Arbeitslosengeld I 15 Stunden oder 60 Stunden im Monat arbeiten?

8 Antworten

Sachverhalt ist so kompliziert, dass du auf jeden Fall zum Anwalt oder zur Rechtsberatung gehen solltest:

Zwar ergibt sich die 15h-Regel unmittelbar aus dem Gesetz (§ 138 SGB III),

aber

es gibt Ausnahmen beu kurzfristigenÜberschreitungen ....

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-138.pdf

Zudem muss unbedingt die Frage geklärt werden, ob du für die Zeit, in der nachträglich aufgehoben wurde, Alg2 beziehen kannst (gem. § 28 SGB X).

Hallo Du, es ist tatsächlich so, dass die Arbeitsagentur auf eine Woche schaut. Der Schnitt im Monat, wird Dir da nicht helfen. Wie kommen die denn auf den 31.12.? Wenn der Vertrag bis dahin lief, sind die vermutlich sogar im Recht, aber ich würde Dir trotzdem empfehlen, nach einer rechtlichen Beratung zu schauen. In grösseren Städten gibts oft kostenlos so etwas und vielleicht auch im Internet (Evtl. bei einer Gewerkschaft...) Wenn Du im Recht bist, kannst Du vor dem Sozialgericht klagen, soweit ich weiss...

Shinyaa 
Fragesteller
 18.05.2012, 22:08

Also der Arbeitsvertrag war so formuliert, dass ich im Dezember nach Absprache arbeite und ab folgendem Monat dann "richtig". Arbeitslosengeld habe ich im Dezember vom 01.12-31.12. bezogen, vom 06.12.-21.12. habe ich in diesem Monat aber nur gearbeitet. Ob die 15-Stunden.Regel also nur auf die Woche bezogen ist oder man sie auch auf den Monat bezogen sehen kann, wäre sehr wichtig zu wissen. Selbst wenn es so ist, müsste ich ja nur das Geld zurückerstatten in der Zeit, in der ich gearbeitet habe, oder?

elcucuy  18.05.2012, 22:15
@Shinyaa

Wurden in dem Vertrag gar keine genaueren Daten benannt? So würde ich jetzt auch vom 31.12. ausegehen.

Die 15-Stunden-Regel ist wirklich auf die Woche begrenzt, da die sagen: Wer mehr arbeitet steht dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.

Ich sehe das genauso wie Du: Wenn du dann bis zum 21. gearbeitet hast, solltest Du danach ALG bekommen. Es wäre gut, wenn Du dann noch ein Papier bekommen würdest, auf dem der 21.12. steht.

Ich würde auf jeden Fall versuchen, bei dem Arbeitgeber eine Bescheinigung zu holen, auf dem steht, dass Du ab dem 21.12. nicht mehr beschäftigt warst (=kein laufender Vertrag mehr).

Shinyaa 
Fragesteller
 18.05.2012, 22:23
@elcucuy

Im Arbeitsvertrag steht der Beginn der Beschäftigung ab 06.12. (unbefristet) mit dem Hinweis, dass die Arbeitszeit im Dezember nach Absprache festgelegt wird. Für den Dezember habe ich am Ende des Monats eine Aufstellung meiner Arbeitstage mit den jeweiligen geleisteten Arbeitsstunden erhalten wo auch draufsteht, dass ich in diesem Monat vom 06 - 21.12 gearbeitet habe. Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich ja lieber erst im Januar angefangen oder gleich mehr Stunden im Dezember gearbeitet... :( Vielleicht ist ein Anwalt keine schlechte Idee.

elcucuy  18.05.2012, 22:32
@Shinyaa

Hm... okay, also wenn Du ohne größere Kosten die Möglichkeit hast einen Anwalt zu fragen, würde ich das machen. Aber das klingt insgesamt dann eher nach schlechten Aussichten. Wobei ich davon ausgehe, dass Du auch für das Probearbeiten schon Entgelt erhalten hast.

