Guten Tag!

Selbstverständlich können Sie mittels Testament Erben ausschließen beziehungsweise einen Alleinerben benennen. Dies müssen Sie ausdrücklich im Testament angeben.

Beachten Sie aber, dass die ausgeschlossenen Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil gemäß 2303 Abs. 1 BGB geltend machen können. Enge Verwandte sollen durch das Erbrecht nämlich geschützt und ebenso bereichert werden. Ein vollständiger Ausschluss wäre möglich mittels eines Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB. Der Betroffene hat dann kein Pflichtteilsrecht mehr.

Muss aber notariell nach § 2348 BGB beglaubigt werden und bedarf der Zustimmung des auszuschließenden Erben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Verfälschung einer Kreditkarte, also einer Karte mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB, ist eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB und wird nach § 152b Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Das ist kein Kavaliersdelikt. Eine Geldstrafe sieht die Vorschrift nicht vor, sodass die Freiheitsstrafe den Regelstrafrahmen darstellt.

Wird die gefälschte Kreditkarte im Rechtsverkehr gebraucht, kommt ein Betrug nach § 263 StGB beziehungsweise ein Computerbetrug nach § 263a StGB zur Anwendung (letzteres, wenn die Kreditkarte an einer Maschine im Laden oder im Internet als Zahlungsmethode genutzt wird). Beide Vorschriften sehen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Grundsätzlich wird nach § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen angewandt, der die schwerste Strafe vorsieht. In diesem Fall wäre es nach § 152b Abs. 1 StGB als schwereres Delikt eine Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis zu maximal 10 Jahren.

Wie hoch die Strafe letztlich ausfällt, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Vielleicht

Guten Tag!

Je nach dem wie alt die Cousine ist, kann eine Strafbarkeit vorliegen:

Der Inzest an sich nach § 173 StGB umfasst den verbotenen GV zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern mit Kinder, Eltern mit Großeltern etc.) und Geschwistern. Der Beischlaf mit dem Cousin beziehungsweise mit der Cousine oder Tante/Onkel fällt hingegen nicht darunter. Eine Strafbarkeit scheidet nach § 173 StGB somit aus.

Sollte die Cousin allerdings minderjährig sein, sprich das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in Betracht und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatz 2 vor (Reifestadium, kein großer Altersunterschied). Wird der Entwicklungsstand/Reifestadium hingegen vom Täter ausgenutzt, hebelt es die Straflosigkeit wiederum auf.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist hier tatsächlich nicht ganz unproblematisch. Vorliegend könnte eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a) StGB und § 185 StGB gegeben sein.

Ein Strafbarkeit ergibt sich aber nur aus den Gesamtumständen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Ob dem so ist, bedarf der Auswertung. Gehetzt wird hier gegen eine religiöse Gruppe und gegen den Darsteller auf dem Bild selbst, der dem islamischen Glauben angehört. Allerdings ist das Heben des Zeigefingers als Glaubensbekenntnis im Islam zu verstehen. Und hier wird diese Geste durch die Aufschrift in dem Bild, mit der Terrororganisation, die diese Geste missbräuchlich verwendet, gleichgesetzt. Es ist somit durchaus geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und zum Hass gegen die Gruppe und gegen den Darsteller aufzustacheln.

Gleiches gilt für die Beleidigung nach § 185 StGB. Objektiv betrachtet wird mit dem Bild der Herr Rüdiger durch das Zeigen dieser Geste mit einer terroristischen Vereinigung gleichgestellt und damit öffentlich in seiner Ehre herabgewürdigt.

Es ist aber strittig ist, ob die Handlung nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG umfasst ist. Das müsste das Tatgericht prüfen. Eine andere Auffassung wäre daher ebenfalls vertretbar.

Fazit: Eine Strafbarkeit nach §§ 130 Abs. 2 Nr. 1a), 185 StGB ist daher nicht ausgeschlossen und somit denkbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist strafrechtlich ein sehr schwieriger Fall, den man nicht einfach beantworten kann. Eine Strafbarkeit kommt nach folgenden Vorschriften in Betracht:

  • Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB
  • Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB.

