1

Auf welchen Konten (SKR3) werden Gründungskosten gebucht?

Frage von DieTanyaFragt DieTanyaFragt

Hallo, ich habe eine Unternehmergesellschaft vor kurzem gegründet und frage mich nun wo ich in der Buchhaltung Gründungskosten buchen darf, wie Notarkosten, Gewerbeamtgebühren und Handelsregistereintrag! Nach HGB §248 liegt ja ein Bilanzierungsverbot vor und der der §269 ist leider weggefallen. Hat jemand Kenntnisse über den neuen Stand? Merci

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (3)

  • 2
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von EnnoBecker EnnoBecker

    Also, die von bunny59 am 7. April 2010 08:43 angegebenen Konten sind in Ordnung. Aaaaaber:
     
    Was steht denn in der Gründungsurkunde, wer die Gründungskosten trägt? Üblich ist, dass die UG diese Kosten bis zu 300 Euro übernimmt. Alles, was über den im Vertrag genannten Betrag hinausgeht, müssen die Gesellschafter selbst tragen, sonst wird es vGA. Steht nichts im Vertrag, so fallen die Kosten gänzlich den Gesellschaftern zur Last.
     
    Außerdem entstehen die Gründungskosten durch den Gründungsakt. Deshalb gehören sie in die Eröffnungsbilanz und nicht in die laufenden Aufwendungen des ersten Geschäftsjahres. Die Eröffnungsbilanz wird in den meisten Fällen falsch aufgestellt, da die GK fehlen. Buchung wäre innerhalb der EB also Aufwand (siehe die Konten, die bereits angegeben wurden) an Rückstellung (#970) oder, wenn die Rechnungen schon da sind, an Verbindlichkeiten (#1701 bzw. Kreditor).
     
    Aufpassen: die enthaltenen Vorsteuern gehören in die sonstigen Vermögensgegenstände.
     
    Und wieder aufpassen: Die Steuererklärungen (USt und KSt/GewSt) müssen nicht nur die laufenden Aufwendungen enthalten, sondern auch die, die sich aus der Gründung ergeben haben. Hier ist also Handarbeit notwendig.
     
    Und so sieht eine fertige EB beispielsweise aus (sagen wir mal, 1.000 Kapital, eine Rechnung über 119 haben wir schon, und weitere Rechnungen erwarten wir noch):
     
    Aktiva:
    Bank 1.000

    SoVG 19 | Bilanzsumme 1.019
     
    Passiva:
    Kapital 1.000
    Bil.Verlust 300 | Kapital = 700
    Rückstellungen 200 Verbindlichk. 119 | Bilanzsumme 1.019
     
    § 30 GmbHG beachten! (Kapitalerhaltung).

  • 1
    Antwort von petra1959 petra1959

    Hallo, sofern im Gründungsvertrag steht, dass die Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden dürfen Sie diese in der Höhe wie es im Vertrag steht von der Gesellschaft zahlen lassen. Dann buchen Sie die Notarkosten auf Rechts- und Beratungskosten dürfte 4950 sein. Die Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag können Sie auf das Konto "sonstige betriebliche Aufwendungen" verbuchen. Gruß petra1959

  • 1
    Antwort von bunny59 bunny59

    moin, ich würde sämtliche Gründungskosten unter # 4950 RuB buchen. Die Gewerbeanmeldung selbst unter # 4380, Beiträge. Der 248 HGB bezieht sich auch nur auf ein Aktivierungsverbot, d.h. z.B. Gründungskosten müssen als Aufwand erfasst werden.

    Kommentar von EnnoBecker EnnoBeckerEnnoBecker

    Die Konten stimmen so, aber trotzdem kann man das so nicht einfach machen. Ich führe das mal eben aus.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.