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Amazon: Falsche, hochwertigere Ware geliefert bekommen

Frage von BerndLauert BerndLauert

Tag zusammen.

Ich habe ein Fachbuch über Amazon bei einem privaten Händler bestellt. Preis 5Euro. Ich kontaktierte sogar ausdrücklich den Händler, um Fragen zur Verpackung des Buches zu klären. Keine Antwort. Auf weitere Fragen reagierte der Händler ebenfalls nicht.

Eine Woche später erhielt ich das Paket. Geliefert wurde nicht das bestellte, sondern ein umfangreicheres, aber auch 10Euro teureres Buch. Ich nahm alles so hin und freute mich über das deutlich bessere Buch zum günstigen Preis.

Angesichts der extrem langen Lieferzeit, der Ignoranz des Händlers und der handschriftlichen Danksagung ging ich davon aus, dass das umfangreichere Buch quasi als "Entschädigung" für besagte Unannehmlichkeiten verschickt wurde. Das Buch war als Geschenk gedacht und wurde umgehend verschenkt.

Nun, knapp 3 Wochen später meldet sich plötzlich der Händler (sieh an, nun kann er sich melden.. aber meine Anliegen wurden ignoriert!) und verlangt das Buch oder den Differenzbetrag. Zurückschicken ist nicht, da verschenkt. Differenzbetrag wäre ich gewillt zu zahlen - allerdings nur die Differenz zur aufgedruckten UVP.

Spätestens nach meinen mehrmaligen Anfragen zum bestellten Buch hätte der Händler - bereits vorm verschicken - hellhörig werden müssen und merken müssen, dass das falsche Buch zum verschicken bereit lag. Es kam aber keine Reaktion.

Ich bin wie gesagt gewillt, die Sache schnell und unbürokratisch über die Bühne zu bringen und würde dem Zehner nicht hinterherweinen. Aber bin ich als Kunde dafür verantwortlich, die Fehler des Händlers auszubaden? Den Rechtsweg zu beschreiten steht in keiner Relation zum gekauften Produkt.

Deshalb rein hypothetisch: welche Möglichkeiten habe ich als Käufer in so einem Fall überhaupt?

mfG und danke!

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Antworten (9)

  • 5
    Antwort von Rtlisrotz Rtlisrotz

    Hi. Nach meinem Rechtsverständnis hat der Händler keinen Anspruch auf mehr auf eine Rückgabe oder Auszahlung eines Differenzbeitrages, da er 3 Wochen später nicht mehr "unverzüglich" gehandelt hat, also ohne Verzug, um die Wirksamkeit des Kaufvertrages noch anzufechten. Es war seine Schuld und nicht die Deine. Da er der Verkäufer (Händler) ist, hat er ebensowenig die Möglichkeit des Umtausches, Garantie oder Wandelung. Das Buch gehört Dir.

    Darüber hinaus sind 10€ unter dem Streitwert.

    Ruf einfach nicht mehr beim Händler an oder sag ihm, dass er halt Pech gehabt hat. Soll ihm eine Lehre für seine Unfreundlichkeit sein ;-)

    Kannst ja nochmal bei einem Juristen nachfragen, aber ich denke, dass ich mit meinen Äußérungen schon recht habe..

    Gruß!

  • 2
    Antwort von Kitara Kitara

    Hey,

    eine fachkundige Antwort kann ich dir nicht geben, aber ich bin selbst privater Verkäufer bei Amazon. Und ich bin der Meinung, wenn ich eine Sache verbocke, dann hab ich Pech gehabt ! Ärgerlich, aber ist so. Außerdem finde ich es unverschämt, nicht auf deine Fragen zu antworten und dann nach 3 Wochen das Buch zurückzuverlangen kopfschüttel Was denkt der sich ?

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Was denkt der sich ?

    Das er nun endlich mal die Preisdifferenz des höherwertigen Buches bezahlen soll, dass ihm ersatzweise angeboten und vom Käufer so akzeptiert wurde?

    G imager761

    Kommentar von Kitara KitaraKitara

    Aber das ist doch kein Angebot, wenn ich einfach was auf den Weg schicke, was derjenige nicht bestellt hat. Ein Angebot wäre, den Käufer anzuschreiben, zu sagen, dass ich gewünschte Ware nicht liefern kann und ihm eine Alternative mit angepasstem Preis zu nennen.

    Sorry, aber das wäre für mich der korrekte Weg.

    Wenn ich Klamotten aus dem Katalog bestelle und der rote Pulli ist nicht mehr lieferbar, schicken die mir ja auch nicht einfach einen blauen zu.