Der Diebstahl verlangt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Fremdheit ist hier fraglich: wird nämlich ein Auszahlungsbetrag gewählt, übereignet die Bank das Geld an den Betroffenen. Das wäre hier an die Person, die mit Ihrem Konto das Geld abgehoben haben. Die Bank hat somit ein Interesse daran, dass nur an diejenigen Geld übereignet wird, die mit ihrem eigenen Konto die Transaktion durchführen. Sie haben nicht das Geld mit Ihrem eigenen Konto auszahlen lassen. In diesem Fall ist das Geld daher für Sie fremd gewesen

Allerdings ist die Wegnahme hier eher zu verneinen. Das Geld wurde nämlich ordnungsgemäß vom Automaten ausgezahlt. Er wurde nicht aufgebrochen oder dergleichen. Der Diebstahl würde daher an der Wegnahme nach § 242 Abs. 1 StGB ausscheiden.

Es bleibt nur eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Die ist hier auch unproblematisch gegeben. Sie haben sich das Geld rechtswidrig zugeeignet, obwohl kein Anspruch darauf besteht. Bei einem Wert über 10€ muss der Fund beim Eigentümer (sofern bekannt) oder einer zuständigen Behörde nach § 965 Abs. 2 S. 1 BGB angezeigt werden. Ohne Anzeige liegt eine Fundunterschlagung vor. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB ist somit gegeben!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Nein weil… ( eure Begründung )

Guten Tag!

Das Betriebsystem befindet sich noch in Entwicklung und ist für einen Einsatz auf einem Produktivsystem definitiv ungeeignet. Es gibt noch zahlreiche Fehler, Abstürze, fehlende Kompatibilität mit Apps und Probleme mit der Akkulaufzeit. Würde daher die Entwickler-Beta keinesfalls installieren.

Ausnahme: Sie sind Entwickler. In dem Fall können Sie das gerne machen.

Kurz: Für den privaten Gebrauch ist davon definitiv abzuraten. Sie könnten aber, sollten Sie das iPhone nicht als Produktivgerät nutzen, bis Juli abwarten. In dem Zeitpunkt erscheint die Öffentliche Beta.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Entführer könnte sich wegen folgender Delikte strafbar gemacht haben:

  • Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB durch das Halten des Pistole an den Kopf
  • Mord in mittelbarer Täterschaft nach §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (sofern Mordmerkmale gegeben sind, andernfalls Totschlag nach § 212 StGB).

Bei der mittelbaren Täterschaft wird das Opfer als ,,menschliches Werkzeug" zur Begehung einer Straftat genutzt. Voraussetzung ist aber, dass der Vordermann (=derjenige, der den Mord begeht) tatbestandslos, rechtmäßig oder ohne Schuld gehandelt hat, also einem sogenannten ,,Defizit" unterliegt. Hier könnte der Vordermann tatsächlich rechtmäßig gehandelt haben (sogenannter ,,Nötigungsnotstand"). Das ist aber nicht ganz unumstritten in der Rechtswissenschaft. Die Meinungen gehen dort auseinander.

Eine Anstiftung zum Mord nach §§ 211, 26 StGB scheidet aus. Die Anstiftung verlangt, dass der Vordermann zu einer Straftat veranlasst wird, etwa mittels überreden, versprechen einer Geldleistung, der Vordermann mithin voll deliktisch handelt (vereinfacht gesagt).

Fazit: Dem Entführer droht in diesem Fall nach §§ 211 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe beziehungsweise ohne das Vorliegen der Mordmerkmale, nach § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Kinderpornographie ist ein sogenanntes ,,abstraktes Gefährdungsdelikt" und liegt vor, wenn ein kinderpornographischer Inhalt gegeben ist. Das kann ein Foto, ein Video, aber auch eine Zeichnung sein. @Grandy52 hat bereits den Absatz 1 des § 184b StGB zitiert. Der Gesetzgeber definiert den Begriff der Kinderpornographie selbst. Dabei muss die dargestellte Person unter 14 Jahre alt sein und der Inhalt eines der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Nacktbild kann damit die Strafvorschrift verwirklichen.

Warum existiert dieses Gesetz?

Begründet wird die Strafvorschrift damit, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Durch den Konsum solcher Bilder soll die Gefahr verhindert werden, dass es in eine sexuelle Handlung an einem Kind übergeht. Zudem dient dem Zweck, dass beim Täter keine pädophile Neigungen entwickelt werden. Aus dem Grund ist es auch ein abstraktes Gefährdungsdelikt: ein Schaden muss nicht eintreten, es reicht, dass ein Schaden eintreten kann. Schutzgut ist somit der Kinderschutz.

