Welche Position vertritt der Verein bei Ungleichberechtigung im Grundgesetz Art.12a?
Beispielsweise bezieht sich Artikel 12a des deutschen Grundgesetz ausschließlich auf Männer.
Welche Position zur Aufnahme von Frauen vertritt TERRE DES FEMMES diesbezügliche zur Aufnahme von Frauen unter Artikel 12a des Grundgesetzes?
2 Antworten
Kriege provozieren immer und ausnahmslos eine humanitäre Katastrophe, unter der ZivilistInnen und vor allem Frauen und Kinder leiden!
Dies liegt unter anderem an dem immens erhöhten Risiko von sexualisierter Gewalt an Unschuldigen. Daher stehen wir entschieden gegen politische Machtkämpfe und Kriege auf dem Rücken der lokalen Bevölkerung ein.
Niemand sollte an der Front sein Leben riskieren, egal welchen Geschlechts.
Solange wir aber noch keine ideale Gleichberechtigung haben, wird es immer so sein, dass Frauen die familiäre Rolle zugewiesen bekommen und daher auch in solchen Situationen nicht verpflichtet werden können. Auch vor dem jetzigen Krieg haben Frauen in der Ukraine die Care-Arbeit geleistet. Da wundert es nicht, dass sie nun nicht zum Wehrdienst verpflichtet werden.
Es ist uns besonders wichtig zu betonen, dass im Kriegseinsatz das Risiko als Frau vergewaltigt zu werden, unfassbar hoch ist und Frauen nicht nur ihr Leben, sondern auch ihre körperliche Integrität riskieren. Das darf bei dieser Einordnung nicht unterschätzt werden!
Zudem sind Babys während eines Kriegs und mangelnder anderweitiger Versorgung, auf das Stillen durch ihre Mütter angewiesen – sie sind nicht zu ersetzen.
Bitte lassen Sie uns in dieser Debatte um die Wehrpflicht für Frauen nicht außer Acht lassen, dass in diesem Moment in der Ukraine Frauen freiwillig kämpfen – es gibt genug Frauen, die sich dem nicht entziehen!
Solange wir aber noch keine ideale Gleichberechtigung haben, wird es immer so sein, dass Frauen die familiäre Rolle zugewiesen bekommen und daher auch in solchen Situationen nicht verpflichtet werden können. Auch vor dem jetzigen Krieg haben Frauen in der Ukraine die Care-Arbeit geleistet. Da wundert es nicht, dass sie nun nicht zum Wehrdienst verpflichtet werden.
Und solange die Grundgesetze für Männer und Frauen verschieden sind, gibt es keine ideale Gleichberechtigung.
Die Aufnahme von Frauen unter Art.12a wäre somit ein Schritt zur Gleichberechtigung und die ideale Gleichberechtigung das Ziel, nicht die Vorraussetzung.
Und nicht nur im Grundgesetz:
Strafgesetzbuch Paragraph 226a
sowie 183 sowie die FRAUENquote.
Und das alles trotz Artikel 3 Absatz 3 des GG!
da sieht man mal wieder wieviel man von Gesetzen halten kann, wenn sich nicht mal der Gesetzgeber daran hält!
In einer humanitären Katasprophe leidet jeder.
Auch für Männer riskieren ihre körperliche Integrität z.B. durch Folterungen und in Kriegsgefangenschaft, stellt also kein besonderes Argument für den generellen Ausschluss von Frauen aus der Wehrpflicht dar.
Dem könnte ganz einfach durch einen Ausschluss von Eltern minderjähriger Kinder von der Wehrpflicht entgegengesteuert werden und ist für den generellen Ausschluss von Frauen aus der Wehrpflicht nicht ausreichend.
Nun gibt es aber einen entscheidenden Unterschied zwischen einem freiwilligen Kampf und der Verpflichtung zum Kampf. Das sollte man ebenfalls nicht außer Acht lassen.