Hier braucht man erheblich mehr Informationen.
Zunächst entspricht deine Ausbildungsvergütung nicht der Mindestvergütung nach Paragraph 17 BBiG. Fraglich ist daher, ob du eine Teilzeitausbildung machst oder ob es sich nicht um eine Ausbildung i. S. d. BBiG handelt.
Fraglich ist ebenfalls, was du mit "Unterhalt vom Jugendamt" meinst. Wenn es Unterhaltsvorschuss ist, kann es aber die "Gehaltsaufstockung vom Arbeitsamt" (ich vermute mal BAB) nicht möglich sein, da man grundsätzlich für BAB nicht mehr zuhause wohnt (Paragraph 60 Abs. 1 SGB III), dann aber kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestünde (Paragraph 1 Abs. 1 UVG).
Wenn du Halbwaise bist und entsprechend Rente bekommst, würde diese ja auch den Unterhaltsvorschuss schmälern (Paragraph 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG).
Wenn du außerhalb eines Elternteils wohnst, eine Ausbildung machst wäre zunächst erstmal BAB die richtige Leistung, aber, wie gesagt, da widersprechen sich viele Angaben in deiner Erklärung.