Bei dem Account handelt es sich um den offiziellen Account von gutefrage. Persönlich ist die Nachricht damit aber noch lange nicht, derartige Nachrichten werden selbstverständlich einmalig redaktionell freigegeben und dann automatisch verschickt.

LG

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Vorab ist anzumerken, dass du keines dieser Cover überhaupt verwenden dürftest. „Woodwalkers“ ist eine geschützte Wortmarke, dies schließt u. a. die Verbreitung als visuelles Medium mit ein. Die Verwendung ohne Zustimmung des Eigentümers der Marke kann sowohl straf- als auch zivilrechtlich geahndet werden.

Davon abgesehen sagt mir persönlich auch rein optisch keines der Designs wirklich zu. Option 1 hat zu wenig Kontrast und die Schriftart bei Option 3 ist fast noch schlimmer als Comic Sans. Option 2 sieht noch am ehesten nach einem Cover aus, auch hier sind aber mehrere Dinge zu bemängeln, so etwa der Zusatz „by“ vor den Angaben zum Autor sowie die Tatsache, dass die Pfeile unpassend wirken und sich nicht in die Gesamtschau des Designs passend einfügen.

LG

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Star Trek - The next Generation

The Next Generation war die erste Serie die ich geguckt habe und wird auch immer mein absoluter Favorit bleiben. Die Crew der Enterprise-D ist sehr gut abgestimmt, die Serie schafft es durchweg Spannung aufzubauen und jede Episode bietet das klassische Trek-Gefühl.

Einen Platz 2 zu bestimmen ist schwierig. Die Originalserie und Voyager finde ich persönlich beide etwas schwächer als TNG, beides sind aber dennoch ausgezeichnete Serien. Mit auf Platz 2 wäre definitiv Deep Space Nine. Auch wenn hier nicht die klassische Erkundung des Weltraums im Vordergrund steht, ist dies die Serie, bei der die Episoden am meisten aufeinander aufbauen und die stärkste Charakterentwicklung stattfindet (den direkten Kontrast sieht man ja bspw. an Worf und O'Brien im Vergleich zu TNG). Lower Decks könnte ebenfalls mit den vorbezeichneten Serien um Platz 2 konkurrieren, auch diese hat mir persönlich sehr gut gefallen und ich finde es äußerst schade, dass diese nun eingestellt wird.

Discovery ist m. M. n. stellenweise etwas schwach, aber insgesamt doch sehr gelungen. Die einzigen Serien die mir persönlich nicht wirklich gefallen haben sind Prodigy (aber diese hat ja auch eine eher jüngere Zielgruppe) und Enterprise. Das 22. Jahrhundert ist zwar an sich interessant, aber die Umsetzung hat mir persönlich nicht wirklich gefallen.

LG

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Grundsätzlich ist von der Entlassung gegen ärztlichen Rat natürlich abzuraten. Eine Unterbringung wird nicht grundlos angeordnet.

Davon abgesehen lässt sich die Frage aber nicht exakt beantworten, da es hier sehr auf den individuellen Einzelfall ankommt. Wenn die Voraussetzungen zur Unterbringung nicht mehr vorliegen, setzt die ärztliche Leitung das Betreuungsgericht hiervon unverzüglich in Kenntnis (§ 27 I 1 NPsychKG). Die betroffene Person kann dann auch beurlaubt werden, bis der Unterbringungsbeschluss offiziell aufgehoben wird (§ 27 I 2 NPsychKG).

Wenn der Untergebrachte die Behandlung verweigert, ist eine Entlassung nur möglich, wenn die Dauer der Unterbringung (siehe etwa § 21a IV 1 NPsychKG) bereits verstrichen ist (§ 27 II Nr. 2 NPsychKG) oder das Betreuungsgericht seinen Beschluss wieder aufhebt (§ 27 II Nr. 1 NPsychKG). Zu letzterem ist es nicht verpflichtet, gleichwohl steht es dem Untergebrachten natürlich drei, sich selbst an das zuständige Gericht zu wenden und zu schildern, weshalb seines Erachtens nach der Beschluss aufzuheben ist.

LG

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Ja, selbstredend.

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. [Als gemeinnützige] Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen [ist] die Förderung des Tierschutzes [...]

(§ 52 I, II Nr. 14 AO)

LG

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Ja, das habe ich mir auch schon gedacht. Ich vermisse.....

In der aktuellen Form ergeben die Subcommunitys keinerlei Sinn, entweder man schafft den Kram wieder ab, oder man führt wenigstens zu jeder Themenwelt eine ein. Zumal gutefrage einen ja auch über die täglichen Missionen versucht zu nötigen, sich in einer Subcommunity zu beteiligen – blöd nur wenn zu keinem seiner Interessen eine existiert.

