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Autokauf "Ohne Gewährleistung" zulässig????

gefragt von Nordfriesin am 12.05.2009 um 19:39 Uhr

Ich habe vor einem Monat ein Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft und im Vertrag steht, dass ich das Auto ohne Garantie und Gewährleistung gekauft habe!

Allerdings habe ich jetzt den Wagen auf Grund von undefinierbaren Geräuschen in die Werkstatt gebracht und die haben dort festgestellt, dass der Wagen ein Unfallauto ist und eigentlich gar kein TÜV hätte bekommen dürfen.

Frage 1: Wie groß sind meine Chancen das Geld zurück zu bekommen?

Frage 2: Kann er einfach die Gewährleistung ausschliessen?

Frage 3: Und wenn ja? Ist es dann nicht Betrug ein Unfallwagen zu verkaufen??

Frage 4: Ist es nicht seine Pflicht sicher zugehen, dass die Autos die er verkauft keine Unfallautos sind???

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Recht x 34.977 Auto x 22.835 Gewährleistung x 255

jbinfo
beantwortet von jbinfo am 12. Mai 2009 22:03
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Ein Händler kann eine Gewährleistung nicht ausschliessen. Nur wenn er im Auftrag eines Kunden verkauft (Vermittlungsauftrag). Wird gerne und häufig, gerade bei GW-Händlern gemacht.

Fahr zum verkaufenden Händler und schildere in Ruhe das Problem. Bitte einen unabhängigen Zeugen mit nehmen. Auch wenn er das Auto für 1,- € verkauft hätte müsste er die gesetzliche Gewährleistung übernehmen. Ich vermute aber dennoch, es handelt sich um einen Vermittlungsvertrag. Somit wäre es ein Verkauf von/an Privat und da kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Sollte er nicht einsichtig sein, er also eine Reparatur nicht freiwillig machen wollen, musst Du leider in den sauren Apfel beissen und ein Gutachten, z.B. Dekra oder TÜV, machen lassen. Schon zur Beweissicherung.

Sollte es sich um einen Händler handeln der Mitglied der Kfz-Innung ist, kannst Du dich dort an die Schiedsstelle wenden.

www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Kommentar von Nordfriesin am 13. Mai 2009 19:40

Und woher weiß ich dass er in der Innung ist???

Kommentar von Nordfriesin am 13. Mai 2009 19:40

Und woher weiß ich dass er in der Innung ist???

Kommentar von Nordfriesin am 13. Mai 2009 19:40

Und woher weiß ich dass er in der Innung ist???


zj1000
beantwortet von zj1000 am 12. Mai 2009 19:41
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Er kann die Gewährleistung für im Kaufvertrag aufgeführte Mängel ausschließen - für andere muß er haften.


anonym
beantwortet von IMAQT86 am 13. Mai 2009 07:39
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Bei Autos sind etwaige Mängel offenbarungspflichtig. D.H. der Autoverkäufer muss dir sagen, welche Mängel das Auto hat. Das gilt insbesondere, wenn es sich um einen unfallwagen handelt. Du kannst das Auto problemlos zurückgeben, damit dein Geld zurückverlangen und darüber hinaus meines Wissens sogar schadensersatz vordern (das wären dann die RA-Kosten). Genau zu dem von dir geschilderten Fall gibt es übrigens auch ein Urteil des BGH. (einfach mal googlen) Ich studiere derzeit Jura, heute nachmittag habe ich eine Wiederholung im Verbraucherrecht. Wenn mir noch mehr einfällt, melde ich mich dann nochmal. (Wenn du Fragen hast, oder ich das vergesse, schreib mir einen Kommentar.)

Kommentar von Nordfriesin am 13. Mai 2009 19:54

ja wenn Du mir da weiterhelfen könntest wäre das super!! Ich habe Heute einen Gutachter aufgesucht und der hat den Wagen mal kurz duchgeschaut und gesagt der Wagen hätte gar nicht durch den TÜV kommen dürfen:

  1. Lenkradschloß rastet bei gestecktem Zündschlüssel nicht ein. Kann unter Umständen Lebvensgefährlich werden.......das Auto darf so kein TÜV erhalten!!!!

