Prinzipiell schon, wenn wie in deinem Fall die Volljährigkeit gegeben ist. Man müsste dann halt einen Praktikantenvertrag abschließen, damit ein Versicherungsschutz besteht. Häufig ist es aber deswegen kaum möglich, weil der dritte Platz im Fahrzeug bereits mit einem Auszubildenden belegt ist. Nachfragen, kannst du allerdings.

Mfg

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Ja

Die allermeisten Gesetze dienen dem Schutz der Rechte Dritter. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), gewährleistet zwar die persönliche Freiheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger und schützt diese vor willkürlichen Eingriffen des Staates in die persönliche Freiheit, gleichzeitig, gebietet es allerdings auch gewisse staatliche Schutzpflichten, welche sich aus den jeweiligen Grundrechten ableiten lassen. So dient zum Beispiel die Strafbarkeit der verschiedenen Körperverletzungsdelikte dem Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung dem Grundrecht auf Freiheit der Person, ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 2 GG, die Strafbarkeit von Hausfriedensbruch dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG und die Strafbarkeit von Diebstahl und Raub dem Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 Absatz 1 GG. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstößt. Die "verfassungsmäßige Ordnung" ist dabei nicht nur die Verfassung selber sondern auch die verfassungskonformen, sogenannten einfachen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen, verfassubgskonformen Rechtsverordnungen. Das "Sittengesetz", ist kein echtes, geschriebenes Gesetz sondern bezeichnet vielmehr die jeweils vorherrschende gesellschaftliche Meinung zu einer bestimmten Fragestellung. Der Staat darf die Grundrechte einschränken, wenn er damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, siehe oben, dieses Ziel nicht durch eine die persönliche Freiheit des einzelnen Menschen weniger beeinträchtigende Vorschrift gewährleistet werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Mfg

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Da würde ich dringend empfehlen, die jeweilige Krankenkasse anzurufen und nachzufragen, warum das so ist. Die 10€ Zuzahlung sind ein vollkommen normaler Betrag, die 110€ hingegen nicht und für einen Rettungswagen, ist dies ehrlicherweise auch ein geringer Betrag!. Grundsätzlich ist es so, dass der aufnehmende Arzt im Krankenhaus die Entscheidung darüber trifft, ob der Transport mit dem Rettungswagen gerechtfertigt gewesen ist oder nicht und nicht dessen Besatzung. Der Arzt stellt, wenn er der Auffassung ist, dass der Transport notwendig gewesen ist, eine "Verordnung einer Krankenbeförderung", die umgangssprachlich als "Transportschein" bezeichnet wird, aus und damit rechnet der Rettungsdienst dann mit der jeweiligen Krankenversicherung ab. Dementsprechend, würde ich mich bei der Krankenversicherung erkundigen, ob eine solche Verordnung vorliegt und wenn ja, dann muss diese die Kosten eines medizinisch erforderlichen Transportes mit dem Rettungsdienst übernehmen!. Wenn nicht, dann müsste man sich mit dem Krankenhaus in Verbindung setzen und dort nachfragen, warum der Arzt keinen Transportschein ausgestellt hat.

Mfg

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Nein, bewusst mit Vorsatz nicht. Übrigens heißt Strafmündigkeit ab 14 Jahren nicht, dass vorher begangene Straftaten komplett ohne jede Konsequenzen bleiben. Das Jugendamt kann eingeschaltet werden und beim Familiengericht die Unterbringung des Kindes in einer (geschlossenen) Heimerziehung erwirken. Auch können Kinder bereits schon ab dem 7. Lebensjahr auf dem zivilrechtlichen Weg für ihre Taten durchaus zur Verantwortung gezogen und zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld verurteilt werden.

