Nein

LV's sind out... :-((

Wenn überhaupt nötig, dann genügt eine Risiko-LV.

Eine kapitalbildende LV hilft nur dem Vertreter und seiner Gesellschaft :-((

PS: In D sind Koppelgeschäfte sogar verboten!

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Kommt drauf an...

Ist u.a. von der Pflegestufe abhängig (siehe Tabelle unten):

Nicht jede Pflege wirkt sich auf die Rente aus

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Wie wirkt sich die Pflege bei der Rente aus?

Wir zählen Ihre Pflegezeit als Beitragszeit und rechnen sie Ihnen für die sogenannte Wartezeit an. Dabei handelt es sich um die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung (Rentenanspruch).

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente: Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt.

Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2021 ergäben sich künftig etwa folgende Rentenzahlbeträge:

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Nachzulesen in der Deutschen Rentenversicherung bzw. hier in dem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen_node.html

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Du benötigst für deinen Versicherer eine "Wildschaden-Unfallbescheinigung" von der Polizei, um den Schaden als Teilkaskoschadenfall ersetzt zu bekommen. Hierbei gibt es keine Schlechterstufung!

Wird dir der Schaden als Vollkaskoschadenfall abgerechnet, dann erhälst du zum nächsten 1.1. eine Schlechterstufung in der Vollkaskoversicherung :-((

Wird der Unfallschaden nicht in der vom Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt repariert, dann gibt es ca. 20% Abzug an den Leistungen.

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Dann schau bitte mal hier in studis-online.de

https://www.bafoeg-rechner.de/a-bis-z/aufstiegs-bafoeg.php

wie z.B.: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/aufstiegs-blog/aufstiegs-blog_node.html

Für weitere Fragen gibt es die Hotline: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/services/info-hotline/info-hotline_node.html

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Kommt auf die Bedingungen an (AKB=Allg. Kraftfahrtbedingungen):

Es gibt ein paar wenige Versicherer, welche dir die selbe SF-Klasse anbieten für ein 2. Fzg., jedoch mit vielen, vielen Einschränkungen :-((

Also bei deiner DEVK ist max. die SF4-Klasseneinstufung möglich beim Zweitfahrzeug:

Sondereinstufung eines Pkw, Campingfahrzeugs, Kraftrads, Trikes, Leichtkraftrads/-rollers und Kleinkraftrads sowie Quads in die SF-Klasse 4 – Zweitfahrzeugrabatt usw.

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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Tage oder Wochen - je nachdem wie groß der Bedarf an Zustellern ist...

Alternativ kannst du dich ja mal hier noch bewerben:

https://www.freyplus.de/jobs/minijob-schuelerjob-zeitung-austragen-flyer-verteilen/

Viel Erfolg wünscht dir siola55

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Die Kfz-Versicherung ist doch nicht das Problem, sondern die Zulassung ist wesentlich aufwändiger bzw. gar nicht möglich als Minderjähriger ohne Fahrerlaubnis:

Kann ein Minderjähriger ein Fahrzeug zulassen?

Auf minderjährige Personen ohne Behinderung darf nur dann ein Fahrzeug zugelassen werden, wenn der/die Minderjährige für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Folgende Unterlagen werden benötigt: - Einwilligungserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der minderjährigen Person.

https://www.bussgeldkatalog.org/kfz-zulassung-unter-18-jahren/

Ergo dürfte die erforderliche Fahrerlaubnis dein Hauptproblem sein als Minderjähriger...

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

PS: Falls du noch 3 Wochen warten kannst und ein Elternteil bereits ein Fzg. zugelassen und versichert hat mit mind. SF 1, kannst du bei KRAVAG ALLGEMEINE Versicherungs AG die Sondereinstufung mit SF 1 (Beitragssatz 60% in der Kfz-Haftpflichtversich. bzw. 50% Beitragssatz in der Vollkaskoversich.) in Anspruch nehmen:

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Mehrprämie ist immer möglich - also Einschluß weiterer Leistungen in den Versich.schutz ;-)

Jedoch beim Kündigen gilt es die Fristen einzuhalten zum Ablauftermin oder im Schadenfall :-((

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Ich wohne übrigens nicht mehr bei meinen Eltern und das Kindergeld läuft über einen Abzweigungsvertrag, falls das eine relevante Information ist...

Die Eltern bleiben trotzdem die Kindergeldberechtigten - da wurde nur die Kto-Verbindung ausgetauscht zur Kindergeldzahlung.

Die Voraussetzungen für eine Kindergeldzahlung mußt du erfüllen, wobei nur eine dieser 4 Voraussetzungen hierfür erfüllt sein muß laut der Familienkasse:

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Bei "Arbeitsuchend" gibt es jedoch Einschränkungen im Alter und beim Hinzuverdienst wie folgt:

Bild zum Beitrag

Nachlesen kannst du diese Infos im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 12: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

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Es werden eben nicht bei jedem Versicher z.B. identisch die gleichen Schäden gemeldet...

