Bei Kündigung Urlaubsgeld zurückzahlen?
Ich arbeite seit 1,5 Jahren in der Firma.
Bei uns wird es so gehandhabt das man nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit Urlaubsgeld bekommt.
Im Juni und im Juli gab es jeweils 210€ Brutto.
Im Mai habe ich schon bekannt gegeben das ich meinen Vertrag im Oktober auslaufen lassen werde, damit mein Chef Zeit genug hat sich um eine neue Filialleitung zu kümmern.
Es wussten zum Zeitpunkt der Urlaubsgeld Zahlung alle in der Firma bescheid das ich gehe.
Nun wollte ich die letzten zwei Oktoberwochen meine Überstunden abbummeln.
Da dies aufgrund von Personalmangel nicht geht habe ich anfang September fristgerecht zum 15.10.16 gekündigt.
Gestern wurde mir dann ganz nebenbei gesagt, das bei der aktuellen Abrechnung (wir bekommen zum 25sten einen Abschlag und zum 15ten den Rest) die 420€ Urlaubsgeld abgezogen wurden.
Ist das so rechtens?
Ich finde leider keine Aktuellen Urteile oder Aktenzeichen auf die ich mich berufen kann.
8 Antworten
Es muss ja irgendwo geregelt sein wie das mit dem Urlaubsgeld geregelt ist.
Es gibt zum Beispiel Tarifverträge in denen das steht. Bei uns ist es auch so das Mitarbeiter die während des Jahres selber kündigen, bereits erhaltenes Urlaubsgeld aliquot wieder zurück zahlen müssen. Das steht so im KV (Österreich).
Ich würde mir zumindest mal zeigen lassen wo steht das du Urlaubsgeld zurück zahlen musst wenn du unterjährig kündigst. Gibt es keine Regelung dazu, kann man nicht einfach wieder abziehen und zurück fordern.
Das ist mir schon klar und hier ist es so das dieses Urlaubsgeld bei Kündigung durch Dienstnehmer zurück gefordert werden kann, aliquot für die restlichen Monate des Jahres. Ist so im KV geregelt.
Und wenn es keine Regelung gibt, darf auch nichts zurück gefordert werden.
Du hast da selbstverständlich Recht.
Ich habe mich durch die Formulierung "aliquot" leider zu einer etwas voreiligen Reaktion hinreißen lassen. :-(
Sorry!
Bei zuviel gehabten Urlaub, ja! Steht aber in jedem Vertrag!
Das wäre Urlaubsentgeld und kein Urlaubsgeld, oder verstehe ich das gerade falsch?
Steht in deiner Betriebsvereinbarung
so etwas haben wir leider nicht
Wenn es keine Absprache darüber gibt, dann halt nicht zurückzahlen
Ist eher unüblich.
Hast du bis dato schon deinen ges. Jahresurlaub verbraucht, so steht dir, wenn du dort mind. ein halbes Jahr gearbeitet hast der volle Jahresurlaub zu. Rückzahlen musst du an sich nichts. jedoch bekommst du beim neuen AG dieses Jahr keinen Urlaub mehr, da alles verbraucht wurde.
Ich habe noch einen Tag Rest den ich noch nehme.
Die anderen 24 Urlaubstage habe ich bereits genommen.
Wie schon gesagt rückzahlen musst du nichts, wenn du mind. 6 Monate dort gearbeitet hast. Jedoch gibt es dann für dieses Jahr keinen Urlaub mehr vom neuen AG.
steht dir, wenn du dort mind. ein halbes Jahr gearbeitet hast der volle Jahresurlaub zu
Das ist falsch!
Mindestens 6 Monate reichen nicht: es müssen mehr als 6 Monate sein, also mindestens 6 Monate und 1 Tag.
Wer also z.B. seit dem 01.01. arbeitet und zum 30.06. kündigt, hat zwar "mindestens 6 Monate" in diesem Kalenderjahr gearbeitet, aber trotzdem keinen Anspruch auf den vollen Urlaub.
Außerdem geht es in der Frage nicht um den Anspruch auf Urlaub/Urlaubsentgelt, sondern um den auf das zusätzliche Urlaubsgeld.
Ach Familiengerd, immer deine Korintenka..rei.
Du hast die Ursprungsfrage nicht gelesen, da der Frager seine Frage deutlich abgeändert hat ergibt dies nun eine gänzlich ander Fragestellung von ihm..
Lass es einfach stecken.
Und wie ich schon schrieb: zurückzahlen muss er nichts.
Das ändert nichts daran, dass Deine von mir kommentierte Aussage falsch ist.
Und die Feststellung dass "mindestens 6 Monate" nicht ausreichend ist, ist keine "Korinthenkackerei" (wie Du Dich auszudrücken beliebst), sondern eine Frage mit unter Umständen deutlichen finanziellen Konsequenzen!
Auch wenn es Dir nicht passt, auf unzulängliche, ungenaue oder falsche Aussagen hingewiesen zu werden.
Es geht nicht um das Urlaubsentgelt, also die Bezahlung während des Urlaubs, sondern um das Urlaubsgeld als zusätzliche (gesetzlich nicht vorgeschriebene Leistung) des Arbeitgebers.