Genaueres zur Vorschrift können Sie gerne in der Anpassung des Gesetzesentwurfes vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages nachlesen: https://www.bundestag.de/resource/blob/997626/78fadd6424125127d1531df9c0aa3504/Stellungnahme-Claus_UBSKM.pdf

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine sexuelle Belästigung liegt dann vor, wenn die Strafvorschrift des § 184i Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Danach wird eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise verlangt. Äußerungen, Fragen etc. reichen für eine sexuelle Belästigung nicht aus. Auch nicht jede Berührung wird darunter umfasst. Der BGH hat in folgenden Konstellationen eine sexuelle Belästigung angenommen:

  • Zungenkuss
  • Festes Anfassen des Gesäßes beziehungsweise der Brüste der Dame
  • Massieren der Genitalien.

Aus strafrechtlicher Sicht muss somit für das Vorliegen der Strafbarkeit eine sexuell motivierte Berührung vorliegen, die das Opfer dadurch belästigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf den Einzelfall ein. Mobbing zeichnet sich durch verschiedene Verhaltensweisen aus:

Bei einfachen Äußerungen ist die Abwehr mittels körperlicher Gewalt eher nicht gerechtfertigt. Falls der Charakter des Mobbings darin besteht, körperliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen und das Opfer dadurch zu diffamieren, besteht durchaus das Recht der Selbstverteidigung gemäß § 32 StGB, vorausgesetzt

  • es liegt eine Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) und
  • eine Notwehrhandlung des Angegriffenen vor.

Man muss die körperlichen Angriffe somit nicht dulden. Das Notwehrrecht kennt keine Güterabwägung wie etwa der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB. In solchen Fall ist eine Verteidigung mittels körperlicher Gewalt mithin gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das iPhone ist seit 2012 mein täglicher Begleiter und kann mich bis heute nicht beschweren. Hauptgründe, weshalb es ausschließlich das iPhone ist, sind folgende:

  • Mir gefällt das elegante kantige Design der Geräte. Mit der Notch beziehungsweise der Dynamic Island bietet Apple ein Alleinstellungsmerkmal. Ist subjektiv, gefällt mir aber ganz gut.
  • Neben dem iPhone nutze ich noch weitere Apple Geräte. Gemeinsam funktionieren die Geräte super. Die Arbeit wird dadurch sehr erleichtert. Dank der iCloud werden alle Daten miteinander synchronisiert, sodass ich meine Arbeit (Dokumente, Präsentation etc.) auf meinem jeweiligen Gerät fortsetzen kann, ohne es mit dem Kabel verbinden zu müssen. Das läuft reibungslos und spart Zeit.
  • Apples Geräte sind so gebaut, dass Hardware und Software hervorragend harmonieren. Beides aufeinander abgestimmt machen das iPhone schnell, langlebig und energieeffizient.
  • Schliesslich gefallen mir sowohl die Features als auch das Betriebsystem. iOS ist zwar in sich ,,kastriert“, ist von der Gestaltung insgesamt übersichtlich, einfach, intuitiv und durchdacht gehalten. Updates bietet Apple mindestens 6 Jahre (Funktionsupdates), sowie anschließend 2 Jahre Sicherheitsupdates.

Fazit: Nicht alle Punkte gefallen dem Nutzer. Es kommt immer auf die individuellen Vorstellungen an. Daher kann ich nachvollziehen, dass vielen iOS zu geschlossen ist.
Ich komme insgesamt mit iOS und dem iPhone am Besten zurecht, bevorzuge es somit gegenüber anderen Herstellern
. Hier muss jeder selber entscheiden, was einem am Besten liegt. Android Geräte sind ebenfalls sehr gut und sogar in einigen Bereichen besser.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Kommt darauf an, wie alt die Dame ist, die sich auf dem Bild selbst abgelichtet hat.

Bei Personen unter 14 Jahren kommt der Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b Abs. 3 StGB in Betracht. Der Besitz ist nach dieser Vorschrift auch mit Einwilligung der abgebildeten Person strafbar (Stichwort: Kinderschutz).