    Und in diesem Fall hat der Verkäufer ja auch gar nicht auf Anfragen reagiert, hätte der Käufer das Buch auf seine Kosten zurückschicken sollen, um dieses "Angebot" nicht zu akzeptieren ?! Zumal bei Amazon, der Geldtransfer über Amazon läuft und wenn der Verkäufer nicht auf E-mails reagiert, wäre sein Geld möglicherweise verloren gewesen.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Du musst nicht alles kommentieren, was dieser Imager hier ablässt.

    Natürlich kann man was auf den Weg schicken und man kann darin ein Angebot sehen.

    Aber damit das ein Kaufangebot ist, muss ich natürlich den Preis nennen! Ausserdem muss es eine Rückgabe- bzw. Ablehnungsmöglichkeit geben.

    So wie der Imager hier argumentiert, liefert der Weihnachtsmann ja keine Geschenke aus, sondern macht Kaufangebote.

    Und dann kannst Du die gar nicht ablehnen und musst eines Tages den überraschend mitgeteilten Preis zahlen.

    Kommentar von Kitara KitaraKitara

    lach na, dann will ich mal hoffen, dass wir in 2 Tagen keine Kaufangebote bekommen ;-)

  • 1
    Antwort von Sally95 Sally95

    Ich denke, dass eine definitive Antwort hier wohl keiner geben kann. Was wir hier tun ist Meinungen auszudrücken und Geschäftsbedingungen auszulegen. Nicht falsch verstehen... Generell stimme ich mit den anderen überein und denke, dass er das Geld nicht einfach so fordern darf. Ist ja schließlich sein Fehler.

    Aber: Um Gewissheit zu erlangen, solltest du vielleicht mit Amazon Kontakt aufnehmen. Der Service kümmert sich eigentlich um jedes Problem und die sind sehr gewillt den guten Ruf zu schützen. Antworten kommen auch immer sehr schnell und ausführlich. Probier's mal!

  • 1
    RatgeberHelden Antwort von kosy3 kosy3

    Wenn du die knallharte Tour willst, ...

    Zunächst einmal würde ich genauso reagieren, wie der Händler zuvor. Nämlich garnicht. Sitze die Angelegenheit aus. Melde dich erst, wenn du musst. Also wenn ein Einschreibebrief kommt oder ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher oder Anwalt. Dann sage, dass der Artikel "untergegangen" ist. Das ist der juristische Begriff für "nicht mehr verfügbar". Falls nun doch ein findiger Jurist auf die Idee kommt, dass du hier aus welchen Gründen "erstattungspflichtig" seist, führe die Einrede der Fristversäumnis ein. Deswegen sagte ich Eingangs, dass du auf Zeit spielen solltest.

    Verbleibt eine Sache (nicht "Fund") eines Eigentümers bei einer anderen Person (Besitzer), muss diese die Sache zwar nicht auf eigene Kosten dem Eigentümer zurückbeschaffen, sie muss sie jedoch für einen "angemessenen" Zeitraum aufbewahren, für den Fall, dass der Eigentümer sie zurückhaben will. Was hier angemessen ist, bemisst der Jurist nach Größe und Wert der Sache. Z. B. 3 Festmeter Brennholz sind kaum zuzumuten, auch nur mehrere Tage aufzubewahren, während ein kleiner Diamant z. B. zuzumuten wäre, auch über Monate aufzubewahren.

    D. h. je später seit dem Kauf sich der Händler nachweislich mit dir in Verbindung setzt ("nachweislich" ist nicht Email, sondern Schriftliches mit Empfangs- oder Zustellbestätigung), desto kleiner die Chance auf einen Anspruch. Zudem kannst du deine unbeantworteten Kontaktversuche mit dem Händler als Argument anführen, dass du annehmen MUSSTEST, dass der Mehrwert sozusagen als Wiedergutmachung gilt.

    Das Schöne ist ja, der Händler will etwas von dir, nicht umgekehrt. Wenn jemand klagen sollte, müsste es schon der Händler sein. Und für 5€ wird wohl keiner klagen. Und wenn doch, kannst du selbst dann noch einlenken, wenn die Vorladung vom Amtsgericht kommt, und die 5€ nachzahlen.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Ganz abgesehen davon, dass dieser Kommentar jeder Rechtsgrundlage entbehrt - es handelt sich nicht um einen unverlangt zugesandten Artikel, sondern um ein neues Angebot einer Bestellung - ist es fahrlässig, einem fragantrn zu raten, ins juruistisch offenen Messer zu laufen :-O

    Nichtzahlung stellt ein Verzugsschaden dar, deren Verfolgung (Anwalt, Klage, Mahnbescheid) zzgl. Verzugszinsen auf Kosten des Käufers beigetrieben werden kann :-)

    Man kann aus 10 EUR auch 500 EUR machen, muss man aber nicht, zumal, wenn der fragant die 10 EUR durchaus bereit ist zu zahlen und sich eher über den Service ärgert denn über das höherwertige Geschenk :-O

    G imager761

    Kommentar von kosy3 kosy3kosy3
    1. Die Behauptung, dass mein Kommentar jeder Rechtsgrundlage entbehrt, ist völlig unbegründet.