  2. Vorderachsenträger wurde geschweißt und ist verrostet...laut Renault aber nicht zulässig!

Allerdings habe ich vom Gutachter nichts schriftlich bekommen weil er ansonsten den wagen komplett auseinander hätte nehmen müssen und dann hätte es mich über 300€ gekostet! Das Geld habe ich jetzt nicht! Ich habe einen Rechtsanwalt angerufen und der meinte ich hätte wenig Chancen weil ich unterschrieben habe und im Vertrag steht dass der Wagen Mängel hat!! Dabei habe ich den Verkäufer gefragt was das soll und er meinte es sei für ihn nur eine Absicherung weil es ja ein Gebrauchtwagen sei und es somit ja auf jeden Fall kleine Mängel hat....durch den Verschleiss....zb Reifen, kleine Kratzer, Scheibenwischer usw...... Das leuchtete mir ein und ich habe es so hingenommen! Fakt ist, der Wagen hat TÜV bekommen obwohl er kein TÜV hätte bekommen dürfen! Soll ich mich jetzt an den Verkäufer wenden oder an den TÜV? Erst mal selber ein Schreiben an den Verkäufer schicken oder doch gleich zum Anwalt gehen? Bin so traurig und enttäuscht! :-(

Kommentar von IMAQT86 am 17. Mai 2009 15:20

Hallo, ich empfehle dir nach dieser Sachlage, einen Anwalt zu konsolutieren. Jeder Anwalt sollte fit im Schuldrecht sein, ein Fachanwalt für Verbraucherrecht kann noch besser sein, wenn du einen in der Nähe hast. Die Anwaltskosten muss aller Voraussicht nach der Händler zahlen, egal, ob er für sich selbst oder "im Auftrag" unterschrieben hat. Der Fall ist zwar nicht kompliziert, aber kompliziert genug für dich als Rechtslaien. Und bevor was schief geht, würde ich diesen Weg wählen. Wenn du zu lange wartest, kann es nämlich sein, dass deine Ansprüche erloschen sind, wenn du sie geltend machen willst. (Der Gesetzgeber verlangt ein "handeln ohne schuldhaftes zögern") Das Gutachten würde ich mir von einem vom Gericht vereidigten Gutachter erstellen lassen, und den Preis in Kauf nehmen, und hinterher dem Gebrauchtwagenhändler in Rechnung stellen. Dein Anwalt wird dir helfen!

Viele Grüße, Wiebke

Kommentar von IMAQT86 am 17. Mai 2009 15:31

Sorry, ich habe das mit dem Kaufvertrag überlesen. Du solltest deinen Anwalt noch einmal konsultieren und ihm den Kaufvertrag vorlegen und eine Liste mit Mängeln, die das Auto laut dem Gutachter hat. Wenn sich die Liste und die im KV aufgeführten Mängel decken hast du möglicherweise Pech gehabt. Mängel, die im Kaufvertrag nicht aufgeführt sind, unterliegen der Gwährleistungspflicht und müssen nacherfüllt werden.

Ein kleiner Tipp am Rande, das sollte dein RA für dich prüfen: Wenn das Auto Mängel hat, die es laut Gesetz aber nicht haben darf, kann es sein, dass du Anspruch auf Nacherfüllung oder Rückabwicklung des KV hast, selbst wenn sie im Kaufvertrag als Mängel aufgeführt sind. (Ein gesetzliches Verbot macht einen Vertrag nichtig.) Es könnte sein, dass hier soetwas vorliegt, da der Gutachter sagte, laut Renault sei soetwas nicht zulässig. Investiere also in jedem Fall Geld in einen Gutachter, der vom Gericht vereidigt wurde. Das kann dir maßgeblich helfen, wenn du nachweisen willst / musst, welche Mängel vorliegen. Zudem könntest du Anprüche haben, da der Händler dir gesagt hat "Da das Auto Tüv hat, ist ja alles okay." Das ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§242). Irgendwelche Ansprüche könntest du also in jedemFall geltend machen - dein Anwalt sollte sich bemühen. Falls er das nicht tut, such dir einen anderen, der engagierter ist. (Tipp: vielleicht hast du noch einen recht "jungen" Anwalt in deiner Nähe, der gerade erst sein Staatsexamen absolviert hat. Der ist bei dem Fall bestimmt motiviert.)

Viele Grüße!


DonBrush
beantwortet von DonBrush am 12. Mai 2009 19:42
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Es ist nicht Betrug, einen Unfallwagen zu verkaufen. Das muss dir allerdings bekannt gemacht werden. Der Verkäufer kann auch nicht sagen, er habe das nicht gesehen/gewusst oder so. Es liegt in seiner Verantwortung.


liegestuhl
beantwortet von liegestuhl am 12. Mai 2009 19:41
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Du hast große Chancen weil - trotz dem Zusatz "Keine Gewährleistung" - es einen Paragraphen gibt, der nennt sich "Kauf auf Treu und Glauben". Da du vorausetzen konntest, dass dir der Autohändler alles über das Auto mitteilt, hast du meiner Meinung nach Chancen. Rechtsanwalt fragen.

