Arbeitgeber hat Nachtzuschlag während Urlaub/Krankheit nicht gezahlt
die Firma, für die ich seit 01. Juli 2012 als Teilzeit Kraft ausschliesslich Nachts arbeite, hat bis dato nur für tatsächlich gearbeitete Nächte Nachtzuschlag gezahlt. An Krank- und Urlaubstagen wurde keîn Nachtzuschlag gezahlt. Gestern habe ich jedoch von unserer Personalstelle erfahren, das mein Arbeitgeber eigentlich verpflichtet gewesen wäre, einen versteuerten Durchschnitt des in den letzen 13 Wochen erarbeiteten Nachtzuschlags zu zahlen. Selbiger wurde aber weder mir, noch anderen Angestellten bezahlt. Anfragen diesbezüglich wurden letzes Jahr ignoriert. Es wäre zu langwierig, das alles zu schildern, aber die Geschäftsleitung und Personalabteilung hat einfach auf emails nicht geantwortet und daraufhin haben wir es nicht weiter verfolgt. Die allgemeine Annahme war, das die Firma schon weiß, was sie macht und uns diese Fortzahlung wohl nicht zusteht. Nun denn, seit gestern wissen wir, das die sehr wohl hätten zahlen müssen. So wurde es uns während eines Meetings mit der Leiterin der Personalstelle mitgeteilt. Aber man hat uns gleich erklärt, das wir ja AB JETZT diesen besteuerten Durchschnitt unseres Nachtzuschlags erhalten würden und Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung müssten ja innerhalb von 2 Monaten gemeldet werden.... Ich habe 2 Anwälte angeschrieben, den Sachverhalt kurz erläutert und gefragt, wie viel ein Beratungsgespräch kosten würde. Warte derzeit noch auf Antwort. Aber weiß jemand aus der GuteFrage Community, ob ich Chancen hätte retroaktiv dieses Geld zu erhalten?
5 Antworten
Beim Urlaubsentgelt wird in der Tag der Durchschnitt von den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt (§ 11 Bundesurlaubsgesetz).
Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen findet das Entgeltausfallprinzip Anwendung. Wenn es Schichtpläne gibt, muss der Lohn gezahlt werden, der ohne Krankheit oder Feiertag hätte gezahlt werden müssen. Wenn z.B. eine Woche Nachtschicht auf dem Plan steht, muss auch eine Woche Nachtschicht incl. Zuschläge bezahlt werden. Bei schwankenden Arbeitszeiten kann man eine Durchschnittsbetrachtung vornehmen. Maßstab ist hier die Arbeitszeit in den letzten zwölf Monaten (BAG 26.6.2002, DB 02)
Was Nachforderungen betrifft, kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Oft finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln die gegenseitige Forderungen auf rückwirkend z.B. drei Monate beschränken. Steht so etwas oder ähnliches im Arbeitsvertrag, hast Du auch nur für diesen Zeitraum ein Recht auf Nachzahlungen.
Ohne solche einzelvertraglichen Ausschlussfristen umfassen Deine Ansprüche nach § 195 BGB einen Zeitraum von drei Jahren.
Deshalb klage ich sowas grundsätzlich ohne Anwalt ein. Dann kommen keine Kosten auf mich zu.
Bei Urlaub und Krankheit wird ein Durchschnitt Deines Verdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn von Urlaub/Krankheit berechnet und dazu gehören auch die Nachtzuschläge! Ob Du diese noch Nachfordern kannst hängt davon ab, ob bei Euch ein Tarifvertrag gilt und welche Ausschlußfristen darin geregelt sind - gilt bei Euch kein Tarifvertrag, so kannst Du nach BGB §195 noch Rückwirkend drei Jahre geltend machen. Berechnung von Urlaubslohn ist im Bundesurlaubsgesetz und Krankheit im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt - kannst Du hier nachlesen: http://dejure.org/gesetze/BUrlG Alles Gute!
Wenn in deinem AV steht, das du außerhalb der Ausschlußfrist die Zahlung des Zuschlags nicht mehr geltend machen kannst, gehst du leer aus . Abwägen müsste man auch die Kosten einer Erstberatung beim Anwalt in Höhe von 190€ mit dem Anspruch.
LG
Zeitzuschläge (Schichtzulage, Nachdienst oder Wochenenddienst) bekommst du nur für die wirklich erbrachte Zeit bezahlt. Im Urlaub oder bei Krankheit kannst du also die geforderte Leistung nicht erbringen, und somit wird dann diese Zulage nicht gezahlt.
zuschläge gibs leider nur für geleistet arbeit quasi als ausgleich für die mehrbelastung
Ergänzung: Eine Erstberatung beim Anwalt kostet ca. 200 - 250 Euro. Google mal nach der Gebührenordnung in Deinem Bundesland. Du musst auch noch bedenken, dass Du bei der ersten Instanz des Arbeitsgerichts Deinen Anwalt selbst bezahlen musst (wenn Du keine Rechtsschutzversicherung hast oder Gewerkschaftsmitglied bist), egal wie es ausgeht.