    2. Ich riet nicht, "ins juristische Messer zu laufen". Im Gegenteil. Ich riet, sich juristisch abzusichern.

    3. Nichtzahlung stellt nur dann einen zu ahndenden Tatbestand dar, wenn ein Anspruch auf Bezahlung besteht. Das ist in diesem Fall mindestens strittig. Nach meinem Dafürhalten besteht dieser Anspruch nicht. Das kann auch nicht anders sein. Wenn dem nämlich so wäre, hätte jeder, der einem anderen unaufgefordert einen höherwertigen Artikel als den bestellten liefert, Anspruch auf Bezahlung.

    4. Man kann aus 10€ keine 500€ machen, außer vielleicht an der Börse. Was man aber kann, ist, sich von der Drohung vermeintlich höherer Kosten einschüchtern lassen.

  • 1
    Antwort von derdorfbengel derdorfbengel

    Hm, ich schliesse mich den schon vorgebrachten Meinungen an.

    Du hast einen Kaufvertrag über einen bestimmten Artikel. Den gelieferten hast Du nicht bestellt.

    Wenn Du sogar nachweisen kannst, dass Du nach Erhalt auf den Irrtum hingewiesen hast, kann er sich auf einen solchen nun auch nicht mehr berufen. Es war seine bewusste Entscheidung, nicht zu reagieren. Er hat damit - wie schon erwähnt - seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt.

    Das bestellte Buch hat er aber mit seiner Rechnung nicht nachgeliefert, oder?

    M.E. hat der Händler den Kaufvertrag überhaupt nicht eingehalten. Entscheidend für die Position, die er maximal geltend machen könnte, wäre m.E: was hat er mit dem gelieferten Buch berechnet? Da war doch eine Rechnung dabei, oder?

    Ich würde hier nun zwei Auslegungsmöglichkeiten sehen:

    1. Ihr habt den bestehenden Kaufvertrag abgeändert, indem er einen anderen Artikel vorgeschlagen hat. Und Du bist letztendlich stillschweigend darauf eingegangen, nachdem Du Deinen Nachfragen aufgegeben hast. Einen geänderten Preis habt Ihr aber nicht vereinabrt, so dass es beim ursprünglichen geblieben ist und Du 5 Euro schuldest.

    Diese Masche kann er aber m.E. nur geltend machen, wenn er in seinen AGB nicht (skurrilerweise jetzt zu seinem Nachteil) "mündliche Nebenabreden" ausgeschlossen hat: "mündliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und sind ansonsten nichtig".

    Ansonsten gälte m.E: 2. Der abgeschlossene Kaufvertrag wurde nicht erfüllt. Für die Lieferung des anderen Buches gab es gar keinen Vertrag, somit ist die unbestellte Lieferung ein Geschenk!

    Die Position 1 ist m.E. die beste, die er einnehmen könnte. Einschränkung durch AGB aber möglich.

    Dir einen teureren Artikel unterzujubeln und dann den höheren Preis zu verlangen, ist sowieso eine Unverschämtheit, die abgestraft gehört. Er sollte lernen, dass er mit so einer Masche nicht seinen Profit erhöhen kann.

    Ich würde ihm anbieten, dass er sich viel Ärger ersparen kann, wenn er mal besser still ist und eine lehrreiche Erfahrung verbuchen mag. Wenn er das Buch zurückhaben will, dann gegen Ersatz der entstehenden Verpackungs- und Portokosten und Deines Zeitaufwands dafür und gleichzeitige Übersendung des immer noch ausstehenden ursprünglich bestellten Buchs, für das ihr einen rechtsgültigen Vertrag habt!

    Und wenn er das nicht liefert, kann er sich übrigens über Mahnung und bei Weiterung Schadenersatzforderung Deinerseits freuen. Viel Spass!

