Schau mal nach..ob der Grund hier festgehalten ist??
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
a) Eine Vertragsverletzung des Mieters (eine einmalige Vertragsverletzung soll hier bereits ausreichen). Gemeint sind in erster Linie solche Vertragsverletzungen, die zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens führen.
(Vertragsverletzungen, die einen vertragswidrigen Gebrauch darstellen, werden dagegen von der fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 553 BGB erfasst.)
b) Die Vertragsverletzung muss vom Mieter verschuldet sein.
Wichtig:
Ist der Mieter schuldunfähig, z.B. infolge einer psychischen Erkrankung, so mangelt es an der Voraussetzung 'Verschulden'. Trotzdem kann der Vermieter kündigen und zwar wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Störung auch unter der nötigen Rücksicht auf kranke Menschen nicht mehr hinnehmbar ist.
b) Dem Vermieter muss die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit wird regelmäßig sein, dass der Mieter abgemahnt wurde und trotz der Abmahnung die Störung fortsetzt.
Grundsätzlich ist eine Fristsetzung zur Abhilfe bzw. eine Abmahnung seitens des Vermieters aber nicht erforderlich, denn bereits eine einmalige Vertragsverletzung kann für die fristlose Kündigung ausreichen.
Sagen wir der Vermieter ist nicht vor Ort, aber die die anderen Mieter beschweren sich über einen einzelen Mieter, dass er die Hausordnung verletzt. Und das wiederholt.
MUSS der Vermieter kündigen, oder KANN er???
müssen muss er nicht und können darf er nicht, weil diese "Zuwiderhandlung" kein Kündigungsgrund ist.
Müssen tut er das - wenn überhaupt - nur, wenn für die anderen Mieter daraus ein Mietmangel resultiert, ansonsten muss er dies auf keinen Fall, können wird er dies nach Abmahnung evtl. je nach Verstoß...
Für mich sieht sowohl die Frage als auch der Kommentar danach aus, als ob man da einem unliebsamen Mietmieter mit einem konstruierten Vorwurf etwas am Zeug flicken will.