LG

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Nein mache ich nicht
Ich muss jetzt eine Umfrage starten

Nein, das musst du nicht. Du hattest eigentlich überhaupt keine Frage, hast dich aber trotzdem dazu entschieden, hier einen Beitrag zu erstellen. Und genau aus diesem Grund fordere ich schon lange, die täglichen Missionen abzuschaffen und bspw. durch einen Login-Bonus zu ersetzen; sie fördern nicht die Interaktion in der Community, sondern sorgen viel eher für haufenweise sinnbefreite Beiträge.

LG

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Mehr Punkte

Es muss gar nicht mehr Punkte für längere Antworten geben, aber gegen weniger Punkte für sehr kurze Antworten hätte ich nichts. Antworten von Personen, die sich über den ach so langen Cooldown beklagen und es nicht hinbekommen, in einer Antwort auch nur einen vollständigen Satz zu verfassen, geschweige denn Satzzeichen zu verwenden, helfen m. E. leider niemanden wirklich weiter.

LG

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Ist es erlaubt, bei Fragen auf gutefrage.net Fotos von anderen Personen zu verwenden

Ob auf gutefrage.net oder sonst irgendwo ist vollkommen unerheblich, entscheidend ist, von was für einem Bild du konkret sprichst. Ein Bild das du einfach aus dem Internet kopiert hast? Nein. Ein Bild das unter einer freien Lizenz (bspw. Creative Commons) veröffentlicht wurde? Sofern du die entsprechenden Lizenzbedingungen einhältst, darfst du dies auch nutzen.

Fremde Werke darfst du immer nur mit Zustimmung des Urhebers verwerten, wenn kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Es kommt also darauf an, ob dir eine entsprechende Lizenz vorliegt.

und dabei zu behaupten, dass das Foto einen selbst zeige?

Sich als eine andere Person auszugeben ist per se nicht verboten. Über die urheberrechtlichen Schranken hinaus ist bei Abbildungen von Menschen allerdings das allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Models zu beachten. Auch wenn du eine Lizenz zur Nutzung des Fotos hast, darfst du dieses nicht automatisch auf jegliche beliebige Weise nutzen, bzw. insbesondere nicht die Ehre der abgebildeten Person verletzen.

LG

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Natürlich ist das generell möglich. Auch wenn du auf einer anderen Sprache veröffentlichst, gelten aber die deutschen Gesetze für Publikationen weiterhin für dich, d. h. vor allem die Impressumspflicht und die Pflicht zur Ablieferung an National- und Landesbibliothek.

Wenn du einen Dienstleister wie BoD nutzt, sind natürlich auch die jeweiligen Bedingungen des Autorenvertrages zu beachten. In diesem Fall müsstest du zwei einzelne Verträge abschließen (bspw. relevant für Kündigungsfrist, Margenauszahlung, usw.) und selbstverständlich auch zwei Mal die Einrichtungsgebühr zahlen. Fremdsprachige Bücher werden vom Zwischenhandel außerdem ggf. anders behandelt als deutschsprachige.

Ob es wirklich sinnvoll ist, ein Buch auf mehreren Sprachen zu publizieren, musst du letztendlich selbst beurteilen. Im Regelfall hast du als unbekannter Autor bereits nur mit einem Buch erst einmal sehr geringe Umsätze zu erwarten, eine zweite Version ist hier nicht unbedingt förderlich.

LG

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Theoretisch kannst du auch erst Star Trek: Picard schauen, wenn du denn sehr starkes Interesse an dieser Serie hast. Diese spielt allerdings am Ende vom 24. Jahrhundert und bis ins 25. Jahrhundert hinein, weshalb ich i. d. R. dazu raten würde, erst die Filme und DS9 zu gucken. Wenn du mit TNG begonnen hast und alles aus dem 24. Jahrhundert einmal geschaut haben möchtest, wäre die ideale Reihenfolge:

  1. The Next Generation
  2. Treffen der Generationen
  3. Der erste Kontakt
  4. Der Aufstand
  5. Nemesis
  6. Deep Space Nine
  7. Raumschiff Voyager
  8. Lower Decks
  9. Prodigy
  10. Picard

Obgleich Prodigy sich tendenziell eher an eine jüngere Zielgruppe richtet, das Ganze kann man m. M. n. durchaus überspringen, ohne viel zu verpassen.

