Bezahlst du für den PC 1.000 €, sind darin 159,66 € USt enthalten, nicht 190 €!
Die jährlich AfA wäre 840,34 € : 3 = 280,11 €.
Die bezahlte Vorsteuer kann im Rahmen der USt-Voranmeldung natürlich verrechnet werden. Die Abschreibung stellt eine Betriebsausgabe im Rahmen der einkommen-/gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung dar. Das sind verschiedene Steuerarten, die du nicht durcheinander bringen darfst.
Deine Betriebsausgaben mindern deinen Gewinn, der letzten Endes mit ausschlaggebend ist für dein zu versteuerndes Einkommen. Es ist jedoch nicht so, dass 280 € AfA bedeutet, 280 € weniger Steuern zu zahlen.
Der PC soll nach einem Jahr verkauft werden an einen Mitarbeiter.
Es geht darum zu ermitteln, welche Kosten effektiv die Firma für den PC gezahlt hat.
Mir ist bekannt, dass die Fa. pauschal 25% als "geldwerter Vorteil" an das Finanzamt bei einem Verkauf zahlen muss.
Die 25% sind als pauschale Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil zu entrichten! Sie stellen nicht den geldwerten Vorteil dar. Der Verkauf an sich natürlich eine ust.-pflichtige Lieferung.
Ich denke, du solltest noch mal tief in die Steuergesetze reinschauen, deine Fragen zeugen von sehr viel Unwissen...
Heißt das Folgendes:
Ich erhalte 190 € direkt durch Umsatzsteuererklärung. PC ist netto 810€ wert.
Die 810 € werden jährlich auf 3 Jahre aufgeteilt (da bei PCs die Abschreibung 3 Jahre beträgt), sprich pro Jahr mache ich durch die Steuererklärung (Oder wodurch auch immer :)) 270,- Euro ((810 / 3), als Betriebsausgabe) geltend.
Das heißt effektiv, dass ich pro Jahr 3 Jahre lang 270 Euro weniger steuern zahlen muss, richtig ?
Nein , so nicht. Du setzt die 270 euronen von den Einnahmen des jeweiligen Jahres ab und wenn Du zB 30% Steuersatz hast - sparst Du 90 Euro ein. Dazu aber die Aspirinkosten wegen der komplexen Rechnerei gegenrechnen.