Shinyaa 
Fragesteller
 19.05.2012, 12:33
@elcucuy

Ja, für die Probearbeit habe ich auch Lohn erhalten. Aber selbst wenn die Regel mit 15 Stunden/Woche nicht auf einen Monat angerechnet werden kann, stünde mir bei einem Verdienst von 450 Euro netto in diesem Monat doch noch etwas zu? Wahrscheinlich eher ALG II, aber das kann man ja auch nicht einfach ignorieren. Danke jedenfalls für die Antworten, dann werde ich wohl mal einen Anwalt zu Rate ziehen.

stelari  19.05.2012, 13:06
@Shinyaa

Eben nicht ... verstehe es doch bitte!

Wer mehr als die 14,9 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf ALG I somit ist der gesamte Anspruch entfallen und zurück zu zahlen.

Schon die Tatsache einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 6.12 zu haben wird unterstellt, dass du eine Vollzeitstelle hast - schon deshalb, weil im AV keine wöchentliche Arbeitszeit angegeben ist - nur auf Abruf kann dann praktisch alles heißen von 1 bis 200 Stunden...

Der Anspruch auf ALG I ist definitiv entfallen, kommst du mit dem Geld nicht aus, dann hättest du eben Aufstockung und ergänzendes ALG II beantragen müssen - den Anwalt kannst du dir sparen, der wird dir nichts anderes erzählen und nur eine Ratenzahlung an die Regionaldirektion anbieten, worauf sie sich i.a.R. auch einlassen

elachen1972  19.05.2012, 13:18
@stelari

Genau so ist es... DH!

Das Zauberwort in diesen Fällen lautet "ich möchte ihren Vorgesetzten sprechen". Das Problem bei Behörden liegt meist darin, daß die dort arbeitenden Menschen meist nicht die geringste Sachkenntnis über die Rechtslage haben, sobald der Fall komplizierter wird.

Schreibe also mal eine Mail an den Vorgesetzten deines "Sachbearbeiters".

Oder du gehst gleich zum Anwalt, dann hast du wenigstens keinen Streß mehr.

P.S.: mir scheint, du bist aus mehreren Gründen im Recht. Aber laß das ruhig mal einen Profi machen.

Es liegt daran, dass du, wenn du mehr als 15 Stunden in der Woche arbeitest, dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Dann steht dir auch kein Arbeitslosengeld zu. Am ersten Tag deiner tatsächlichen erneuten Arbeitslosigkeit hättest du dich wieder arbeitslos melden müssen. Wenn du das nicht getan hast, bekommst du die nachfolgende Zeit ebenfalls kein Geld.

Einen Anwalt kannst du dir in diesem Fall nicht leisten. Den müsstest dz zudem auch noch selbst bezahlen. Da kaum Aussicht auf Erfolg besteht bekommst du dafür keine Prozesskostenhilfe.

Und ob du die unrechtmäßige erhaltene Leistung zurück zahlen KANNST, interessiert die Arbeitsagentur nicht. Die hat einen langen Atem um zu warten.

"und diese Woche bekam ich wieder eine Androhung zu einem Gerichtsverfahren"

Du verstehst offenbar nichts von den Abläufen in der Verwaltung. Soviel dazu: wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann immer von DEINER Seite.

Ich würde es in Deiner Sache mindestens so sehen, dass Du Anspruch auf ALGII hattest. Wenn Du das noch bis zum 31.12.11 beantragt hättest, wäre es gezahlt worden.

Eventuell hätte Dein Antrag auf ALGI hätte insoweit von der Agentur umgedeutet werden müssen. Falls sie Dich darauf nicht hingewiesen hat, trifft sie ein Amtshaftungsanspruch.

Du must hier gegen den Rückforderungsbescheid und den Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen. Ausserdem die Aussetzung der Vollziehung beantragen, falls die Agentur bereits die Vollstreckung eingeleitet hat.

Wenn Du den W. eingelegt hast, kannst Du Dir zur Begründung ("wird nachgereicht" schreiben!) einen Anwalt hinzuziehen und dessen Kosten über Beratungshilfe und PKH decken.

Achte darauf, dass Du einen fähigen Anwalt wählst, der sich in SGBII gut auskennt. Für andere könnte die Sache eine Überforderung sein.