Widerspruch. Z. B.:

"...Nach § 11b Absatz 2b SGB II in Verbindung mit § 8 Absatz 1a SGB IV steht Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren, die allgemeinbildende Schulen besuchen, ein monatlicher Freibetrag bis zur Höhe der Minijob-Grenze (aktuell 556 €) zu, der vollständig vom Einkommen abzusetzen ist.

Das bedeutet, dass mein Einkommen bis zu diesem Betrag nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Nur der darüber hinausgehende Betrag wird – unter Berücksichtigung der weiteren Freibetragsregelungen nach § 11b Absatz 3 SGB II – teilweise angerechnet..."

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