Darf man Terroristen bei einem Anschlag töten?

13 Antworten

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Die rechtliche Bewertung dieses Falles würde sich grundsätzlich nicht von der eines "normalen" Angriffs auf dich oder andere Menschen unterscheiden. Zu prüfen wäre, ob deine Tat - die tatbestandsmäßig einen Totschlag (§ 212 StGB) oder bei Vorliegen eines Mordmerkmals sogar Mord (§ 211 StGB) darstellen würde - durch Notwehr, § 32 StGB, gerechtfertigt wäre.

Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung wegen Notwehr sind - im Überblick - die folgenden:

Es müsste ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen. Ein terroristischer Angriff, in deinem Fall gegen Leib und Leben der Opfer, ist selbstverständlich rechtswidrig. Probleme könnten sich hier höchstens ergeben, wenn die Terroristen im Zeitpunkt deiner Handlung nicht mehr "angreifen", der Angriff also nicht mehr gegenwärtig wäre. Haben sich die Terroristen also ergeben, liegt kein gegenwärtiger Angriff mehr vor. Eine trotzdem durchgeführte Tötung wäre Selbstjustiz und nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, also strafbar.

Dann muss deine Notwehrhandlung "erforderlich" sein. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn deine Handlung - die Tötung der Angreifer - das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln wäre. Bieten sich also noch andere Möglichkeiten, den Angriff der Terroristen genauso effektiv, schnell und sicher zu beenden, dann muss auf diese Möglichkeiten zurückgegriffen werden, wenn sie für die Angreifer milder, d.h. ungefährlicher sind. Im Regelfall wird es bei einem solchen terroristischen Angriff keine mildere Möglichkeit geben, die trotzdem gleich gut geeignet ist. Hier kommt es natürlich sehr auf den Einzelfall an. Die Tötung eines Einzeltäters, der "lediglich" mit einer Axt auf die Menschen losgeht, ist für einen 2-Meter-Schrank, der sich von hinten anschleichen kann, vielleicht nicht unbedingt erforderlich, weil es auch mildere Mittel geben würde - beispielsweise das Unschädlichmachen durch K.O.-Schlagen.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang noch einige Grundregeln: Die Flucht ist in einigen Fällen möglich und in allen Fällen ein milderes Mittel - dennoch muss niemand vor einem Angriff fliehen. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Ob die Flucht die logisch sinnvollvere Methode wäre, sei einmal dahingestellt. Außerdem muss sich der Verteidiger nicht auf unsichere Verteidigungsmittel verweisen lassen, selbst wenn diese milder sind. Ist der Verteidiger kein sicherer Schütze oder besteht die Möglichkeit, dass der Terrorist bei einem nicht tödlichen Schuss weiter angreift, so muss diese Möglichkeit nicht erst "ausprobiert" werden.

Die Rechtsprechung hat zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen noch das Kriterium der "Gebotenheit" entwickelt. Hier soll das sehr weitgehende Notwehrrecht in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Zu nennen ist hier die Fallgruppe des Gebrauchs von Schusswaffen. Nach der Rechtsprechung ist der Gebrauch von Schusswaffen zunächst anzudrohen, als nächstes ist ein Warnschuss abzugeben, erst danach darf scharf geschossen werden (und dann gilt wieder: tödlicher Schuss nur, wenn erforderlich). Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an. Wenn die Androhung oder ein Warnschuss nicht erfolgsversprechend oder zu gefährlich sind, weil dazu keine Zeit besteht, wird die Gebotenheit auch bei einem direkten scharfen Schuss bejaht.

Fazit:

Es kommt in Fällen der Notwehr immer sehr auf den Einzelfall an. Wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen, so ist auch die Tötung von Menschen gerechtfertigt.

Nein. Die Gewaltanwendung wäre durch Notwehr gedeckt (§ 32 StGB).

Ich glaub', das würde von der Besonderheit des Einzelfalls abhängig sein. Zumindest würde es eine Untersuchung geben ob eine Tötung notwendig war.

hat man natürlich nicht. allerdings ist es unwahrscheinlich das zu schaffen


ArminiusBGH 
Fragesteller
 20.07.2017, 14:41

Nicht, wenn man Kampfsportler oder ein Veteran mit Kampferfahrung ist. 

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Nein, das wäre Notwehr und Nothilfe wie aus dem Lehrbuch. 


Bitterkraut  20.07.2017, 14:46

Nein, das wäre es nicht. Der Angreifer ist dann ja nicht mehr bewaffnet. Also gibt es auch keinen Grund, ihn zu erschießen.

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Tuehpi  20.07.2017, 14:48
@Bitterkraut

Du stellst dir das also so vor: 

Man nimmt ihm die Kanone ab und er denkt sich "Oh, okay - Dann nicht. Ich geh nach Hause".?

 Er wird versuchen sich das Dingen wiederzuholen. Und da wären wir dann wieder beim Gegenwärtigen und Rechtswidrigen Angriff - und einem Mittel diesen zu beenden. 

Wir reden hier von einer äußert hypothetischen Situation, nicht vergessen ;-)

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