Mit 14 Jahren gilt man hingegen als Jugendlicher. In diesem Fall kommt die Jugendpornographie nach § 184c Abs. 3 StGB zur Anwendung. Der Besitz solcher Bilder, sofern es sich um einen jugendpornographischen Inhalt im Sinne des Absatz 1 der Vorschrift handelt, ist ebenfalls strafbar, allerdings ist nach § 184c Abs. 4 StGB unter anderem der Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn es

  • zum persönlichen Gebrauch dient und
  • mit Einwilligung der dargestellten Person

hergestellt wurde. In dem Fall wäre eine Strafbarkeit nach § 184c Abs. 3 StGB abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Zu einer ähnlichen Frage habe ich bereits einen Beitrag verfasst: https://www.gutefrage.net/frage/was-erwartet-sulaiman-a-fuer-eine-strafe

Nach dem Modus Operandi (=Art und Weise der Tatbegehung) ist ausgehend vom Video durchaus von einer vorsätzlichen Tötungshandlung auszugehen. Dafür spricht, dass der Täter mehrmals brutal zugestochen hat und auch in Bereiche, die lebensgefährlich sind. Ein Mord ist hierbei nicht fernliegend. Als Mordmerkmale kämen in Betracht ggf. Grausamkeit, Heimtücke und aus niedrigen Beweggründen.

Ich plädiere daher nach dem oben Gesagten auf Mord beziehungsweise versuchten Mord. Das hat aber - wie Sie zutreffend geschrieben haben - die Justiz festzustellen und zu überprüfen. Bleibt also noch abzuwarten, was die Ermittlungen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Strafrechtlich schwierig zu bewerten.

Es kommt auf die einzelnen Umstände und die entsprechende Situation an. Ein Arzt, der einem Patienten mitteilt, er werde sterben, stellt keine Drohung dar. Vielmehr ist es ein auf medizinischen Analysen gestützte Tatsache, sodass hier eine Strafbarkeit eher zu verneinen ist.

Gegenüber einer Person, bei der der Täter beabsichtigt, diesen gezielt einzuschüchtern, etwa in einem unangemessenen Umgangston, kann es eine Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB sein. Ob der Täter dies täuschungsbedingt gegenüber dem Opfer äußert, ist dabei unerheblich und steht ebenfalls nach § 241 Abs. 3 StGB unter Strafe. Wichtig ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt und einen Einschüchterungseffekt entfaltet.

Fazit: Je nach Einzelfall lässt es sich durchaus als Drohung qualifizieren. Ob dem wirklich so ist, müsste ein Gericht anhand der Umstände feststellen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Muss mein Stiefvater direkt ins Gefängnis Kinderpornografie?

Hallo ich weiß nicht wo ich anfangen soll ich hab einfach so viel Angst...

Also.. Am Montag war Nachmittags die KriPo vor der Tür mit einem Durchsuchungsbefehl meines Stiefvaters dass er im Verdacht steht Kinderpornografische Bilder zu haben... Wir waren alle schockiert meine Mama natürlich ebenfalls. Um das ganze abzukürzen... Er hat uns gebeichtet dass er über 3 Jahre lang solche Bilder gespeichert von mindestens 14 jährigen (wie er gesagt hat) hat auf seinen Geräten ... Das Ding ist was wir davon halten ist klar, seitdem ist er auch aus dem Haus, nur meine Mama liebt ihn trotzdem sehr und wir sind so eine tolle Familie ich hab richtig Angst... Denn die Mindeststrafe ist ein Jahr , er hat keinerlei Vorstrafen und ist auch noch nie aufgefallen... Jetzt aber das ganz dumme: er trainiert im Handball eine Jugendmannschaft und hat uns geschworen dass er dort niemals was tun oder dies ausnutzen würde und anhand seiner Reaktion glaube ich ihm auch irgendwie... Wie gesagt, dadurch dass unsere Familie so intakt war und er wirklich ein toller Mensch ist und er selbst sagt dass es ein ganz großer Fehler war hab ich Angst dass er nach der Überprüfung direkt ins Gefängnis muss...

Kann es in einem solchen Fall auch nochmal "gut" ausgehen oder muss er direkt rein und bekommt er ein Trainingsverbot für Kinder dann..? Nochmal: ja es ist schlimm ich möchte nicht dass es schön geredet wird!

Danke euch... ich bin so aufgewühlt...

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Guten Abend!

Er hat uns gebeichtet dass er über 3 Jahre lang solche Bilder gespeichert von mindestens 14 jährigen (wie er gesagt hat) 

Ist dem so und sprechen die Gesamtumstände in den Bildern dafür, dass darauf Jugendliche abgebildet sind, kommt nicht der Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB, sondern die Jugendpornographie nach § 184c StGB zur Anwendung. In solch einem Fall ist der Strafrahmen beim Besitz jugendpornographischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Bei Personen ab 14 Jahren gilt man im Strafrecht nämlich nicht mehr als Kind, sondern als Jugendlicher.