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    hr habt den bestehenden Kaufvertrag abgeändert, indem er einen anderen Artikel vorgeschlagen hat. Und Du bist letztendlich stillschweigend darauf eingegangen, nachdem Du Deinen Nachfragen aufgegeben hast. Einen geänderten Preis habt Ihr aber nicht vereinabrt, so dass es beim ursprünglichen geblieben ist und Du 5 Euro schuldest.

    Rechtsgrund für diese abenteuerliche Behauptung?

    Sie wäre nur denkbar, wenn Vertragserfüllung mit höherwertiger Ersatzlieferung ausdrücklich vereinbart gewesen wäre.

    Hier kam vielmehr ein neues Angebot zu einem höheren Preis zustande, das, angenommen, einen neuen Vertrag begründet :-O

    Damit ist der alte Vertrag hinfällig geworden.

    1. Der abgeschlossene Kaufvertrag wurde nicht erfüllt. Für die Lieferung des anderen Buches gab es gar keinen Vertrag, somit ist die unbestellte Lieferung ein Geschenk!

    Rechtsgrund? Bist du vom Geist der Weihnacht beseelt ("Geben ist seeliger"...) oder was veranlasst dich zu dieser haarsträubenden Aussage?

    Nach deiner Auffassung könnte der Käufer jetzt sogar noch den ursprünglichen Kaufpreis zurückfordern?

    Der Vertrag aus Bestellung ist mit neuem Angbeot (Zusendung des teureren Buches) hinfällig, ein neuer Vertrag mit Annahme zu dem Preis wirksam zustandegekommen :-)

    G imager761

    Kommentar von Unwissen UnwissenUnwissen

    Ich möchte auf einen grundlegenden Denkfehler von dir (imager) aufmerksam machen. Ob es sich im Falle der Zusendung des Buches um ein neues Angebot des Händlers handelt, ist durch Auslegung des objektiven Empfängerhorizontes zu ermitteln. Wie der Fragesteller selbst, so wird auch der durchschnittlich Verständige in dieser Mehrlieferung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, davon ausgehen, dass es sich um eine "Wiedergutmachung" handelt. Beruht dies auf einem Irrtum des Händlers, hätte dieser unverzüglich nach Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen anfechten müssen, doch dies tat er trotz des Hinweises des Fragestellers gerade nicht.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ich hab ja nichts dagegen, dass bei Rechtsfragen auch Rechtsgründe für Behauptungen gefordert werden.

    Doch Du bist wirklich ein skurriles Pflänzchen: da forderst Du einmal im Brustton der Überzeugung solche und dann stellst Du einfach selbst Rechtstheorien ohne die geringste Begründung auf!

    Am abenteuerlichsten erscheint mir die Behauptung, dass der Fragesteller für ein "neues Angebot" nun den höheren Preis zahlen müsse. Ohne dass Du darlegst, woraus sich der Anspruch auf den höheren Preis herleiten soll.

    Genausowenig wie ich weisst Du vermutlich, ob es überhaupt wenigstens eine Rechnung mit dem höheren Preis mit der Lieferung gegeben hat, oder?

    Also ich warte erstmal auf die Rechtsgründe für Deine Behauptungen, bevor ich mir was abbreche, welche zu suchen.

    Kommentar von koch234 koch234koch234

    Die beste Antwort in Theorie und Praxis meiner Meinung nach von Dorfbengel ;-)

  • 1
    Antwort von Novasilver Novasilver

    Was steht denn auf der Rechnung! Hier liegt der Knackpunkt! Wenn dort das alte Buch vermerkt ist, du aber was anderes gekriegt hast ist das eine Abweichung vom KV!

    In diesem Fall halt nach oben - gibts aber auch. Die Frage ob er nun nach 3 Wochen noch einen "Irrtum" glauben machen kann sei mal dahingestellt - ich zweifle grundsätzlich daran, da er ja wohl genau wußte WER UND WO sein Buch gelandet ist.

    Weiterhin frage ich mich warum der geforderte Preis höher als die UVP ist? Gibt es das Buch nicht mehr NEU zu kaufen und ist quasi ein "Sammlerstück"?

    Da es sich um 10 € handelt wäre die Reaktion - gerade bei dem Verhalten das du vom Händler geschildert hast - sich einfach nicht mehr zu melden durchaus angebracht. Vermeide jedoch diesbezüglich ein "Eingeständnis" das du überhaupt ein anderes Buch erhalten hast als auf dem Lieferschein&Rechnung vermerkt ist.

    Das soll keine Anstiftung zu einer Unterschlagung darstellen, aber wenn er mit Ignoranz glänzt hast du als Kunde das gleiche Recht! Muß er eben einen Anwalt einschalten oder das als Lehrgeld betrachten - auch was seinen Service und seine Logistikqualitäten angeht...

