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Anzeige wegen Fahrerflucht, obwohl nur mit Fahrrad unterwegs?

gefragt von Magnusson am 30.07.2009 um 18:18 Uhr

Wenn man mit Fahrrad an ein parkendes Auto stößt, und davon fährt, kann man sich eine Anzeige wegen Fahrerflucht einhandeln?

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Recht x 35.035 Fahrrad x 2.861 Anzeige x 735 Fahrerflucht x 139

anonym
beantwortet von Charly52 am 30. Juli 2009 18:29
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Wenn du dich aus dem Staub machst, ist das als Verkehrsteilnehmer Fahrerflucht. Auch mit dem Fahrrad. Wenn du eine Privathaftpflicht-Versicherung hast, zahlt die keinen Pfennig. Falls du dazu noch einen Autoführerschein besitzt, bekommst du Punkte und dir kann auch unter gewissen Umständen der Führerschein entzogen werden.


46Luisa
beantwortet von 46Luisa am 30. Juli 2009 18:19
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Ja sicher, Du bist Verkehrsteilnehmer.


anonym
beantwortet von espressionant am 31. Juli 2009 09:11
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Da Du nicht explizit von einem Unfall schreibst, es muss ein nicht ganz unerheblicher Sachschaden entstanden sein. Hast Du zB einen zusätzlichen Kratzer zu den hundert anderen auf dem Lack hinzugefügt, dann ist das meiner Ansicht nach ein unerheblicher Schaden. Viele "Geschädigte" versuchen sich an so einem Schaden zu bereichern.
Was unerheblich ist entscheidet im Streitfall das Gericht. Ich verstehe immer noch nicht so ganz, warum jemand eine empfindliche lackierte Oberfläche in die Weltgeschichte stellen darf und dann nich selbst für fahrlässige Schäden daran haften soll...


anonym
beantwortet von colinchen am 30. Juli 2009 18:19
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ja klar und wenn du einen führerschein hast, gibts sogar punkte in flensburg

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Juli 2009 18:22

Die gibts auch ohne Führerschein!


Chianti
beantwortet von Chianti am 1. August 2009 09:03
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Der Ausdruck "Fahrerflucht" ist Umgangssprache! Die zugrunde liegende Straftat ist: "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" .... das kann dich sogar als Fußgänger treffen, wenn du zb. plötzlich die Fahrbahn betrittst, dadurch ein PKW ausweichen muss und es zum Unfall kommt. Deine Fahrerlaubnis steht dann immer zur Disposition, da man (die Staatsanwaltschaft) dir im Zweifel die charakterlichen Fähigkeiten zum Führen eines KFZ abspricht!


recht55
beantwortet von recht55 am 30. Juli 2009 18:19
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Ja das kann man


luckytess
beantwortet von luckytess am 30. Juli 2009 18:19
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Auch mit dem Fahrrad bist du Verkehrsteilnehmer und darfst dich nicht einfach verdrücken, wenn du einen Schaden angerichtet hast.


wernilein
beantwortet von wernilein am 30. Juli 2009 18:19
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freilich,..


Holzhamster
beantwortet von Holzhamster am 30. Juli 2009 18:19
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Ja klar!


anonym
beantwortet von salivali am 30. Juli 2009 18:18
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ja selbstverständlich


anonym
beantwortet von faewi am 1. August 2009 18:08
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Aber na klar. Schau mal ins StGB:

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


anonym
beantwortet von salivali am 30. Juli 2009 18:18
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ja selbstverständlich


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