4-Jahresmietvertrag vorzeitig kündigen?
Mein Sohn und seine Frau haben vor 1,5 Jahren einen 4-Jahresvertrag für eine 3-Zimmer-Whg unterschrieben. Nun sind sie zwischenzeitlich Eltern geworden und die Wohnung ist zu klein. Mein Sohn ist im Homeoffice beschäftigt. Nun möchten Sie gerne umziehen, da es nun mit Homeoffice und Kleinkind in dieser Wohnung zu eng ist, bzw ein produktives Arbeiten nicht möglich ist. Können Sie aufgrund von Familienzuwachs den Mietvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen?
4 Antworten
Ein 4-Jahresmietvertrag kann nur ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB sein. Falls der Befristungsgrund nicht oder unzutreffend im Mietvertrag aufgeführt wurde, gilt der Vertrag als unbefristet und kann somit jederzeit ordentlich gekündigt werden. Und somit braucht der Mieter keinen Kündigungsgrund.
Im § 575 (1) BGB werden die zulässigen Gründe für eine Befristung des MV aufgeführt. Fehlen die Begründungen, dann ist der Mietvertrag unbefristet, Du kannst bis zum 3. Werktag Juni 24 zum 31.08.2024 den Vertrag kündigen oder du einigst dich miet dem Vermieter einvernehmlich zu einer Vertragsauflösung. "Abschluss für beide Parteien ausgeschlossen" Kann ich nicht erklären , was soll das sein?
4 Jahre nach Abschluss ist eine Mietkündigung ausgeschlossen: Der Vermieter möchte nicht, dass man vor Ablauf der 4 Jahre auszieht- er möchte sicher gehen, dass in den 4 Jahren keine Mietzahlungen ausfallen. Er läßt nicht mit sich reden und verweigert potenzielle vorgeschlagene Nachmieter (ich weiß, dass er das nicht braucht)
Dann liegt hier ein unbefristeter Mietvertrag vor, der mit einer Kündigungsverzichtsklausel über 4 Jahre vereinbart wurde. Die Klausel wär nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Bitte stell den genauen Wortlaut hier vor.
Text vom Mietvertrag: Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit gesetzlicher Frist frühestens zum 31.10.2026 erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 4 Jahren seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraums vereinbart werden.
Der Vertrag wurde am 29.8.22 unterschrieben, Mietbeginn war der 1.11.2022-Danke für Ihre Hilfe
Zeitmietverträge lassen sich nicht einfach so kündigen.
Ihr könntet dem Vermieter anbieten, die Wohnung unterzuvermieten, wenn er das ablehnt (schriftlich), habt ihr ein Sonderkündigungsrecht.
Die komplette Wohnung unterzuvermieten, ist regelmäßig vertraglich ausgeschlossen. Das würde zu einer Kündigung durch den Vermieter und erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
"dem Vermieter die Untervermietung anbieten".
Falls er die ablehnt, kann Mieter sonderkündigen.
Das ist ja gerade der Sinn der Mindestmietdauer, weil der Vermieter dort keinen "Taubenschlag" will, wo dauernd jemand ein- oder auszieht.
das spielt keine Rolle, lehnt er die Untervermietung ab, kann Mieter nach §540 BGB sonderkündigen. So kann man Zeitmietverträge aushebeln.
Er darf eben nur nicht ablehnen. Man kanns ja mal versuchen.
aus der Praxis bewährt. Vgl. §540 BGB Abs. 1
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html
Der Vermieter darf eben nicht pauschal ablehnen, wenn Mieter untervermieten möchte, was er ohne Erfahrung meist macht. Man kann's ja mal versuchen. LG
Sehr hübsch, aber ich lese nichts von einem SONDER-kündigungsrecht
das bezieht sich darauf, dass der für meist Jahre abgeschlossene Zeitmietvertrag in nur Monaten beendet werden kann. Das ist das "hübsche" daran.
Absurd! Ein Zeitmietvertrag kann nur außerordentlich und fristlos gekündigt werden oder endet ohne Kündigung am Ende der Zeitbefristung. Aber es gibt noch die einvernehmliche Vertragsauflösung um den Mietvertag vorzeitig zu beenden.
in dem Fall ist es über §540 außerordentlich gekündigt worden, was auch gern als Sonderkündigungsrecht bezeichnet wird
"Unterlässt der Mieter die erforderlichen Angaben zu einem potenziellen Untermietinteressenten, ist der Vermieter zur Verweigerung der Untervermieterlaubnis berechtigt. In diesem Fall stehen dem Mieter auch weder Schadensersatzansprüche, z. B. wegen entgangenem Untermietzins noch das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis zu."
"Keine Erlaubnis zur Untervermietung bekommen - Mietvertrag kündigen
Erteilt der Vermieter keine Erlaubnis zur Untervermietung, obwohl der Anspruch besteht, dann haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung eines Mietvertrages - dieses Kündigungsrecht kann Mietern bei länger laufenden Mietverträgen Vorteile bieten."
"Ein Sonderkündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung auf Anfrage des Mieters versagt hat, in der der Mieter lediglich ohne Benennung einer konkreten Person erklärt, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den gemieteten Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreiben wolle (OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2003 – 2 W 16/03 – , in: MietRB 2003, 7)."
https://www.spohn-recht.de/rechtsprechung/mietrecht/untervermietung/
so absurd ist es also nicht und wir streiten uns hier um des Kaisers Bart
Denn es gibt diese Möglichkeit aus einem Zeitmietvertrag rauszukommen. Das war die Frage.
Du willst hier partout dem FS einreden, dass er ein Sonderkündigungsrecht hat, weill der Vermieter im die Untervermietung nicht genehmigt. Deine Fehlinterpretation des §540 besteht darin, dass sich dieses Recht nur auf die Untervermietung von gemieteten WOHNUNGSTEILEN aber nicht auf die ganze Wohnung bezieht. Lass endlich gut sein.
ich rede niemandem etwas ein. Sondern berichte aus der Praxis. D.h. wie der Zeitmietvertrag einer Wohnung mit dem Sonderkündigungsrecht nach §540 gekündigt worden ist.
IST. Nix Fehlinterpretation.
Du hast, trotz immer neuer Anläufe, dagegen nichts ins Feld führen können. Außer Gelaber. Zusammenfassung: heiße Luft.
Ich würde sagen, es ist an dir, es endlich gut sein zu lassen.
selbstverständlich bezieht sich das auf die ganze Wohnung 😃
Lass es lieber gut sein. Meiomei.
Ja. Familienzuwachs ist ein Grund vorzeitig kündigen zu können. Aber nur dann, wenn zum Einzug noch keine Schwangerschaft bestand.
Wobei die Argumentation bei einer Dreizimmerwohnung schon schwierig sein könnte. Es ist fraglich, ob die Wohnsituation nun unzumutbar ist.
die Kleine ist erst geboren, also bei der Anmietung war meine Schwiegertochter nicht schwanger
Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn die Weiterführung des Vertrags für den Mieter unzumutbar ist. Gründe für Unzumutbarkeit können unter anderem eine weit entfernte Arbeitsstelle oder Familienzuwachs sein.
Wobei hier nur ergänzend anzumerken sein : 3 Zimmer sind für 3 Personen nicht unzumutbar, auch wenn eine Person einen extra Arbeitsschreibtisch zum arbeiten braucht ;)
es steht lediglich drin: ... der Mietvertrag ist für. 4 Jahre. ab Abschluss für beide Parteien ausgeschlossen