LG

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Eine Fanggebühr von 75€ musste ich schon zahlen

Gemusst hättest du das nicht. Du bist minderjährig und kannst einer Vertragsstrafenregelung nicht rechtswirksam zustimmen. Davon abgesehen sind € 75,-- auch in Anbetracht des Wertes der gestohlenen Ware nicht angemessen. Das Ganze als Schadensersatz zu fordern hätte das Unternehmen natürlich versuchen dürfen, damit wären sie aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit gescheitert.

Wird das Video von den Sicherheitskameras ebenfalls an die polizei gesendet?

Im Regelfall erstatten Unternehmen keine Strafanzeige, wenn eine Fangprämie bezahlt wird und der Warenwert der gestohlenen Ware nur gering ist. Eine Garantie gibt es hierfür aber natürlich nicht.

Wie wahrscheinlich ist es, dass der Fall eingestellt wird?

Wir bewegen uns hier im Bereich der Geringwertigkeit. Auch wenn das Ganze zur Anzeige gebracht wird, ist eine Einstellung des Verfahrens mehr als wahrscheinlich. Im Zweifel könntest du dich natürlich schriftlich zu der Sache einlassen (von einer mündlichen Aussage ist erst einmal dringlichst abzuraten) und schildern, dass du zu keinem Zeitpunkt die Absicht hattest, die Ware zu stehlen und nur die Hände voll hattest. Sofern deine Einlassung glaubhaft ist, ist eine Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen wahrscheinlich, da kein Vorsatz anzunehmen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass du vorsätzlich gehandelt hast, wäre eine Einstellung aber im Übrigen der wahrscheinlichste Ausgang des Verfahrens. Es liegen die Voraussetzungen des § 153 StPO vor (§ 45 I JGG), darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erhebung der Anklage überhaupt erforderlich wäre, zumal du ja sogar bereits eine Fangprämie geleistet hast (§ 45 II JGG).

LG

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wie wahrscheinlich es ist dass die Polizei etwas anhand von so einem Handyvideo unternimmt

Nur weil es sich bei dem beschädigten Objekt um ein Wahlplakat handelt, rechtfertigt dies kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (vgl. SSW-StGB/Saliger § 303c Rn. 5). Insofern ist hier auch erst einmal nichts weiter zu erwarten, da ein x-beliebiger Passant der die Tat beobachtet nicht strafantragsberechtigt ist.

Eure Meinungen zu der Sachbeschädigungen interessieren mich nicht

Dass dir die Einsicht für deine Tat fehlt, ist aber in der Tat problematisch. Du würdest sicherlich auch nicht wollen, dass man dein Eigentum beschädigt.

LG

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Wir haben gehört, dass es für Beleidigungen eine Art Bußgeldkatalog gibt mit Richtwerten für welche Beleidigung man wie viel Geld bekommen würde

Nein. Für eine Beleidigung überhaupt Schadensersatz zu rechtfertigen, ist schwierig. Es muss eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sein. Wenn ein Schadensersatzanspruch bejaht wird, wird über dessen Höhe natürlich auch im Einzelfall entschieden.

könnte dann jeder einzelne der Beleidigten eine Anzeige wegen Beleidigung machen

Eine Beleidigung ist ein Antragsdelikt, insofern ist die Stellung eines Strafantrags erforderlich. Darüber hinaus erfüllt eine Kollektivbeleidigung, wie in deinem Beispiel angegeben, nur den Straftatbestand der Beleidigung, wenn die angesprochene Gruppe klar abgegrenzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14). Darüber hinaus muss die Beleidigung natürlich auch überhaupt dazu in der Lage sein, ehrverletzend zu wirken, anderenfalls ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt (vgl. Fischer StGB § 185 Rn. 10).

LG

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Das zeigen des Hitlergrußes erfüllt den Straftatbestand des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen). Die Parole „Ausländer raus“ ist immer im jeweiligen Kontext zu bewerten. So wie sie hier geäußert wurde, insbesondere auch aufgrund der Verbindung mit dem Hitlergruß, dem mimen des Hitlerbarts, usw. kommt eine Strafbarkeit gem. § 130 StGB (Volksverhetzung) definitiv in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001 – 1 Ss 52/01).

LG

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Das lässt sich nicht pauschalisiert beantworten. In den meisten Fällen wird der Beschuldigte bereits durch die Polizei vorgeladen oder um schriftliche Stellungnahme gebeten, das muss aber nicht zwangsläufig sein. Zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten kann es demnach dauern, bis jemand von einem Ermittlungsverfahren gegen ihn erfährt; im Falle einer Einstellung bekommt man auch ggf. überhaupt nichts mit.

