Wann der Vertrag konkret beginnt, sollte im Vertrag auch konkret drin stehen ;)
Z.B. "Vertragsbeginn ist der 1. des auf die Übernahme folgenden Monats".

Brauchst also nur nachzulesen, dann weißt du es genau ;) Für die Zeit, in der du das Fahrzeug bereits nutzen kannst (also ab Übernahme) bis zum Vertragsbeginn kann dann u.U. noch Vormiete anfallen.

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Du darfst ein Leasingobjekt natürlich im üblichen Maße nutzen. Du bezahlst ja diese Abnutzung.

Was "üblich" ist, da gehen die Meinungen von Leasingnehmer und Leasinggeber oft weit auseinander ;) Aber meist ist die rechtliche Betrachtung deutlich näher an der Wahrnehmung des Leasingnehmers als an der des Gebers.

Bei den Reifen ist die Frage, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher ist. Wenn die Reifen unterhalb der gesetzlichen Verschleißgrenze liegen, musst du sie ersetzen. Wenn Sie noch fahrtauglich sind, hängt es von den gefahrenen Kilometern ab und ob das dementsprechend eine übliche Abnutzung ist, oder sie (z.B. aufgrund unüblicher Fahrweise) übermäßig verschlissen sind. Auch dann müsstest du sie ersetzen.

Bei den Felgen würde ich den ersten Schaden als absolut im Rahmen des Üblichen einordnen, den zweiten jedoch nicht. Das ist aus meiner Sicht ein erheblicher und somit über die normale Nutzung hinaus gehender Schaden.

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Eigentlich ist es ganz simpel. Der Bürge haftet für die Erfüllung des Vertrages. Nicht mehr und nicht weniger. Vereinfacht ausgedrückt: die Summe aller noch offenen Raten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen + kalkulierter Restwert.

Bei einem Schaden zahlt die Vollkaskoversicherung, dabei sollte man auf eine GAP-Deckung achten, die die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der offenen Schuld gegenüber dem Leasinggeber ausgleicht.

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Am besten den Leasinggeber (nicht den Händler) konkret um den Eintritt eines neuen Leasinggebers bitten. Dann müssen sie eine konkrete Antwort geben. Sie müssen das nicht akzeptieren, es gibt kein Recht auf eine Vertragsänderung.

Lehnt der Leasinggeber das ab, kannst du um ein Ablöseangebot bitten und mit dem Betrag zu einer unabhängigen Lesinggesellschaft gehen und der neue Leasingnehmer schließt da einen Vertrag, mit dem du das Fahrzeug bei deinem Leasinggeber ablöst.

Ist zwar etwas aufwändig, funktioniert aber.

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Wenn es kein bestehendes Überlassungsmodell ist, sondern dein Schwiegervater das für dich neu angehen will, ist einiges zu beachten!

Ich versuche das mal kurz zusammen zu fassen.

WIchtig ist, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt. Der Arbeitnehmer also auf vertragliche Gehaltsansprüche zugunsten einer Sachleistung verzichtet.

Dein Arbeitgeber muss deinen Bruttolohn um die Leasingrate, die der Arbeitgeber bezahlt, reduzieren. Er kann auch einen Zuschuss dazu zahlen, den Lohn also nicht um die volle Rate kürzen. Nach Wegfall der Sachleistung muss der Lohn also auch wieder steigen. Du zahlst Steuern auf 25% des Bruttolistenpreises. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Gegensatz dazu 1% verwenden muss.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten behalten. Übernimmt der Arbeitnehmer diese, dann handelt es sich um eine Gehaltsverwendung und ist damit nicht als Leasing anerkannt. Das wird dann im Nachhinein sehr sehr unschön!

Ich empfehle, dass der Arbeitgeber mindestens die Versicherungskosten für das eBike trägt. Dann hat es der Steuerprüfer leichter ;)

Die übliche Vertragsgestaltung sieht folgendermaßen aus:

  • 36 Monate Laufzeit
  • Restwert um die 10%
  • Kaufoption

Bei Kauf zum Vertragsende versteuerst du nochmal den geldwerten Vorteil. Die OFV hat den Marktwert pauschal mit 40% des ursprünglichen Brutto-Listenpreises festgelegt. In den meisten Fällen wird beim Verkauf dann die Pauschalversteuerung durch den Leasinggeber vorgenommen (30%). Bedeutet, dass du nochmal 9% des Bruttolistenpreises Steuern zahlst. Der Kaufpreis beträgt somit mindestens 19% (Restwert + Pauschalsteuer). Obwohl das rechtlich bedenklich ist (da ein pauschaler Verkauf zum Restwert eigentlich nicht zulässig ist).

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Das solltest du den Händler fragen! Dem Leasinggeber ist es nachher egal, ob das Fahrzeug vor dem Kauf noch Nachrüstungen erhalten hat oder nicht.

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