  • 0
    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    welche Möglichkeiten habe ich als Käufer in so einem Fall überhaupt?

    Nicht nur rein hypothtisch, sondern gesetzlich hast du Herausgabe des Buches gegen Wertersatz (gelesen) oder Zahlung der Kaufpreisdifferenz zu leisten :-(

    Rechtlich gesehen stellte die Ersatzlieferung eine invitatio ad offerendum, also ein neues Angebot des Händlers dar.

    Die konntest du ablehnen, eine kostenfreie Rücksendung vornehmen und den ürsprünglichen Kaufpreis erstattet verlangen.

    Oder annehmen, und schuldest damit dem Händler die Kaufpreisdifferenz des höherwertig angebotenen Artikels. Selbstverständlich zu seinem Kaufpreisangebot gem. Angebot, nicht zur UVP.

    Angesichts der extrem langen Lieferzeit, der Ignoranz des Händlers und der handschriftlichen Danksagung ging ich davon aus, dass das umfangreichere Buch quasi als "Entschädigung" für besagte Unannehmlichkeiten verschickt wurde.

    Dies Annahme geht zu deinen Lasten und dringt nicht durch.

    Ich bin wie gesagt gewillt, die Sache schnell und unbürokratisch über die Bühne zu bringen und würde dem Zehner nicht hinterherweinen.

    Dann zahle die 10 €, zumal das höherwertige Geschenk bestimmt Anklang fand.

    Die erheblichen Kosten eines Mahnbescheides oder gar einer gerichtlichen Klärung stehen in der Tat in keiner vernünftigen Relation, zumal sie wenig aussichtsreich erscheint :-(

    Du hast objektiv einen höherwertigen Artikel als bestellt und bezahlt angenommen und kannst dich mangels ausdrücklicher Zusicherung ("kostenfreie Ersatzlieferung für nicht verfügbaren Artikel ISBN...) gerade nicht auf Vertragserfüllung deiner Bestellung berufen :-O

    G imager761

    Kommentar von Unwissen UnwissenUnwissen

    Ich muss leider wieder auf inhaltliche Fehler aufmerksam machen.

    Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Händlerverhaltens im konkreten Fall, ist die Aussage, dass es sich im Fall einer invitatio ad offerendum um ein neues Angebot des Händlers handelt grundlegend falsch. Es ist gerade genau das Gegenteil der Fall. Ein invitatio ad offerendum lässt einen Rechtsbindungswillen gerade vermissen und stellt deshalb die Aufforderung an den Geschäftspartner dar, selbst ein verbindliches Angebot abzugeben. Es ist gerade das Wesen der invitatio ad offerendum, dass sie kein Angebot darstellt. Die Verwendung des Begriffes ohne ihn selbst verstanden zu haben, legt den Verdacht nahe ungerechtfertigter Weise mit wissenschaftlicher Sprache glänzen zu wollen. Den zweiten Teil bzgl. des Mahnbescheides lasse ich mal unkommentiert.

  • 0
    Antwort von knutschie knutschie

    musst du zahlen.

    Kommentar von BerndLauert BerndLauertBerndLauert

    kannst du die Aussage Belegen und mir eventuell den passenden Gesetzestext oder ein Urteil zu einem solchen Fall zitieren? Drei nichtssagende Worte kann ja nun jeder von sich geben.. Danke.

    Kommentar von knutschie knutschieknutschie

    ne aber ich bin halt wohlwollend anderen menschen gegenüber (meistens probier ichs) und da hat juristerei wegen bagatellen nix verloren.

  • 0
    Antwort von Gruffalo Gruffalo

    Es gibt doch eine Buchpreisbindung, also wo ist jetzt genau das Problem, du sagst doch selbst das du den Differenzbetrag bezahlen willst!?

    Kommentar von BerndLauert BerndLauertBerndLauert

    also wo ist jetzt genau das Problem

    das findest du heraus, wenn du meine Frage komplett liest.

    Kommentar von Gruffalo GruffaloGruffalo

    Ich habe die ganze Frage gelesen, aber ich sehe da einen Widerspruch:

    Differenzbetrag wäre ich gewillt zu zahlen - allerdings nur die Differenz zur aufgedruckten UVP

    Ich frage mich also, wie viel mehr will denn der Händler jetzt haben?

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Kaufpreis des neuen Buches lt. Angebot abzgl. des Kaufpreises, die für das bestellte bereits bezahlt wurde. 10 EUR also - wer liest, ist klar im Vorteil :-)

    G imager761

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