Angenommen hat eine Behörde Frist eingeräumt, dass man gewisse Unterlagen einreichen sollte.
Man hat darauf geantwortet:
Unabhängig davon, dass ich bis Frist die Unterlagen einreichen werde, beachten Sie X und Y, damit sie keine Fehler machen.
Die Behörde dann entscheidet. Vor Fristablauf.
Auffassung 1:
Die Email war die Anhörung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anhörungsrechts sehe ich nicht, wenn sich die betroffene Person geäußert hat.
Auffassung 2:
Die Email war Ankündigung/ Zwischenmitteilung und keine Anhörung
Eine vorzeitige Entscheidung der Behörde, ohne die angekündigten Unterlagen abzuwarten, würde gegen den Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen
Die Behörde hätte nicht nur meine eigentliche Äußerung, sondern auch den Kontext und die Ankündigung weiterer Unterlagen berücksichtigen müssen. Nachdem Ich die Absicht angekündigt hatte, Unterlagen nachzureichen, wäre es unzureichend, diese Informationen einfach zu ignorieren.
Eine Behörde darf einen Vortrag eines Bürgers nicht auf beliebig unplausible Weise auslegen. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15)..