Da gibt es z.B. ein paar wenige Versicherer, welche dich nach 1 Jahr Führerscheinbesitz auf Antrag in die günstigere SF 1/2 - Einstufung als Fahranfänger besserstufen:

Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt:
Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein, sobald Sie ein Jahr eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) ausgestellt worden.
- Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt.

Gruß siola55

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Laut der minijob-zentrale.de gilt folgendes:

https://magazin.minijob-zentrale.de/ferienjob-minijob/

wie z.B.: So viele Stunden sind für Schüler und Studenten erlaubt
Junge Menschen sollen vor Arbeit geschützt werden. Sie darf nicht zu lange dauern, zu schwer oder ungeeignet sein. Das gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler. Je nach Alter gelten gesetzlich bestimmte Zeitrahmen. Diese werden im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Für 13- bis 14-Jährige ist beispielsweise nur leichte und kindgerechte Arbeit erlaubt. Die Tätigkeit ist dabei auf bis zu zwei Stunden täglich begrenzt. Die Arbeit darf bis maximal 18 Uhr ausgeübt werden. Die Eltern müssen dem Ferienjob zustimmen.
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen jobben. In dieser Zeit können sie zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Am Tag dürfen sie aber nicht mehr als acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt sein.
Volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Studenten unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen sowohl in den Ferien als auch neben der Schule arbeiten.
Die genauen Regelungen zum Jugendarbeitsschutz werden in der Broschüre „Klare Sache“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anschaulich erklärt.
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Die Religionsfreiheit
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.

Kann man als Minderjähriger aus der Kirche austreten?

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft entscheiden. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.
Danach gibt ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Austrittserklärung, ohne dass es der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, selbst ab, es sei denn, es ist geschäftsunfähig. Eine Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
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Mußt du erst mal selbst in deinen Bedingungen AHB (allg. Haftpflichtversich.bedingungen) zur PHV (Privathaftpflichtversicherung) unter Ausschluß nachlesen...

wie z.B.:

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Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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Anfangen kannst du schon mal mit früh aufstehen für die Tageszeitungen zustellen...

Nee - Spaß beiseite: hast du dich denn schon mal bei FreyPlus.de beworben???

https://www.freyplus.de/jobs/

Viel Erfolg wünscht dir eine Zustellerin

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Als Schulentlassener und anschließend freiw. Wehrdienst ableistend, scheidet hiermit eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 3 Monaten als Ferienjob aus - will heißen: dir werden Sozialversichbeiträge mit ca. 20% einbehalten (beim Midijob zwischen 520,01€ und 2.000€ entsprechend weniger).

Lohnsteuern werden dir als Single in Lohnst.klasse 1 ab ca. 1290€ mtl. Bruttolohn einbehalten, welche du evtl. durch eine Ek-Steuererklärung im Folgejahr erstattet erhälst - je nach weiteren Einkommen.

Mit dem professionellen AOK-Gehaltsrechner 2023 kannst du auf den Cent genau deine Abzüge ausrechnen: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/gehaltsrechner-2023/

Gruß siola55

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Also bei einem Versich.wechsel erhälst du doch keine Deckungszusage, sondern der neue Versicherer übermittelt die eVB- Nr. direkt an die Zulassungsstelle!!!

Sonst ist da was schiefgelaufen und du hast die Deckungszusage für einen Fahrzeugwechsel erhalten...!?

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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Welche Zeitungen sollen es denn sein? Tages- oder Wochenzeitungen???

Bei den tägl. (von Mo. - Sa.) erscheinenden "Tageszeitungen", welche in der Nacht zugestellt werden müssen, mußt du volljährig sein und hast den Mindestlohn von aktuell 12€/h.

Bei den Wochenblättern, welche auch tagsüber zugestellt werden können und in der Regel einmal die Woche, genügt ein Alter ab 13 Jahren!

z.B. hier bewerben: https://www.freyplus.de/jobs/

https://www.freyplus.de/jobs/minijob-schuelerjob-zeitung-austragen-flyer-verteilen/

Viel Erfolg dazu wünscht dir eine Tageszeitungen-Zustellerin

Gruß siola55

PS: Ich stelle 6 mal die Woche von Mo. - Sa. ab 3 Uhr nachts die Tageszeitungen zu!!!

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Ich habe mir schon die Finger Wund gegoogelt. Nichts verständliches gefunden...

Du mußt ganz einfach nach Leistungen der Berufsgenossenschaft googeln, wie z.B.:

Bei Fragen zur Zuständigkeit hilft Ihnen außerdem der Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) weiter unter der allgemeinen Hotline 0800 – 60 50 404. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Also googeln nach dem Dachverband DGUV.de (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ;-)

Für eine BG-Rente mußt du mind. 20% erwerbsgemindert sein, also mind. 20% MdE: https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/index.jsp

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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