Mfg

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Das könnten und dürften abschließend tatsächlich nur die Gerichte beurteilen, ob es falsche Handlungen von Seiten der Polizei gegeben hat oder aber auch nicht. Selbstverständlich muss die Polizei bei einer Schussabgabe das Umfeld berücksichtigen und darf nicht versehentlich unbeteiligte Dritte oder sogar die Opfer des Angreifers erschießen. Wenn es eine "Rangelei" gibt, dann ist das ersteinmal so nicht gewährleistet sondern es besteht immer die Gefahr, dass ein Schuss andere Menschen tötet oder verletzen würde. Auch kann man nicht von hinten auf den Angreifer schießen, wenn sich vor diesem gerade eine andere Person befindet weil dabei immer die Gefahr besteht, dass der Schuss den Körper des Angreifers sogar durchdringt und die dahinterstehende(n) Person(en) treffen kann. Das Schussfeld, muss also mehr oder weniger frei sein und der Angreifer nach Möglichkeit still stehen. Bewegliche Ziele, sind immer schwer zu treffen und die Gefahr, den Angreifer zu verfehlen und dafür eine andere Person zu treffen, ist dementsprechend relativ hoch.

Mfg

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Man muss zunächst einmal (natürlich) selber Notfallsanitäter sein und dann benötigt man zum Unterrichten an einer staatlich anerkannten Schule auch noch ein dementsprechendes Bachelor- Studium. So geregelt in §5 Notfallsanitätergesetz (NotSanG). Die andere Version ist der Praxisanleiter, welcher Auszubildende zum Notfallsanitäter an den genehmigten Lehrrettungswachen während ihrer praktischen Ausbildung dort betreut. Dieser muss selber ebenfalls Notfallsanitäter sein, benötigt mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, einen 300 Stunden umfassenden Lehrgang und mindestens 24 Stunden Fortbildung im Jahr, zusätzlich zu der regulären Pflichtfortbildung für das Rettungsdienstpersonal im Umfang von in den meisten Bundesländern 30 Stunden im Jahr.

Mfg

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Wenn du damit genauso wie damals meint, meiner Meinung nach nicht.

Nach der Weimarer- Verfassung war es zu den Zeiten des Nationalsozialismus leider möglich, Grundrechte außer Kraft zu setzen und auch der Bundespräsident, hatte nach dieser Verfassung viel mehr Rechte als der heutige Bundespräsident in Deutschland genießt. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), enthält dementsprechende "Sicherheitsmechanismen", welche eine vollständige Zentralisierung der staatlichen Macht bei einer bestimmten Person effektiv verhindern sollen. Eine Abänderung des Grundgesetzes, ist nach Artikel 79 Absatz 2 GG nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Die verfassungsrechtlichen Hürden hierfür, liegen dementsprechend sehr hoch. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen. Der Artikel 1 Absatz 1 GG, garantiert die unantastbare Würde des Menschen und verpflichtet alle staatliche Gewalt zu deren Achtung und zu deren Schutz. Nach Artikel 1 Absatz 3 GG, sind die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die "nachfolgenden Grundrechte" gebunden, sodass auch diese nicht vollständig abgeschafft werden dürfen und somit auch diese Grundrechte indirekt dem Schutz der "Ewigkeitsklausel" unterliegen. Der Artikel 20 GG regelt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Bundesstaat, also ein Staat, der sich aus mehreren Ländern (Bundesländern) zusammensetzt, ist, das die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken und das alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dies schließt eine Zentralisierung der Macht bei einer bestimmten Person verfassungsrechtlich definitiv aus.

