Prostituierte will nicht genutzt Zeit Geld nicht zurück geben?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es kommt darauf an, ob ihr einen Dienstvertrag geschlossen habt oder einen Werkvertrag.

  1. Bei ersterem wurde von dir ein Dienst nachgefragt und von ihr versprochenen,
  2. beim zweiten wurde ein Erfolg nachgefragt und zugesagt.

Beispiel für 1: "Ich möchte mit dir gerne Zeit verbringen, und dabei auch Geschlechtsverkehr mit dir ausüben." - "Iss gebongt, wie wär's mit ner Stunde für X Euro?" - "Abgemacht!" Nun habt ihr einen Deal, einen Vertrag, einen Dienstvertrag geschlossen.

Die Vertragspartei, die daran etwas ändern möchte, muss um die Zustimmung der anderen Partei bitten, also zu einem Änderungsvertrag. Etwa so:

"Da ich es aufgeben habe (s. Fragestellung), könnten wir Schluss machen und ich die Hälfte 'der vereinbarten Vergütung' (BGB § 611) zurückbekommen?"

Die andere Vertragspartei könnte diesem Änderungsvertrag zustimmen oder auch nicht, oder einen anderen Änderungsvertrag vorschlagen.

Ansonsten haben sich beide an den ersten Vertrag zu halten, siehe BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag:

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ausnahmen könnten sich höchstens ergeben aus BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Beispiel für 2: "Ich möchte mit dir gerne Geschlechtsverkehr ausüben, bis ich komme." - "Iss gebongt, aber maximal eine Stunde für X Euro!" - "Abgemacht!" Nun habt ihr einen Deal, einen Vertrag, einen Werkvertrag geschlossen:

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Wenn nun ein "herbeizuführender Erfolg" schon vor Ablauf der Stunde eintritt, der "Besteller" also gekommen ist, hat dieser keinen Anspruch mehr auf weiteren Geschlechtsverkehr, und auch nicht auf sonstige Werke oder Dienste, die weder vereinbart noch branchenüblich sind - also auch nicht auf 30 Minuten Quatschen oder Kuscheln! Und auch nicht auf Rückerstattung eines Teils "der vereinbarten Vergütung"!

Und wenn der Besteller auf den "herbeizuführenden Erfolg" schon vor Ablauf der Stunde verzichtet, dann greift das § 648 Kündigungsrecht des Bestellers:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes [hier also die - vereinbarte - Ejakulation; Gerd] jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der neue Kunde, der jetzt schon wartet, bringt ja nun früher Geld ein, so dass der Sexarbeiter Geld

"durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt"!

Er muss sich also "dasjenige anrechnen lassen"!

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Es wurde ein mündlicher Vertrag über 1 Stunde abgeschlossen. Du hast das Angebot angenommen und bezahlt, sie wollte den Vertrag erfüllen.

Somit ist sie im Recht.

Rotermen234 
Fragesteller
 17.01.2022, 00:15

Sry vergessen zu schreiben sie hat mich quasi rausgeworfen da ein neuer Kunde gleich kommt

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Unwissender2022  17.01.2022, 00:16
@Rotermen234

Bei Rechtsfragen ist der genaue Sachverhalt sehr entscheidend. Wenn du es so beschreibst, bist Du natürlich im Recht. Aber es ist schwierig zu beweisen.

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  • Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Einrichtungen sind derzeit wieder geschlossen.
Rotermen234 
Fragesteller
 17.01.2022, 00:27

Das war ein Gebäude voller Wohnungen

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oppenriederhaus  17.01.2022, 00:28
@Rotermen234

also Sperrbezirk - dann hast auch Du Dich strafbar gemacht - also ganz schön ruhig bleiben !

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du hast die für 60 min gebucht - wenn du die Zeit nicht nutzt istcdas dein Problem

wenn du im Kino nach der Hälfte raus gehst bekommst du Ja such nicht die Hälfte vom Eintritt zurück

Sie ist im recht. Du hast vorher vereinbart wie viel zeit sie für dich einplanen soll. In dieser zeit konnte sie nun auch kein anderen termin haben. Es ist nicht ihr Problem wenn du es dir anders überlegst. Nen halbes sandwich kannste auch nicht zum bäcker zurückbringen und dein geld zurückverlangen