3

15 jährige Tochter lebt jetzt beim Vater,muß ich Unterhalt zahlen?

Frage von hdgdl hdgdl

Hallo, hier mein Problem. Meine Tochter ist ohne Ankündigung zum Vater gezogen. Um Ihr die Chance zu geben, zu erkennen, das bei Ihm auch nicht alles toll ist, bin ich mit dem derzeitigen Aufenthalt einverstanden. Kindergeld wird jetzt an ihn gezahlt, gibt es der Tochter als Taschengeld. Er selber hat 3 Jahre keinen Unterhalt wegen Hart 4 gezahlt. Ist jetzt Selbsständig. Ich selber hab gerade eine neue Arbeitsstelle (20 Std-Vertrag) angetreten. Nun meine Frage. Muss ich jetzt Unterhalt zahlen, im Moment zahle ich freiwillig 75.- Euro.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (14)

  • 7
    Antwort von Mietnormade Mietnormade

    Je nach Verdienst bist Du jetzt natürlich zu Barunterhalt verpflichtet. Der Selbstbehalt liegt bei 900 Euro.

    Kommentar von newcomer newcomernewcomer

    exakt. Dabei werden noch Aufwendungen zu Arbeiten hinzugezogen, Fahrgeld ect..

  • 2
    Antwort von BaludDerBaer BaludDerBaer

    Wenn du über 900,-€ verdienst musst du das wohl tun, 900,- ist das was du für dich behalten darfst.

  • 1
    Antwort von anjanni anjanni

    Du mußt Unterhalt zahlen - gemäß Düsseldorfer Tabelle. Das heißt, daß sich der Unterhalt natürlich auch an Deinem Einkommen orientiert. Bei einem Job mit 20 Stunden pro Woche wirst Du ja nicht so schrecklich viel haben.

  • 1
    Antwort von Meisttollerant Meisttollerant

    ja, leider

  • 0
    Antwort von Bylove Bylove

    Ja,aber nur wenn Du finanziell dazu in der Lage bist.Die Höhe wird nach deinem Verdienst errechnet!

  • 0
    Antwort von diemichi diemichi

    Ach weißt Du, ich habe fast das gleiche Problem...er hat jahrelang nichts gezahlt und meine Tochter einfach n.den Ferien bei sich behalten und sofort den Mindestunterhalt gefordert mit anhängender Klage wenn nicht pünktlich die volle Summe gezahlt wird.Ich brauche auch Hilfe, doch weder d.Jugendamt noch sonst wer hilft wirklich.Liege voll unterm Selbstbehalt, bin aber wieder verheiratet. Hab auch 100Eus bieten müssen damit, falls ne Klage kommt, ich nich wie der Anwalt sagt, als böse Mutti da stehe. Meine Tochter will schnellstmöglich zurück.Geht schlecht...von Ost nach West u. dann wieder zurück.Das Schulsystem ist komplizierter...Ich wünsche Dir ne unheimliche Stärke

  • 0
    Antwort von istie istie

    Du mußt Unterhalt zahlen, wenn der Vater 3 Jahre nicht gezahlt hat, hättest Du klagen müssen.

  • 0
    Antwort von Ayabakan Ayabakan

    wenn Du wirklich eine fachmännische Auskunft möchtest, dann frage bei http://www.recht.de das ist meines Erachtens die beste Rechtsberatungsseite, die es gibt. Außerdem kannst Du Dich beim Jugendamt informieren. Gibt es einen Titel über die offenen Unterhaltszahlungen des KV? Du wirst um den Unterhalt nicht rumkommen, der Vater kann für die Tochter erst einmal Unterhaltsvorschuss beim Ja beantragen (ich glaube das waren 102 Euro? im Monat) ABER wenn der Fall der offenen Unterhaltszahlungen an DICH beim JA vorliegt, wird es erstmal Reibereien geben - hast Du in der Zeit, wo er keinen Unterhalt gezahlt hat, UV beantragt und bekommen? PN mich mal an, bitte (erst als Freund zufügen, dann anpn) :o)

  • 0
    Antwort von Virginia47 Virginia47

    Am besten, Du richtest Dich nach der Düsseldorfer Tabelle. Aber Du kannst ja auch über das Jugendamt klären lassen, ob Du Deine Unterhaltspflicht gegen die Unterhaltsunterlassung Deines Ex rechnen kannst. Auf keinen Fall würde ich das allein entscheiden.

    Kommentar von Mietnormade MietnormadeMietnormade

    Du willst die versäumte Unterhaltsschuld des Vaters der Tochter gegenüber durch nichtzahlen des Unterhaltes der Mutter der Tochter gegenüber ausgleichen?

    Kommentar von Virginia47 Virginia47Virginia47

    Ich will gar nichts. Aber so würde ich es versuchen. Immerhin war der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Und die ist einklagbar. Wenn er jetzt in der Lage ist, sie zu zahlen, müsste er das auch noch machen. Jedenfalls würde ich das nicht allein entscheiden und mir fachmännischen Rat dazu suchen. Sonst könnte es böse Klagen geben.

  • 0
    Antwort von moon73 moon73

    Ja du bist unterhaltspflichtig, allerdings bleibt dir auch ein Selbstbehalt, der liegt bei ca. 900 Euro.

    Guck doch bitte einfach mal in der Düsseldorfer Tabelle nach, die dient für euch als Richtwert.

    http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

  • 0
    Antwort von ehlers ehlers

    Ja eigentlich mußt du aber ich rate dir gehe zum Anwalt und laß das prüfen da der Unerhaltsrückstand auch gegengerechnet werden kann.Meine Stieftochter hat auch zwei Jahre bei uns gewohnt ich kenne das Problem also.da die Mutter nicht zahlen konnte wurden die Rückstände meines Mannes gelöscht und auch beim wieder auszug der Tochter zu ihrer mutter mußten wir keinen Unterhalt mehr zahlen.

    Kommentar von Mietnormade MietnormadeMietnormade

    Unterhaltsansprüche können nicht verrechnet werden. Mal davon abgesehen das die versäumte Unterhaltschuld des Vaters der Tochter gegenüber, durch nichtzahlen des Unterhaltes der Mutter der Tochter gegenüber ausgeglichen werden soll. Ergibt sich schon aus der Logik das sowas nicht geht.

  • 0
    Antwort von ZwergS04 ZwergS04

    Ja, das verhält sich wie im umgekehrten Fall!

  • 0
    Antwort von miniwo miniwo

    Kommt auf Dein Gehalt an, aber Unterhalt steht dem Vater zu. Wenn Dein gehalt allerdings so gering ist mit 20 Std. das du unter die Grenze fällst.. dann eher nicht. Geh mal aufs Jugendamt und lass ausrechnen. Oder kriegst zu den 20Std. noch Hartz4?

  • 0
    Antwort von sternchen1289 sternchen1289

    Ja,wenn du den Unterhalt aufbringen kannst.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.