Mfg

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Ich glaube nicht, dass das soweit kommen wird. Zunächst sind das ersteinmal alles nur Vorschläge, welche meiner Meinung nach ebenfalls undurchdacht und längst nicht ausgereift sind. Ich schätze sie in Deutschland zumindest zum Teil auch als verfassungswidrig ein, weil sie unter anderem gewissermaßen in die Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und zum Teil auch in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes eingreifen. Sehr viele Menschen, welche bei der Polizei, in der Feuerwehr oder im Rettungsdienst tätig sind, sind selber Fahranfänger während der Probezeit und wären dementsprechend quasi mehr oder weniger dienstunfähig. Die Feuerwehr ist zum großen Anteil freiwillige Feuerwehr was bedeutet, dass man im Einsatzfall erst von zu Hause mit dem eigenen Auto zum Gerätehaus hinfahren muss und sich dort dann ausrüstet, zum Einsatz hinfährt und anschließend wieder zum Gerätehaus und dann mit dem eigenen Auto wieder zurück nach Hause. Wenn Fahranfänger das nicht dürfen, die Feuerwehr aber zu einem großen Anteil aus ihnen besteht, dann kommt sie nicht und das wäre gegen die Verfassung. Ich glaube, das manches davon umgesetzt werden wird, allerdings nicht so extrem. Ausnahmen für Einsatzkräfte, sind in dem Entwurf der EU- Verordnung meines Wissens nach keine enthalten. Die Richtlinien der EU, müssen allerdings zuerst von den jeweiligen Mitgliedsstaaten noch in national geltendes Recht umgesetzt werden, bevor sie nationale Gültigkeit entfalten. Dafür, gibt es gewisse Fristen und die Umsetzung, hat zumeist mehrere Jahre lang Zeit. Zudem, hat zwar das EU- Recht Vorrang vor dem nationalen Recht, die nationalen Gesetzgeber sind allerdings auch bei der Umsetzung von Unionsrecht an die Verfassung gebunden. Somit, müsste Deutschland gewisse Ausnahmen davon schaffen, aus oben genannten Gründen.

Mfg

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Theoretisch ist es natürlich irgendwann durchaus möglich, dass bei der Wahl zum deutschen Bundestag die AfD die meisten Wählerstimmen bekommen wird und damit den Auftrag, eine Bundesregierung in Deutschland zu bilden und den deutschen Bundeskanzler zu stellen. Weil jedoch im Moment die anderen Parteien nicht mit der AfD zusammenarbeiten wollen, würde sie wohl keine(n) Koalitionspartner finden und somit auch keine Bundesregierung bilden können. In Deutschland gibt es auch keine Verpflichtung dazu, dass unbedingt die Partei mit den meisten erhaltenen Wählerstimmen die nächste Bundesregierung bilden muss. Dies ist zwar so durchaus üblich und alles Andere auch irgendwie antidemokratisch, weil dann der Wille des Wählers missachtet wird, rein rechtlich, können allerdings auch durchaus andere Parteien sich Koalitionspartner suchen und wenn sie eine dementsprechende Mehrheit zustande bringen, die Bundesregierung bilden. So hatte nach der letzten Bundestagswahl die CDU ebenfalls trotz dem Wahlsieg der SPD darüber nachgedacht, selber eine Bundesregierung zu bilden. Ich persönlich, sehe die "Brandmauer" der anderen Parteien zur AfD inzwischen als ein Problem an, weil diese nuneinmal so viele Wählerstimmen bekommt. Würde die AfD einen Koalitionspartner finden, wäre sie zwar in der Bundesregierung, bräuchte für die Umsetzung von einigen Vorstellungen aber nuneinmal ihren Koalitionspartner und könnte demnach nicht Alles in ihrem Sinne umsetzen. Wenn die anderen Parteien eine Zusammenarbeit mit der AfD hingegen konsequent verweigern, ein Großteil der Bürger allerdings die AfD in der Regierung haben möchte, dann führt dies meiner Meinung irgendwann dazu, dass die AfD in einer Wahl so viele Wählerstimmen erhält, dass sie die absolute Mehrheit hat und somit auch ohne Koalitionspartner alleine Regierungsfähig ist. Dann bräuchte sie für einfache Bundesgesetze keine anderen Parteien mehr.

