Auf sein Recht bestehen, der Trick mit dem Totalschaden?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dir ist ein Schaden entstanden und Du hast das Recht auf Entschädigung in der Höhe des Schadens nicht mehr und nicht weniger.

Dein Auto hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert und genau der wird dir abzüglich des Restwert erstattet.

Die Versicherung legt Dir ein verbindliches Angebot für den Verkauf des Unfallfahrzeug vor, das du annehmen oder ablehnen kannst. Fakt ist,  dass dieser Teil des Schadens damit reguliert ist. Darüber hinaus erhältst du von der Versicherung die Differenz erstattet zu dem was dein Kfz vor dem Unfall Wert war. Damit bist du vollständig entschädigt. Meist zahlen Versicherungen in solchen Fällen relativ großzügig, so daß sogar ein paar Euro übrig bleiben. Die MwSt erstattet die Versicherung allerdings nur wenn du sie auch tatsächlich bezahlen musst,  bedeutet,  nur wenn du innerhalb der nächsten sechs Monate ein neues Kfz anschaffst das mindestens soviel kostet wie dein Auto vor dem Unfall Wert war, erhältst du auch den MwSt Betrag.

Niemand verbietet Dir dein Kfz zu reparieren,  allerdings wird die Versicherung einer Reparatur nur zustimmen wenn die Kosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswert betragen.

Das ist kein Trick sondern geltendes Recht.

Als Geschädigter darfst du dich auch auf Kosten des Verursachers rechtlich durch einen Anwalt vertreten lassen, der wird dir auch nochmal alles erklären.

Darüber hinaus hast du Anspruch auf Erstattung der dir durch den Unfall entstanden Kosten wie zb nutzungsausfall und Gutachtens kosten.

Hier gibt es schlicht nichts zu diskutieren. Gemäß BGB erstattet jede Haftpflichtversicherung dem Geschädigten exakt den Wertverlust, den er durch die Beschädigung oder den Untergang einer Sache erlitten hat. In keinem Fall hat der Geschädigte Anspruch darauf, auf Kosten des Verursachers respektive seines Versicherers wertmäßig besser gestellt zu werden als vor dem Schadensereignis. Es besteht ausschließlich Anspruch auf den Zeitwert des beschädigten Objektes; wenn der so niedrig ist, dass für den Erstattungsbetrag keine Wiederbeschaffung respektive Reparatur möglich ist, dann ist das Pech für den Geschädigten

brido 
Fragesteller
 21.02.2017, 07:11

In meinem Fall ist die Geschädigte nach dem Unfall schlechter gestellt, da sie kein Auto mehr hat.....

SirKermit  21.02.2017, 07:14
@brido

Die Bewertung der eigenen Situation ist da nicht maßgeblich. Lies bitte genau, was geschrieben wurde: "In keinem Fall hat der Geschädigte Anspruch darauf, auf Kosten des Verursachers respektive seines Versicherers wertmäßig besser gestellt zu werden als vor dem Schadensereignis. "

Wertmäßig! Keinesfalls subjektiv persönlich.

Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt bedeutet das dass die Reparatur teurer wäre als das Auto wert ist.

Daher bekommt man in dem Fall das Geld welches dem Wert des Autos zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht.

Das ist normal und korrekt.

Du kannst Dir von dem Geld eine andere alte Karre kaufen und bist wieder mobil.

Wie schon gesagt: Du hast kein Recht auf unangemessen hohe Reperaturkosten.

Du bekommst den Zeitwert deines Autos ersetzt und kannst dir damit einen gleichwertigen Wagen kaufen, so dass du nach dem Unfall genausoviel hast wie vorher.

Das Fahrzeug ist in der Regel immer zum Wiederbeschaffungswert versichert. Alles andere ist in den allermeisten Fällen auch nicht sinnvoll.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beispiel: Fahrzeug mit Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro. Nach einem Unfall beträgt der Restwert 2.000 Euro. Die Reparaturkosten betragen mehr als 8.000 Euro. Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, also 8.000 Euro.

Jetzt ist es aber so, dass einige da erhebliche Probleme bekommen können. Z.B. weil sie nicht in der Lage sind von der Versicherungsleistung ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (in obigem Beispiel dürfte das nicht der fall sein, könnte aber), oder aber es gibt da tatsächlich hohe ideelle Werte.

Dafür hat der Gesetzgeber die 130%-Regelung eingeführt.

In Ausnahmefällen können verunfallte Fahrzeuge mit wirtschaftlichen Totalschaden auch dann repariert werden, wenn die Reparaturkosten höher sind als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Aber, wie der Name verrät, auf jeden Fall nur dann, wenn die Reparatur max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegt.

Außerdem muss das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach der Reparatur genutzt und versichert werden. Zusätzlich muss die Reparatur vom Gutachter beauftragt werden (heißt Schäden werden ermittelt und Reparatur erfolgt aufgrund Sachverständigengutachten, also keine Hinterhofwerkstatt). Eigenreparatur ist möglich, wenn vom Sachverständigen abgenommen.

Die 130%-Regelung greift nur für Haftpflichtschäden.

Das ist die einzige und auch einzig sinnvolle Möglichkeit. Es ist ja klar, dass du ansonsten mehr bekommen würdest, als dein Auto eigentlich wert ist. Das fällt dann unter den Begriff "Bereicherung".

Denk einfach mal von der anderen Seite. Wenn du z.B. jemanden den Fernseher runterwirfst. Der Fernseher ist 1.000 Euro wert. Nach dem Unfall sind die Schrotteile für 500 Euro in eBay zu verkaufen. Reparatur wäre möglich, aber die würde 700 Euro kosten. Was würdest du als Schadensersatz zahlen? 500 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) oder 700 Euro für die Reparaturkosten?