Man bekommt bei JEDEM Besitz von illegalen Drogen eine Anzeige, die Frage ist nur, ob der Staatsanwalt die wegen "Geringfügigkeit" fallen lässt. Bei einer bestimmten Grammzahl kann auf Eigenbedarf plädiert werden, aber diese Grammzahlen liegen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Großstädten liegen sie meistens auch höher, aber letztendlich entscheidet der zuständige Staatsanwalt ob die Sache weiter verfolgt wird oder nicht.

Die Anzeige wird in den meisten Fällen erfolgen, allerdings hat der Staatsanwalt die Möglichkeit, bei Geringfügigkeit das Verfahren einzustellen.
Denn das Betäubungsmittelgesetz sieht vor, dass von der Verfolgung des Vergehens abgesehen kann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. Welche Menge das ist, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
In Berlin beispielsweise kann ein Staatsanwalt das Verfahren nach §31 BtMG einstellen, wenn es sich bei der festgestellten Menge nicht um mehr als 15 Gramm Cannabis oder Haschisch handelt. Bei nicht mehr als zehn Gramm ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen.
Es gibt aber Ausnahmen. Das Strafverfahren muss fortgeführt werden, wenn die Mittel in einer Weise gebraucht werden, die Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende ebenfalls zum Konsum verführen. Außerdem ist von der Verfahrenseinstellung abzusehen, wenn offensiv in der Öffentlichkeit, insbesondere wenn vor besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern und vor Einrichtungen wie Schulen oder Kindergärten geraucht wird.

Früher war es ab 3gr. , da die Gesetze aber ständig geändert werden ,kann es sein das man schon bei weniger bestraft wird.

Es ist auch relevant, ob man "nur so" aufgegriffen wird, oder im Zuge einer Verkehrskontrolle !
Hä? (um es mal Simpel auszudrücken)

Soweit ich informiert bin, ist der Besitz nicht strafbar, nur der Erwerb.
Ulf, da liegst du leider vollkommen falsch. Der Konsum ist nicht strafbar, wohl aber der Erwerb und der Besitz (§§ 1, 3, 29 BtMG). Auch wenn der Konsum nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, so setzt er im Regelfall das verbotene Erwerben / Besitzen voraus.
UlfDunkel am 12. November 2007 21:53 Danke für die Info, rolligolli. Ich sagte ja zum Glück "soweit ich informiert bin", also war ich wohl schlecht informiert.
Irgendwie erinnert mich die Gesetzeslage zu diesem Thema ein bißchen an das Schild "Rasen Betreten verboten" mitten auf dem Rasen ...