Mfg

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Das wäre in diesem Umfang verfassungsrechtlich in Deutschland überhaupt gar nicht möglich. Die USA und die Bundesrepublik Deutschland, haben schlichtweg vollkommen verschiedene Verfassungen. In Deutschland wäre es nicht möglich, einfach den Paragraphen der Beleidigung im Strafgesetzbuch (StGB) abzuschaffen und fertig. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), hat die Meinungsfreiheit ihre Grenzen unter anderem im Recht der persönlichen Ehre und nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, ist die Würde des Menschen unantastbar und sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Da Beleidigungen die Würde des Menschen angreifen, hat der Staat damit den verfassungsmäßigen Auftrag, diese unter Strafe zu stellen.

Mfg

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Dieses Gefühl ist am Anfang nicht ungewöhnlich. Die Zeit die man bei der Qualifikation als Rettungssanitäter zur Verfügung hat ist schlichtweg sehr knapp bemessen und die gestiegenen Anforderungen an den Rettungsdienst, sind hierbei zeitlich leider bislang unberücksichtigt geblieben. Man könnte demnach sagen, nicht du bist hier das "Problem" sondern der Umfang und die Struktur der Ausbildung ist das Problem. Jeder kann (zunächst) immer nur so gut sein wie seine Ausbildung die er genossen-/ absolviert hat!. Der Rest kommt dann durch zusätzliches Lernen während der Freizeit und vor allen Dingen aber auch durch die praktische Berufserfahrung mit der Zeit. Wenn es um fachspezifische Fragen, also um theoretisches Wissen geht, dann kann man hier privat nachbessern. Dazu, stehen einem verschiedene Möglichkeiten von Lehrbüchern über Videos auf YouTube von zertifizierten Kanälen zur Verfügung. Was praktische Fähigkeiten betrifft, so hilft schlichtweg nur Übung und Routine in deren Anwendung und diese kommt mit der Zeit durch die Berufserfahrung automatisch.

Mfg

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In manchen Städten, die eine Berufsfeuerwehr haben und das sind bundesweit noch nichteinmal so viele, weil eine Berufsfeuerwehr meist nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn die Stadt entweder über 100.000 Einwohner und/ oder über ein besonderes Gefahrenpotential (z.B. Industrieanlagen) verfügt, ist die Berufsfeuerwehr auch Träger des Rettungsdienstes. Sie betreibt dann die Rettungswagen und stellt auch das notwendige Personal zur Verfügung. In diesem Fall, werden die Feuerwehrleute sowohl im feuerwehrtechnischen Dienst als auch im Rettungsdienst eingesetzt und benötigen dementsprechend dann auch eine feuerwehrtechnische und eine rettungsdienstliche Ausbildung. In wiederum anderen Städten, wird der Rettungsdienst von den bekannten großen Hilfsorganisationen oder aber auch von anderen Leistungserbringern durchgeführt. Wiederum andere Feuerwehren, verfügen auch über Rettungswagen, setzen diese allerdings nicht im regulären Rettungsdienst sondern ausschließlich für die Versorgung von ihren eigenen Feuerwehr- Kollegen bei Einsätzen der Feuerwehr ein. Man muss bedenken, dass ein größerer Feuerwehreinsatz über mehrere Stunden andauern kann und dann ist es relativ ungünstig, wenn solange ein Rettungswagen aus dem Regel- Rettungsdienst an der Einsatzstelle bereitstehen muss, falls sich ein Feuerwehrangehöriger verletzt, da dieser Rettungswagen dann quasi fehlt.

Mfg

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In Deutschland nicht, in anderen Ländern hingegen ja.