Kommentar von Nordfriesin am 12. Mai 2009 19:48

Ja das Problem ist dass der erste Besuch beim Rechtsanwalt 180€ kostet. Bin echt traurig! Naja muss wohl nun erstmal noch mehr Geld von der Bank leihen!!!

Ist aber schonmal gut zu wissen!! Danke!!!! Ich werde es auf jeden fall versuchen! Dabei wollte ich nur endlich mal wieder ein Auto für mcih und meinen kleinen Sohn um unser Leben einfacher gestalten zu können. Und dann sowas!!!! :-(

Kommentar von Ruedi am 13. Mai 2009 09:50

Mal davon abgesehen, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, ist Deine Antwort an sich leider nicht wirklich richtig. "Kauf nach Treu und Glauben" gibt es nicht. Es gibt im BGB zwei Paragraphen, die sich mit Treu und Glauben befassen: 1. § 157: Auslegung von Verträgen (nach Treu und Glauben) und 2. § 242: Leistung nach Treu und Glauben.

Ersterer gilt, wie der Name schon sagt, für die Auslegung eines Vertrages. Sollte ein Vertrag mal nicht ausreichend bestimmt verfasst worden sein (oder es liegt lediglich ein mündlicher Vertrag vor), so ist dieser in Hinblick auf die Gebote nach "Treu und Glauben" auszulegen, also der Inhalt zu bestimmen.

Der Zweite ist quasi eine Auffangnorm, die eigentlich der Notanker sein sollte. Sie wird in der Praxis allerdings öfter genutzt, als eigentlich nötig.

Kommentar von Nordfriesin am 13. Mai 2009 19:41

Also gibt es das Gesetz doch nicht?


nightblue
beantwortet von nightblue am 13. Mai 2009 18:22
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Ein Händler ist verpflichtet das eine Jahr Garantie zu geben. Und das nächste ist ja, dass du geschrieben hast es ist ein Unfallwagen. Hat er dir das nicht mitgeteilt? Wenn die Werkstatt das so schnell feststellen konnte, muss ein Händler (der sich ja mit Autos auskennen sollte und wissen sollte was er da verkauft) davon Kenntnis gehabt haben. Hat er dir das nicht erzählt oder es im Kaufvertrag niedergeschrieben, ist das arglistige Täuschung und das Rechtsgeschäft ist damit anfechtbar. Das heißt du kannst das ganze rückgängig machen. Ob der Händler das aber so einfach macht oder sich quer stellt und es darauf anlegt, dass du mit einem Anwalt anrückst, das sei mal dahin gestellt...

Also lass dich nicht so einfach ver******* und sieh zu, dass du das Auto wieder los wirst, wenn es schon offensichtlich so viele Mängel hat. Notfalls eben auch mit Anwalt.


Questor
beantwortet von Questor am 12. Mai 2009 19:43
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Wer steht denn als Verkäufer im Kaufvertrag?

Kommentar von Nordfriesin am 12. Mai 2009 19:49

Na der Händler!

Kommentar von D283a4923cc6e520e7d9f5b9de51a275smallQuestor am 13. Mai 2009 03:30

Es könnte ja auch ein "Bekannter" von ihm sein, nicht jedem fällt das auf. In dem Fall hat man nämlich schon verloren, weil es dann ein Privatverkauf wäre.


bkinnsbruck
beantwortet von bkinnsbruck am 12. Mai 2009 19:41
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wenn du sowas unterschreibst und auf deine gewährleistung verzichtest-selber schuld

Kommentar von Nordfriesin am 12. Mai 2009 19:45

Ich habe das unterschireben weil ich das erste mal selbst mein Auto gekauft habe und der Händler mir sagte, dass das Auto ja durch den TÜV sei , somit ja alles okay ist! Es ausserdem üblich sei, dass Autos unter 2000€ keine Garantie bekommen würden! Hab mich voll übers Ohr hauen lassen!!!! :-(((

Kommentar von Ruedi am 13. Mai 2009 09:44

Das ist egal. Nach der hier gemachten Schilderung - die für eine abschließende Bewertung des Falles ein wenig mager ist - ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Die Käuferin hat grundsätzlich "2 Jahre" Gewährleistung und innerhalb der ersten 6 Monate eine erleichterte Beweisführung.

Kommentar von D72e703338dc0c5910ea1b3e001f4ba2smallnightblue am 13. Mai 2009 18:23

In diesem Fall 1 Jahr Garantie, da es sich um einen Gebrauchtwagen handelt.


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