mentor1
wenn die lampe eine eventuelle erhöhung der haftpflicht wert ist, kann man das schon machen. besser ists wohl das in der familie zu löschen, gibt sonst nur böses blut.
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DerHansDerHans Welche Erhöhung der Haftpflicht?
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huskycolognehuskycologne völliger unsinn mentor ohne rechtliche Grundlage und damit leider falsch.
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wolschiwolschi
Ich habe die Kamera meiner Eltern runterfallen lassen, das wurde mir von meiner Versicherung bezahlt. So wird es dann wohl auch mit Eurer Lampe sein. Ruf Deine Versicherung an und melde den Schaden.
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FactoringFactoring Das bist aber nicht 1 Jahr alt. Daher wird das die Versicherung nicht entschädigen.
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wolschiwolschi Warum nicht, wenn die Aufsichtspflicht nicht grob vernachlässigt wurde, spielt das Alter doch keine Rolle. Zumal man ja bei der Vers. erst mal nachfragen kann.
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FactoringFactoring Alter spielt eine Rolle.
Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Daher braucht man ihr Tun auch nicht versichern.
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wolschiwolschi Sie sind schuldunfähig, aber deswegen tritt man ja an die Eltern, um sich einen Schaden ersetzen zu lassen.
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DerHansDerHans Wenn die Aufsichtspflicht nicht missachtet wurde, zahlt die Versicherung gerade nicht. Das ist ja gerade der Punkt, der immer wieder falsch angegeben wird.
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huskycolognehuskycologne inhaltlich richtig, trifft auf diesen Fall aber nicht zu, weil die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Aufsichtspflichtverletzung ist nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit vom Aufenthaltsort des Kindes, lies meine Antwort!
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fleppenwegfleppenweg
so wie du schilderst wird gezahlt,ohne lug und betrug,
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huskycolognehuskycologne so isses.
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0Antwort von
FactoringFactoring
Also das kleine Kind ist nicht für den Schaden haftbar zum machen, daher zahlt auch nicht die Versicherung.
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SPONGEGLOSSSPONGEGLOSS ääääh faaaaaaaaaaaaaalsch?
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wolschiwolschi Ist ja totaler Schwachsinn, wofür hab ich dann die Versicherung ? Grade, wenn man kleine Kinder hat, die schnell mal was kaputt machen, braucht man die Versicherung.
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cyberomacyberoma Nein, dafür brauchst du sie nicht. Der Staat schützt dich als Eltern vor den Ansprüchen der anderen, indem er die kleinen Kinder schlicht für nicht haftbar erklärt, denn kleine Kinder sind eben so. Wer den Schaden hat, hat in dem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einfach Pech gehabt. Das gilt auch für die Großeltern.
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FactoringFactoring Hier wird leider in Unkenntnis der Rechtslage falscher Rat erteilt:
Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Daher braucht man ihr Tun auch nicht versichern.
Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB).
Grundsätzlich wird also nicht entschädigt (weil keine Entschädigungspflicht besteht)außer man hat eine bestimtme Klausel mit der Versicherung im Vertrag vereinbart (Erweiterung der Leistungspflicht).
Kinder unter 7 Jahren gelten als deliktunfähig und verursachen diese Kinder bei Fremden (oftmals sind es Bekannte oder Verwandte) einen Schaden, wird dieser selten bezahlt. Wer dies vermeiden will sollte sich bei seiner Haftpflichtversicherung erkundigen ob diese deliktunfähige Kinder mit einschließt oder eben bei einem Neuabschluss darauf achten dass diese Absicherung im Vertrag enthalten ist.
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cyberomacyberoma und wer soll hier nun falschen Rat erteilt haben? Keiner! lies genau!
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FactoringFactoring Mein Kommentar bezog sich auf Wolschi. Der Kommentar von Cyberoma ist absolut korrekt!
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DerHansDerHans Das ist genau der Quatsch, der immer wieder erzählt wird. Kinder unter 7 sind nicht deliktfähig und haften nicht. Wenn der Verursacher nicht haftet, zahlt die Versicherung nicht. Das kann aber für ein paar € Aufpreis extra eingeschlossen werden. Gerade um den Ärger im Verwandten- und Bekanntenkreis zu vermeiden. Schäden passieren ja nicht bei wildfremden Leuten, wo man nie hinkommt.
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FactoringFactoring Danke an DerHans für die Klarstellung!
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huskycolognehuskycologne Factoring Deine Antwort ist leider falsch.
Die Schlussfolgerung, das das Kind nicht deliktfähig ist und damit die Versicherung nicht zahlt läßt völlig ausser acht, das der Versicherungsnehmer und Lebenspartner Versicherungsschutz geniessen, wenn Sie gegen die erforderliche Aufsichtspflicht entsprechend dem Kindesalter verstossen, oder diese nicht im erforderlichen Umfang wahrnehmen.
Dies ist hier genau der Fall, lies bitte meine Antwort zu dieser Frage, dann ist der Sachverhalt klar und die Eintrittspflicht der Privathaftpflicht eindeutig zu bejahen auch ohne den Einschluss der sicher empfehlenswerten Klausel. (Mitversichert sind auch Schäden durch deliktunfähige Kinder)
Kommentar von
FactoringFactoring huskycologne das ist ein sehr guter und interessanter Hinweis. Weil das Kind in der Nähe der Lampe war, hätte die Mutter erkennen müssen, dass hier ein Schaden entstehen könnte. Dies hat die Mutter nicht getan, darum trifft die Mutter ein Verschulden und dafür tritt dann die Versicherung ein. Alles korrekt! Allerdings könnte man auch argumentieren, dass die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist, weil sie sich in unmittelbarer Nähe des Kindes befand. Ob es erforderlich ist, dass man ein Kleinkind stets auf dem Arm behält, damit es nichts berühren kann, ist m. E. fraglich, weil es nicht kindgerecht ist und einer frühkindlichen Entwicklung entgegensteht. Das heißt die evtl. nicht enschädigungswillige Versicherung könnte genau so argumentieren. Dann müsste ein Richter entscheiden, ob die sich in unmittelbarer Nähe zum Kind befindliche Mutter, die ja fast noch die Lampe aufgefangen hätte, der Aufsichtspflicht genüge getan hat.
Bestimmt gibt es dazu schon Rechtsprechung, die mir allerdings nicht bekannt ist.
Auf jeden Fall hat deine Antwort einen Daumen verdient.
Kommentar von
huskycolognehuskycologne Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen viele Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist. Eigenart und Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes sind zu berücksichtigen. Weiterhin ist nach der Art der Tätigkeiten bzw. deren Gefahrengraden zu differenzieren. Räumliche Gegebenheiten - also etwa besondere Gefahrenquellen - sind zu berücksichtigen, um den konkreten Umfang der Aufsichtspflicht anzugeben.
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0Antwort von
QuickfingerQuickfinger
Du meinst, ob man betrügen sollte? Nein, das sollte man besser lassen. Melde den Schaden und du wirst sehen.
Genau so ist es, bis das Kind sieben Jahre alt ist. Erst dann ist es selbst schuldfähig.
Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Daher braucht man ihr Tun auch nicht versichern.