Zunächst bleibt festzuhalten, dass die neuen Mitglieder natürlich vollwertige Mitglieder sind und diese natürlich einen Anspruch auf die Teilnahme am gesamten Vereinsleben haben. Zweitens handelt Euer Vorsitzender offensichtlich gegen die Satzung, denn dort ist ja wohl festgehalten, dass der Vorstand Beschlüsse fast. Natürlich kann eine Situation eintreten, in der auch ein Vorsitzender den verein allein führt. Z.B. wenn die anderen Vorstandsmitglieder die konstruktive Zusammenarbeit verweigern. Danach sieht es bei Euch wohl aber eher nicht aus. Setzt sich der Vorsitzende durch sein Handeln über die Satzung hinweg, so müsst ihr ihn abwählen. Die Betroffenen "neuen" Mitglieder können sogar klagen. Da der Vorsitzende damit auch dem verein einen Nachweisbaren Schaden zufügt, kann er sein Amt nicht mehr gemäß der Satzung ausüben und sollte schnellstens seines Amtes enthoben werden. Ein entsprechender Antrag kann von einem jeden Mitglied des Vereins gestellt werden. Ob zusätzlich der Vereinsausschluss erfolgen muss, obliegt Eurer Entscheidung - folgerichtig wäre es wohl so.

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Natürlich kann ein Vorstand Beschlüsse fassen. In der Satzung ist festegelgt, welche Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In allen anderen Fällen muss der Vorstand entscheiden, wenn dies für die Arbeit des Vereins notwendig ist. In nicht wenigen Vereinen schließt dies sogar die Aufnahme von Mitgliedern ein. Auch Richtlinien und Verträge bedürfen der Beschlüsse des Vorstandes, wenn hier eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zeitnah nicht realisierbar ist. Haushalt, Satzung, Wahl der Vereinsorgane, Grundsätze der Verwendung des Vereinsvermögens und Mitgliedsbeitragsregelung sind in der Regel der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten.

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Der Trojaner ist echt gemein gefährlich. Zunächst empfiehlt die das Kasperski-Programm, was zu machen ist. Funktioniert das nicht, gibt es eine ganz einfache Lösung. Ich hoffe, du hast deinen Computer gut aufgebaut und die Programme ordentlich geschützt. Ich empfehle Dir einfach zu gucken, wann Kaspertski deinen Trojaner aufgespürt hat. Dann machst du eine Systemwiederherstellung mit einem Wiederherstellungspunkt, der vor dem Datum des Aufspürens des tronaners liegt. Das funktioniert aber nicht, wenn der Trojaner länger drauf ist, als dein Kasperski. Aber auch da gibt es eine Lösung. Im Protokoll steht ja auch, an welche Datei sich der Trojaner gehängt hat, meist eine Programm- oder Bibkliotheksdatei, die während des Betriebes verwendet wird. Du musste den PC nach dem Lokalisieren (Auffinden) der infizierten Datei ausschalten und im abgesicherten Modus hochfahren. Dann kannst du die Datei löschen. Sollte diese so wichtig gewesen sein, dass der PC nun nicht mehr ordentlich hochfährt, musst du mit der recovery-CD eine Reparatur ausführen

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Die Bürokratie schlägt manchmal seltsame Wurzeln und diesen entkommen zu wollen führt hin und wieder vor Gericht. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ist sie mit dessen Arbeit unzufrieden so wählt sie diesen wieder ab. Natürlich haben die anderen Ratgeber Recht, wenn sie auf Fristen hinweisen. Nur wo soll das hinführen, wenn vielleicht der Vorstand dann gegen die Vereinssatzung verstößt. Also sollte natürlich das demokratische Prinzip den Vorrang haben. Zunächst gibt es bei großem Unmut oder "Gefahr im verzuge" die Möglichkeit, die Einberufung" einer Mitgliederversammlung in einer angemessenen Frist (z.B. vier Wochen) zu verlangen. Lest dazu Eure Satzung, wie viele Mitglieder das fordern müssen. Das können manches Mal 10 Prozent sein, manches Mal 33. Ist keine Regelung dazu in Eurer Satzung gegeben, so kann ich nur darauf hinweisen, dass mabn in der Rechtssprechung hier zugunsten der Demokratie empfiehlt, schon bei 10 Prozent einem solchen Begehren zu entsprechend. Eure Satzung geht aber vor! Eine Wahlversammlung ist eine Mitgliederversammlung. So weit so gut. Nun muss in einer Wahl auch ein arbeitsfähiger Vorstzand hefunden werden. Daher sollte erst einmal in einer MV festgestellt werden, ob denn auch die Mehrheit der Mitglieder einen neuen Vorstand wählen will. Ist dies so, dann beschließt auch die MV eine vorzeitige Neuwahl und beauftragt den amtierenden Vorstand mit der Vorbereitung und Organisation. Laut Eurer Satzung lädt der Vorstand dann zur Wahl ein. Ein kleiner TIP von mir. Eine Abwahl durch Misstrauensvotum mit folgendem Interimsvorstand zur Vorbereitung eine ordentlichen neuwahl sollte die absolute Ausnahme bleiben und nur bei schweren Störungen zwuischen Vorstand und der Mehrheit der Mitgliederschaft angestrebt werden. Macht Euch das Leben nicht selbst schwer. Erfahrungsgemäß sind nicht immer gerade sehr viele Vereinsmitglieder bereit, auch ein Amt und damit Verantwortung und Arbeit auf sich zu nehmen.

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Leistung der Pumpe reicht nicht (eventuell Defekt, zui wenig Wasser in der Anlage oder Luft in einem der Heizkörper angeschlossenen (vorzugsweise bei deinem Problem in einem der letzten im Kreislauf befindlichen). Alleine könntest du Höchstens mit einem Schlüssel die Entlüftung probieren oder Wasser nachfüllen; für alles andere brauchst du einen Fachmann.

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Zur Vereinsgründung sind sieben Mitgliedfer erforderlich. Nat5ürlich kann es sein, dass diese Zahl auch mal unterschritten wird. Wenn nur noch drei Mitgliedert vorhanden sind, so hat der Vorstand das Amtsgericht zu informieren. da unter drei Mitgliedern kein rechtsfähiger Verein mehr gegeben ist. Hier muss das Vereinsregister handeln und wenn Ihr dies nicht meldet, so muss es bei Kenntnisnahme von Rechts wegen handeln. Ein Verein, der die Zahl von drei Mitgliedermn unterschreitet sowie Vereine, dioe längerfristig weniger als sieben Mitglioeder haben, werden aus der Liste gestrichen und als GbR behandelt. Jeder haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung und Steuerbefreiungen oder Erleichterungen von Vereinen werden nicht mehr gewährt. Wird der Verein aus der Liste beim Vereinsregister gestrichen, kann er erst bei einer Mindestanzahl von mindestens sieben Mitgliedern eine erneute Eintragung beantragen lassen.

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