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Anhänger hat 6 Monate TÜV abgelaufen - darf ich damit zum TÜV fahren?

gefragt von memo05 am 29.08.2007 um 16:12 Uhr

Der Anhänger auf dem Grundstück meines Vaters mit einer Achse hat seit 6 Monaten keinen TÜV mehr. Wegen Krankheit meines Vaters hat sich keiner um den Anhänger geschert und da er nun bald wieder gebraucht wird, müsste er ja mal wieder tüv kriegne. Darf ich mit dem Anhänger zum TÜV fahren? Was kann mir passieren wenn mich die Polizei anhält?


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jbinfo
beantwortet von jbinfo am 29. August 2007 16:25
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TÜV 6 Monate abgelaufen kostet, glaube ich, 40 Euro. Wenn Du aber einen Termin bei einer event. Pol-Kontrolle nachweisen kannst, werden sie nichts kassieren. Wie sollst Du da auch sonst mit dem Hänger hin kommen. Abgemeldet ist er ja wohl nicht.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 29. August 2007 19:52

Natürlich musst du beim TÜV nichts extra bezahlen. Er ist ja nicht für die Überwachungs-Pflichten der Polizei zuständig.


anonym
beantwortet von heiuwe am 29. August 2007 16:19
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Solange der Anhänger angemeldet und versichert ist geht das. Mach mit TÜV Termin aus und begib dich direkt dort hin - Das gibt keine Probleme bei einer Überprüfung.


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 29. August 2007 19:50
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Dem TÜV ist es doch völlig egal, ob und wann du ein Fahrzeug prüfen lässt, ob "überzogen" oder nicht; er freut sich über die Prüf-Gebühren. Die Polizei interessiert es eher. Die verlangen dann (gegen ein Bußgeld), dass du ihn irgendwo prüfen lässt. Mach mit einer Prüfstelle einen Termin ab, halte die Termin-Karte für eine Polizei-Kontrolle bereit und fahr zur Prüfung. Und wenn du diese Aktion von einer Werkstatt machen lässt, zahlst du denen unnötigerweise auch noch was.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 29. August 2007 16:16
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der tüv ist etwas zu lange überzogen.

aber wie sollst du den hänger sonst zum tüv bringen?

wenn sie dich erwischen, kostet das ein bußgeld, wegen dem überziehen vom tüv mehr nicht.

also, entscheide selber, meistens schaut da eh keiner so genau auf die plakette wenn etwas fährt.


Hunley
beantwortet von Hunley am 29. August 2007 16:58
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Nicht wundern, die nächste Plakette läuft dann nicht 2 Jahre ab Prüfung sondern ab dem Fälligkeitsdatum der abgelaufenen HU.



demosthenes
beantwortet von demosthenes am 29. August 2007 17:07
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Wenn Du eine bestätigte Anmeldung für den Termin beim TÜV hast, dann kannst Du auch problemlos hinfahren und wenn Du befürchtest, wegen des Überziehens ein Bussgeld aufgebrummt zu bekommen, dann bring den Hänger einfach zu Deiner "normalen" Werkstatt und lass ihn dort durch die HU laufen - die sind da meist flexibler.

Ich hatte das Problem schon zweimal und das hatte dort nie Theater gegeben.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 29. August 2007 19:54

Die TÜVs dürfen keine "Bußgelder" verlangen. Sie sind ja nicht die "Handlanger" der Polizei, sondern private Prüf-Organisationen.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 29. August 2007 16:15
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Eigentlich nicht! Frag aber beim Tüv nach einer handhabbaren Lösung!


anonym
beantwortet von anniie am 29. August 2007 16:41
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hänge ein schild an den hänger: "ja ja ich fahre ja schon zum tüv"


anonym
beantwortet von mischi007 am 29. August 2007 17:01
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Du kannst beim Tüv einen Schein austellen lassen!!


anonym
beantwortet von Sassi1 am 29. August 2007 17:19
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Soweit ich informiert bin, darf man AUF DEM DIREKTEN WEG zum TÜV fahren!


anonym
beantwortet von machtnichts1 am 29. August 2007 18:27
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na sicher doch aber sei darauf gefass wen etwas nicht stimmt das fahrzeug nicht mehr bewegen darfst auf offendlichen strassen


medicago
beantwortet von medicago am 7. August 2008 12:11
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Kennzeichen für eine Überführung beantragen.


Marubeni
beantwortet von Marubeni am 9. November 2009 00:53
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Lt. Gesetz ("Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kfz.-Haftpflichtversicherung erfasst sind;...) sind die direkten Fahrten (also ohne Unterbrechung) zum TÜV oder zur Zulassungsstelle als auch die direkten Fahrten vom TÜV oder von der Zulassungsstelle nach Hause, zur Werkstatt oder zum Schrottplatz auch ohne angemeldete bzw. rote Kennzeichen erlaubt.

Nicht erlaubt ist jedoch, damit erst nach Hause zu fahren und anschließend von dort zur Werkstatt. Oder erst nach Hause und dann zum Schrottplatz. Das sind dann keine direkten Fahrten mehr. Dafür sind angemeldete bzw. rote Kennzeichen erforderlich.

Wenn ich bei einem angemeldeten Fahrzeug den vorgeschriebenen HU-Termin überschreite, ist das wieder ein ganz anderer Sachverhalt. Ein durch die Überschreitung begründetes Bußgeld habe ich dann auch zu zahlen.

Kommentar von 517cad514bcb9e974a74ba151677842fsmallMarubeni am 9. November 2009 01:52

Die genauen Texte sind hier nachzulesen: - StVZo §19 Abs. 5 - FZV §10 Abs. 4

(StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung,
FZV: Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung)


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