Anwaltsrechnung trotz bewilligter Prozesskosten und Beratungshilfe
Hallo Ihr Lieben, bin völlig verzweifelt und hoffe ihr könnt mir helfen.Im Rahmen meiner Scheidung wurde zu Anfang die Beratungshilfe beantragt und dann noch über meinen Anwalt die Prozesskostenhilfe,was auch alles von Amts wegen genehmigt wurde.Bin am 23.06.2011 nun offiziell geschieden,alles ist geklärt. Mein Exmann und ich hatten eine gemeinsame Immobilie,dereb Verbleib aber auch mit uns und unseren Anwälten geklätwerden konnte(Ich habe meine Hälfte an Exmann übertragen) Nun bekomme ich plötzlich eine Rechnung von meinem Anwalt über 2700 Euro!!Auf Nachfrage bei ihm und hinweis auf Beratungshilfe erklärte dieser,das Immobiliensache nicht mit der Beratungshilfe abgedeckt sei?! Ich verstehe das nicht,denn das gehörte doch alles zusammen mit zur Auflösung der Ehegemeinschaft,genau wie Unterhalt. Warum erhalte ich nun eine gesonderte Rechnung bez. der Immobilie?? Für Antworten wäre ich sehr dankbar
4 Antworten
was ist das denn für ne Sauerei vor dem Herrn? Das kann ich nicht glauben wenn ich so etwa lese.Hat dich der Rechtsanwalt nicht darüber aufgeklärt oder hast du vielleicht zwischendurch mal was unterschreiben müssen, so im Vorbeigehen? Da hat Herr Rechtsanwalt gleich wieder Kohle gerochen und macht ne Schweinerei draus.Ob du aus der Nummer kommst das weiß ich leider auch nicht.Kannst dir jetzt höchstens mal ein Beratungsgespräch eines neutralen Anwaltes holen.
Aber in den meisten Fällen hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus.Vielleicht gibt es noch ne Möglichkeit damit mal zum Amtsgericht zu gehen und dort fragen wie sich das wirklich verhält und ob das in Ordnung ist.
Ich werde beim Amtsgericht nachfragen und hoffe sehr auf eine Auskunft darüber,was die Beratungshilfe bei Trennung und Folgesachen beeinhaltet,Danke
Ja, du hast doch EIgentum (besessen), also hast du Geld, also musst du den Anwalt selber zahlen
Das Eigentum war und ist noch hoch verschuldet,ich habe kein Geld
Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Sachen ab, die bei Gericht anhängig waren (z. B. Scheidung und Versorgungsausgleich).
Wenn ihr die Immobilie a u ß e r g e r i c h t l i c h geregelt habt, dann gibt es dafür keine Prozesskostenhilfe. Dann sind die Anwaltskosten rechtens.
Die Beratungshilfe deckt nur die (außergerichtliche) Erstberatung ab.
Der Anwalt hätte dich aber darauf hinweisen müssen, dass die nichtanhängigen Folgesachen zu bezahlen sind.
Im Nachhinein kann es Dir noch passieren, dass Du die angefallenen Gerichtskosten der Prozesskostenhilfe (das Gericht hat auch die Anwaltskosten für die anhängigen Sachen vorgestreckt) noch nachträglich bezahlen musst, da Du ja durch die Übertragung der Mithälfte der Immobilie ausbezahlt worden bist. Insofern musst Du innerhalb der nächsten 4 Jahren noch mit einer Anfrage des Gerichts rechnen.
Ich habe keinerlei auszahlung für die übertragene Mithälfte bekommen,bin lediglich aus der Verpflichtung entlassen wurden weiter für das Haus zu zahlen.Auch eine Nutzungsentschädigung habe ich nie erhalten,da mein Exmann nichts hat und die Immobilie noch verschuldet ist. Ist es nicht so,das die Berattungshilfe außergerichtlich Trennungs und Folgesachen wie z.B. Unterhalt,Sorgerecht,Zugewinn,u.s.w. abdeckt? Ich verstehe nicht,wieso angeblich die außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite bez. der Immobilie außen vor sein soll? Ich selbst bin schon unter meinem Selbstbehalt ,da ich noch Schulden habe und Unterhaltspflichtig bin.
prozesskostenhilfe dekt nur die kosten wenn du bedürftig bist, wenn z.b. wie bei dir grundstück vorhanden ist musst du die höhe des wertes berechnet prozentual bezahlen.
Schulden wurden berücksichtigt,deshalb habe ich auch noch die Beraungshilfe erhalten für Trennung und Folgesachen.Die Immobilie wurde außergerichtlich zwischen den Parteien und Anwälten behandelt und dafür soll ich jetzt zahlen??
Stimmt nicht ganz. Siehe meine Antwort.
Ein Haus- /Wohnungseigentum zählt zum sogenannten Schonvermögen, wenn es selbst bewohnt wird. Vor allem müssen noch vorhandene Schulden berücksichtigt werden.
Nur Mieteinnahmen sind beim Vermögen zu berücksichtigen.
Wenn die Partei nach Berechnung der Einahmen und Ausgaben unter die Freigrenze fällt, steht ihr Prozesskostenhilfe zu.