Abrechnungsdienst HNK (Hausnebenkosten) auf Mieter umlegbar?

4 Antworten

§ 1 Abs. 2 der BetrKV (Betriebskostenverordnung)

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleistetenVerwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Quelle http://nebenkosten-aktuell.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=47


Die Erstellung von Abrechnungen gehört zu den Verwaltungskosten und ist somit nicht auf die Mieter umlegbar.

user853 
Fragesteller
 12.09.2011, 21:31

tja... vieles ist immer Auslegesache... ;-)

...die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleistetenVerwaltungsarbeit,... >

Das wir als Eigentümer (Verwalter) nichts für die Erstellung der BK+ NK-Abrechnung erstellen, ist glasklar. Aber der HNK-Abrechnungsdienst von dem Abrechnungsunternehmen wie z.B. Brunata!? ;-) Nein, ist nun nur eine rhetorische Frage!!

Vielen Dank für die Verweise!

Unser RA (welcher auch eigene Objekte verwaltet) rät uns, obige Kosten mit auf die Mieter umzulegen.

Blödsinn...

Von einer (anderen) WEG-Verwaltung erfuhr ich, dass die Kosten für die Erstellung der Hausnebenkostenabrechnung bisher nur in Hamburg und MV, (noch) nicht aber in Schleswig-Holstein umlegbar seien.

Noch größerer Blödsinn...

Was stimmt denn bloß nun? In den Mietverträgen ist über diese Kosten m.E. leider keine Vereinbarung getroffen worden.

Dann können sie auch nicht umgelegt werden. Und selbst wenn dies vereinbart wäre, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, und zwar in ganz Deutschland...

http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

user853 
Fragesteller
 12.09.2011, 16:31

nun ja... vielen Dank. Ich vermute aber, dass sich die Gerichte über diese Kostenfrage im Hinblick auf Ziff. 17 - sonstige Betriebskosten - durchaus gerade Gedanken machen könnten.

XtraDry  12.09.2011, 17:11
@user853

Nein, sicher nicht, denn diese Kosten gehören zu den Verwaltungskosten, deren Umlage gem. § 1 Abs. 2 BetriebsKV bereits ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das sollte ien Anwalt eigentlich wissen, insbesondere wenn er selbst vermietet...

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Wohnung oder ein Wohnhaus hamdelt...

imager761  12.09.2011, 17:23
@user853

Ich vermute aber, dass sich die Gerichte über diese Kostenfrage im Hinblick auf Ziff. 17 - sonstige Betriebskosten - durchaus gerade Gedanken machen könnten.

Fraglich, und sie müssten hierfür konkret benannt und ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrages sein, um umlagefähig zu werden.

Das ist keine Hintertürklausel für Eventualitäten, sondern für erlaubte, aber nicht benannte Kosten, z. B. Wartung einer zentralen Staubsauganlage oder Müllschlucker :-O

user853 
Fragesteller
 12.09.2011, 21:26
@XtraDry

Ja, leuchtet ein. Mich irritierte die unterschiedlichen Aussagen - insbesondere die unseres RA´s auch....

Ja, ist ein MFH mit mehreren WE.

Vielen Dank für die Erläuterungen.

Nach § 2, Pkt. 2 und 4a BetrKV können die Kosten der Erfassung und Berechnung der Wasser- und Heizkosten umgelegt werden (Messdienste).

Die komplette NK-Abrechnung aber nicht, dies fällt unter die Verwaltungskosten und wäre VM-Sache.

HTH G imager761

Die Erstellungskosten der Betriebskostenabrechnung dürfen nicht umgelegt werden, das sind Verwaltungskosten. Innerhalb der BK-Abrechnung können lediglich die Kosten des Dienstes (Bruneta, Ista usw.) umgelegt werden.