Kann es in einem solchen Fall auch nochmal "gut" ausgehen oder muss er direkt rein 

Das lässt sich genau nicht sagen. Die Durchsuchung der Wohnung als Ermittungsinstrument nach § 102 StPO diente der Auffindung von Beweisen. Nach Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft wird entschieden, ob es für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreicht. Dort entscheidet letztlich der Richter, welche Rechtsfolge nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.

Eine genaue Einschätzung über das Verfahren kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Strafrecht näher erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der § 228 StGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit. Danach ist die Körperverletzung gerechtfertigt, wenn das Opfer einwilligt hat und es nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift verlangt eine Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB.

Die Tötung auf verlangen ist die Beendigung des menschlichen Lebens auf Verlangen des Opfers. Es unterscheidet sich von der Einwilligung nach § 228 StGB darin, dass in die Tötung nicht eingewilligt werden kann. Über das menschliche Leben kann niemand disponieren. Es ist damit eine Straftat gegen das menschliche Leben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf die Intensität der Ohrfeige an. Es kann sowohl eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen, aber auch eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.
Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, während die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Welche Art der Strafe letztlich verhängt wird und welche Höhe zu erwarten ist, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen. Der abstrakte Strafrahmen bietet hierfür eine Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit dem Einstecken der Creme in die Hosentasche liegt ein vollendeter Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB vor. Allerdings liegt der Wert der Creme (gehe mal davon aus) bei unter 50€, ist somit eine geringwertige Sache nach § 248a StGB. Eine solche Tat wird nach der Vorschrift nur auf Antrag verfolgt.

Sollte ein Strafantrag gestellt werden, wird Ihnen in nächster Zeit Post von der Polizei zugestellt mit der Aufforderung, als Beschuldigter zur Polizeidienststelle zu gehen. Dieser Aufforderung müssen Sie nicht nachkommen. Als Beschuldigter muss man sich nämlich nicht selbst belasten. Anschließend geht die Akte weiter an die Staatsanwaltschaft. Bei einem Warenwert bis 50€ ist man nach der Rechtsprechung im Bereich der ,,Bagatellkriminalität". Solche Verfahren werden in der Regel eingestellt. Außerdem liegt nach Ihrem Gesagten auch kein Vorsatz vor.

Das aber alles nur, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Ansonsten passiert nichts mehr. Würde daher erstmal abwarten.

Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wird das iPhone intensiv genutzt (Spiele spielen, Musik hören, Social Media etc.), kann es zu einem schnelleren Verschleiß des Akkus führen. Das ist kein ungewöhnlicher Verlauf.

Im ganz normalen Gebrauch sollte das aber nicht so schnell gehen.

1) Was für Apps nutzen Sie?

2) Wie lange hält Ihr Akku etwa am Tag?

3) Haben Sie die aktuellste Softwareversion installiert?

Schauen Sie mal in die Batterieeinstellungen, welche Apps den Akku beanspruchen. Auch Ortungsdienste und Hintergrundaktualisierungen ziehen viel Strom. Sofern es nicht benötigt wird, würde ich für einzelne Apps die Ortungsdienste und die Hintergrundaktualisierungen abschalten.

Halten Sie zudem die Apps und das Betriebsystem auf dem aktuellsten Stand. Updates beheben unter anderem auch Probleme mit dem Akku.

Ansonsten würde ich das mal beobachten und im schlimmsten Fall den Apple Support kontaktieren. Falls das Gerät neu sein sollte, können Sie - sollte ein Akkudefekt vorliegen - diesen im Rahmen der Garantie kostenfrei austauschen lassen.

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Guten Tag!

In diesem Fall kommt die falsches Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wenn eine Person zu Unrecht einer Straftat beschuldigt und dadurch ein behördliches Verfahren eingeleitet wird.

Sinn und Zweck der Norm ist nach h.M. der Schutz vor einem ungerechtfertigten Strafverfahren des Einzelnen sowie die staatliche Rechtspflege. Die Strafverfolgungsbehörden übernehmen die Aufgabe der Aufklärung von Straftaten. Eine Inanspruchnahme, die zu Unrecht besteht, führt zu einem Missbrauch und Belastung der Rechtspflege, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.

Eine höhere Strafe wäre mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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