Mfg

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Ein Mörder erhält eine lebenslange Freiheitssrafe und diese ist entgegen von einer weit verbreiteten Meinung auch in Deutschland primär ersteinmal tatsächlich auch lebenslang. Es ist keinesfalles so, dass ein Mörder nach 15 Jahren automatisch wieder auf freien Fuß kommt, das ist ein Irrglaube!. Er kann jedoch nach Ablauf von fünfzehn Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag darauf stellen, dass der Rest seiner lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und das Gericht muss dann anhand von verschiedenen Faktoren beurteilen, ob es diesem Antrag stattgibt und den Rest der lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder aber, ob es den Antrag ablehnt und der Mörder weiterhin im Gefängnis bleiben muss, seine Freiheitssrafe also weiterhin vollstreckt wird. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann er ab dann fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht muss dann eine erneute Beurteilung darüber vornehmen. Wenn bereits vom verurteilenden Gericht die sogenannte "besondere Schwere der Schuld" festgestellt worden ist, dann bleiben Mörder in aller Regel für mindestens zwanzig Jahre im Gefängnis. Grundsätzlich ist dies deswegen so, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in den 1970er Jahren entschieden hat, dass die lebenslange Freiheitssrafe nicht grundsätzlich gegen das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verstößt, sie tatsächlich also primär lebenslang ist, sich aus der Verfassung jedoch ein Resozialisierungsgebot ergibt und daraus, dass auch eine zu einer lebenslangen Freiheitssrafe verurteilte Person grundsätzlich die Chance darauf haben muss, dass sie ihre persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangen kann. Wenn der Mörder irgendwann wieder auf freien Fuß kommt, dann hat zwar grundsätzlich auch er das Recht dazu, seinen Beruf frei zu wählen, da nach Artikel 12 GG in Deutschland Berufswahlfreiheit herrscht, bestimmte Berufe setzen jedoch ein einwandfreies Führungszeugnis voraus und scheiden für ihn deswegen selbstverständlich aus. Praktisch, hat er eine Lücke von mindestens 15 Jahren in seinem Lebenslauf und muss diese dem potentiellen Arbeitgeber irgendwie erklären. Selbst dann, wenn er zuvor einen Beruf erlernt hat, verändert sich in 15 Jahren innerhalb von einer Branche in der Regel so viel, das er darin kaum wieder Fuß fassen kann.

Mfg

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Das kommt auf die Wahl an. Für die Landtagswahlen-, Kommunalwahlen und auch die Europawahl, gilt ein Wahlalter von 16 Jahren. Für die Wahl zum deutschen Bundestag, muss man volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Selber gewählt werden kann man grundsätzlich nur, wenn man volljährig ist.

Mfg

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1.) Dazu hat wohl jeder führende AfD- Politiker eine andere Meinung,

2.) Abänderungen des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), bedürfen gemäß des Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel", den Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen. Da nach Artikel 1 Absatz 3 die Gesetzgebung auch an die "nachfolgenden Grundrechte" gebunden ist, können auch diese nicht vollständig abgeschafft werden. Es können unter Umständen auch Änderungen des Grundgesetzes verfassungswidrig sein, das nennt sich dann "verfassungswidriges Verfassungsrecht", ist aber juristisch ein sehr komplexes Thema.

Mfg

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Wie sollte ein Rechtsanwalt ohne Daten den Kontakt zu dir aufnehmen können?!. Damit könnte er seine Arbeit nicht erledigen. Die Daten unterliegen dort dem Schutz der Schweigepflicht nach §203 Strafgesetzbuch (StGB).

Mfg

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Meines Wissens nach nicht. Bei mir stand explizit drinnen: "Bringen Sie am Wahltag bitte Ihre Wahlbenachrichtung und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit". Es kann demnach sein, dass du nicht wählen darfst. Da auch mein Personalausweis aktuell abgelaufen ist, habe ich rechtzeitig die Briefwahlunterlagen beantragt. Da braucht man keinen. Für dich, ist das jetzt zu spät.

Mfg

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Diskriminiert die Deutschland-Flagge während der EM Ausländer:innen?

Während der Fußball-Europameisterschaft (EM) erlebt man in Deutschland ein auffälliges Phänomen: Überall wehen die schwarz-rot-goldenen Fahnen, die Häuser, Autos und öffentliche Plätze schmücken. Doch was für viele als Ausdruck patriotischer Unterstützung der deutschen Nationalmannschaft erscheint, kann für Ausländer:innen diskriminierend wirken.

