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Letztlich obliegt es allein dem Gericht, welche Beweise für eine Verurteilung ausreichend sind. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Allerdings muss das Gericht durchaus einige Grundsätze beachten. So darf die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesätze verstoßen, widersprüchlich, unlogisch sein und die Bewiserhebung muss auf alle beweiserheblichen Tatsachen gestützt werden. In deinem Beispiel müsste sich das Gerich zwingend mit Frage befassen, wie die Person in den Besitz der Tatwaffe gelangt ist. Das bloße Auffinden der Tatwaffe bei einer Person dürfte nicht ausreichen, insbesondere wenn seit der Tat schon viel Zeit vergangen ist.