Da du laut deinem Profil minderjährig bist, würdest du selbst aber im Übrigen sowieso nichts von einem Ermittlungsverfahren mitbekommen, entsprechende schriftliche Korrespondenz geht an deine gesetzlichen Vertreter.

LG

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von einem kommissar in der Schule eine Anzeige gegeben

Was soll das denn bedeuten?

ich soll am Dienstag zu einem Gespräch in die wache

Es ist schön dass du das sollst, müssen tust du aber gar nichts. Als Beschuldigter bist du während des Ermittlungsverfahrens nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet, eine Vorladung der Polizei ist nur als höfliche Einladung zu verstehen.

Solange es sich hier tatsächlich nur um eine Vernehmung als Beschuldigter und nicht etwa ein Gespräch mit dem Geschädigten handelt, ist dir vom Erscheinen grundsätzlich auch erst einmal abzuraten. Zu der Sache einlassen kannst du dich auch später noch auf schriftlichem Wege gegenüber der StA.

Kann man dagegen Klage nehmen oder etwas unternehmen?

Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die StA gegen dich Anklage erhebt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das Ganze an den Weg der Privatklage verwiesen. Wenn der Sachverhalt an sich unstrittig ist und du zugibst, eine Beleidigung begangen zu haben, solltest du dich ggf. beim Geschädigten entschuldigen.

LG

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Betrug ist ein Offizialdelikt, insofern ist eine Strafanzeige theoretisch ausreichend, um Ermittlungen aufnehmen zu können. Auch ein versuchter Betrug ist strafbar, obgleich natürlich immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob man bereits von einem (versuchten) Betrug ausgehen kann oder nicht.

Im Regelfall ist bei solchen E-Mail-Betrügereien aber kein Ermittlungserfolg zu erwarten. Insbesondere wenn du nicht Geschädigter bist, würde ich daher nicht unbedingt dazu raten, das Ganze zur Anzeige zu bringen, da dies nur Ressourcen der Ermittlungsbehörden kostet, selbst wenn am Ende kein Ermittlungserfolg eintritt.

Das LKA Niedersachen betreibt allerdings eine bundesweite Ansprechstelle zur Meldung von Cybercrime, Phishing, Nigeria-Connection-Scams und co. Du kannst daher derartige Mails immer gerne an trojaner@polizeilabor.de weiterleiten, diese werden automatisch geprüft und können so zumindest, selbst wenn keine Ermittlungen aufgenommen werden, von der Kriminalstatistik erfasst werden.

LG

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Ob dein Kundenkonto gesperrt ist oder nicht hat keinen Einfluss auf dein Widerrufsrecht sowie den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Wenn du von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen willst, musst du den Unternehmer hierüber in Kenntnis setzen, die Kontaktdaten kannst du dem Impressum entnehmen. Die Rücksendeadresse sollte im Übrigen bereits auf dem Paket stehen, das du bekommen hast.

In allen sonstigen Fällen wendest du dich bitte an den Kundensupport. Warum dein Konto gesperrt wurde und ob dies ggf. wieder rückgängig gemacht werden kann, kann dir hier auf gutefrage so erst einmal niemand sagen.

LG

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Dir wird von Canva als Nutzer eine Lizenz erteilt, an deren Bedingungen musst du dich entsprechend halten. Bezüglich der Nutzung von Designs bzw. Vorlagen sind folgende Verwendungen erlaubt:

  • Einladungen, Werbeprojekte, Verpackungen, Präsentationen, Werbespots, Kataloge, Broschüren, Grußkarten
  • Schul- oder Universitätsprojekte (gilt nicht für Education Konto Nutzer)
  • Beiträge in sozialen Medien, Profilbilder
  • Desktop- / Smartphonehintergründe
  • Design-Vorlagen dieausschließlich auf Canva verwendet werden
  • Bücher, Buch-Cover, Zeitschriften, Zeitungen, Artikel, Newsletter
  • Websites, Blogs, E-Books, Videos die eine Fläche von 480.000 Pixeln nicht überschreiten
  • Drucke, Poster und sonstige Vervielfältigungen

Für sonstige Nutzung bedarf es der schriftlichen Genehmigung von Canva. Außerdem darfst du bspw. keine Unterlizenzen ausstellen. Die vollständige Lizenz für die Nutzung von Designs findest du unter nachfolgendem Link:

https://www.canva.com/de_de/richtlinien/onedesign-2/

Wenn du Stockfotos, Stockvideos oder Audiodateien aus der Datenbank von Canva verwenden möchtest, gilt hierfür eine abweichende Lizenz. Diese findest du im Volltext hier:

https://www.canva.com/de_de/richtlinien/free-media/

LG

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