Zunächst könnte die massive Präsenz der Deutschland-Flagge das Gefühl der Zugehörigkeit und Akzeptanz untergraben. Menschen mit Migrationshintergrund, die in Deutschland leben, könnten sich ausgeschlossen fühlen, wenn die nationale Symbolik so stark betont wird. Die Botschaft, die vermittelt wird, ist klar: Dies ist ein Moment, in dem sich das Land auf sich selbst besinnt, und für diejenigen, die nicht ethnisch Deutsch sind, könnte das bedeuten, dass sie nicht wirklich dazugehören.

Hinzu kommt, dass die deutsche Flagge bei vielen Menschen mit Erinnerungen an Nationalismus und Exklusion behaftet ist. Besonders in einem Land mit einer Geschichte wie Deutschland kann die übermäßige Zurschaustellung nationaler Symbole leicht missverstanden oder als bedrohlich empfunden werden. Für manche Ausländer:innen kann dies an Zeiten erinnern, in denen sie oder ihre Vorfahren unter ähnlichen Symbolen ausgegrenzt oder verfolgt wurden.

Auch in der Gegenwart birgt der übertriebene Gebrauch der Deutschland-Flagge die Gefahr, nationalistische und fremdenfeindliche Tendenzen zu verstärken. Es besteht das Risiko, dass manche Menschen den Patriotismus zur EM mit einem übertriebenen Nationalismus verwechseln, der ausländische Bewohner:innen und Besucher:innen einschüchtern oder sogar diskriminieren könnte. Gerade in der aufgeheizten Atmosphäre eines Fußballturniers können solche Gefühle leicht hochkochen und in intolerantem Verhalten münden. [wie in Sylt!]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die allgegenwärtige Präsenz der Deutschland-Flagge während der EM für viele Menschen, die nicht ethnisch deutsch sind, als diskriminierend empfunden werden kann. Sie kann das Gefühl der Nichtzugehörigkeit verstärken, historische Wunden aufreißen und gegenwärtige nationalistische Strömungen befeuern. In einer Zeit, die eigentlich durch sportliche Fairness und internationalen Zusammenhalt geprägt sein sollte, könnte dies ein Zeichen für eine tiefere, ungelöste Spannung innerhalb der deutschen Gesellschaft sein.

Diskriminiert die Deutschland-Flagge während der EM Ausländer:innen?

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Nein, ich finde definitiv nicht.

1.) Man zeigt damit, dass man die deutsche Fußball- Nationalmannschaft unterstützt. Der Hintergrund ist demnach das sportliche Event, bei welchem nuneinmal jedes teilnehmende Land unter seiner Nationalflagge antritt,

2.) Auch sehr viele Menschen, die selber einen Mogrationshintergrund haben, sind in diesem Kontext für die deutsche Nationalmannschaft und zeigen auch selber die Flagge,

3.) Einige haben zwar einen Migrationshintergrund, sind aber juristisch Deutsche. Das gilt auch für einige Spieler selber in der Nationalmannschaft und

4.) Man kann auch sagen, dass wer die Deutschland- Flagge zeigt, sich gerade zu den Werten des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) bekennt und dazu gehört nuneinmal insbesondere auch gerade keine Diskriminierung von Menschen aufgrund von ihrer Herkunft. Schließlich, ist in Artikel 22 Absatz 2 des Grundgesetzes selber geregelt: "Die Bundesflagge ist schwarz, rot, gold". Die Nationalhymne, ist nicht im GG geregelt, jedoch sind Verfassungsrechtler schon immer der Meinung, dass solange der deutsche Bundestag keine Nationalhymne durch ein Gesetz festlegt, dies dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt zusteht. Dieser ist ebenfalls ein im GG festgelegtes Verfassungsorgan.

Mfg

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