Steht doch da, gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Ausbildungen.

Wenn dir entsprechende notwendige Kosten für deine Ausbildung entstehen, dann angeben und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Bist Du noch unter 25, dann gilt der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für dich, deine Azubivergütung wird demnach bis auf Höhe der Minijobgrenze nicht auf deinen Bedarf angerechnet.

Darüber hinaus gelten die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, wenn das Brutto also höher ist, kommen zusätzliche Freibeträge dazu, die dann theoretisch von deiner Nettovergütung abgezogen werden und dann dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen ergeben.

Im Grundfreibetrag ist schon ein Freibetrag von 100 Euro enthalten, damit sollen notwendige Arbeits bzw.ausbildungsbedingte Aufwendungen gezahlt werden.

Deine notwendigen Aufwendungen müssten also über 100 Euro im Monat liegen, damit der übersteigende Betrag separat bei der Berechnung berücksichtigt würde.

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Dann wirst Du ein Gewerbe anmelden müssen, solange Du nur unter 3 Stunden am Tag arbeitest, sollte das auch möglich sein.

Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist dann aber anders als bei Bürgergeld vom Jobcenter.

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Erst einmal Bürgergeld, sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Monate anhalten, wird das Jobcenter die Arbeitsfähigkeit sicher durch den medizinischen Dienst abklären lassen.

Im schlimmsten Fall wird sie sich dann ans Sozialamt wenden müssen, von den Leistungen her macht das aber keinen Unterschied.

Nur bei Erwerbseinkommen und Schonvermögen gibt es da andere Regelungen.

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Gibst Du im Internet einmal ein, Mehrbedarf Bürgergeld bei Schwerbehinderung.

Da findest Du die Voraussetzungen, denn nur weil man eine Schwerbehinderung hat, steht einem nicht automatisch auch ein Mehrbedarf bis zu 35 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu.

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Wenn dein volljähriges Kind nicht auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium ist, wird eine Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit auch nichts bringen.

Denn dann bestünde längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld.

Er könnte sich bei der Agentur für Arbeit bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres auch arbeitssuchend bzw.arbeitslos melden, dann könnte auch Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Das Kind darf dann aber nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, also nicht mehr als einen Minijob machen.

Bei der Meldung als ausbildungssuchend gibt es diese Einschränkung nicht, aber wie schon erklärt, muss das Kind dann auch nachweislich auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium sein.

Auch wenn es beim Kindergeld schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr gibt, existiert diese Einschränkung beim Verdienst bei Meldung des Kindes als arbeitssuchend bzw.arbeitslos unter 21 Jahren, weil es sonst nicht mehr als solches zählen würde und somit die Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erfüllen würde.

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Wenn Du noch unter 25 bist, besteht auch jetzt schon Anspruch auf Kindergeld, wenn Du schon einen Vertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche hast.

Das Kindergeld muss ein Elternteil beantragen, es sei denn Du wärst Vollwaise oder kennst den Aufenthaltsort der Eltern nicht.

Wohnst Du alleine, kannst Du auch Bürgergeld beim Jobcenter beantragen, solltest Du rechtzeitig vor Ende deines ALG - 1 Anspruchs machen, die Bearbeitung kann bei Vollständigkeit zwischen 4 bis 6 Wochen betragen.

Kontoauszüge der letzten 3 Monate in Kopie nicht vergessen.

Kannst bei der kostenlosen Hotline des Jobcenters anrufen und dir den Antrag zuschicken lassen, findest Du auch zum Ausdrucken im Internet und die benötigten Anlagen dafür.

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Wenn Du 2 Jahre in Elternzeit gehst, steht dir keine Azubivergütung mehr zu, die würde nur 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt im Mutterschutz gezahlt.

Dann gibt es für dich unter 25 auch erst einmal kein Kindergeld mehr, aber für dein Kind musst Du es dann beantragen.

Nach dem Mutterschutz musst Du Elterngeld beantragen, dass wird aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet, davon solltest Du dann min.um die 67 % bekommen.

Wenn Du es auf 2 und nicht nur 1 Jahr beziehen möchtest, dann würdest Du dann nur 50 % bekommen.

Hat der dann Kindsvater nach Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als sein Selbstbehalt, stünde dir für dich selber auch noch min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt zu.

Könntest dann unter Umständen Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst.

Für das Wohngeld musst Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Beim Kinderzuschlag musst Du vor dem Monat der Antragstellung als alleinerziehende min.schon 6 Monate ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von min. 600 Euro gehabt haben.

Kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag findest Du im Internet und für den Kinderzuschlag auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Sollte das mit Wohngeld und Kinderzuschlag nichts werden, bliebe noch eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

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Was hast Du denn an Brutto und Nettovergütung, was muss für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?

In einer betrieblichen Erstausbildung käme für dich evtl. BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit in Betracht, da kommt es aber auf das Einkommen der Eltern und deine eigene Vergütung an.

Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wie lange wohnt ihr schon zusammen ?

Sollte kein BAB - Anspruch bestehen, müsstest Du dich mit Unterhalt an deine Eltern wenden, aber da kommt es dann auch darauf an ob deine Eltern leistungsfähig sind, ob dein Auszug notwendig oder von den Eltern gewollt war und wie hoch deine Nettovergütung ist.

Denn selbst wenn deine Eltern leistungsfähig wären, müssten sie dir nicht zwingend Barunterhalt zahlen, wenn dein Auszug nicht notwendig oder von den Eltern gewollt war.

Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, käme es noch auf deine Nettovergütung an.

Wohnt das Kind nicht mehr bei einem Elternteil, stünde dem Kind bei Leistungsfähigkeit theoretisch derzeit ein Unterhalt von 930 Euro zu.

Das Kindergeld von derzeit 250 Euro wird voll darauf angerechnet und die Nettovergütung bis auf 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch.

Kommt das Kind auf diese 930 Euro, müssten die Eltern im Regelfall keinen Unterhalt mehr ans Kind zahlen.

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Dir wurde für besagten Zeitraum Bafög - bewilligt und gezahlt, auch wenn es nur 80 Euro im Monat waren.

Nun sollst Du die geforderten Unterlagen bzw. Nachweise in Kopie einreichen, damit der rechtmäßige Bezug von Bafög - geprüft werden kann.

Wenn z.B. ALG - 2 vom Jobcenter bezogen wurde, seit 2023 Bürgergeld, dann diese Bescheide in Kopie einreichen.

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Du als Kind musst mit deinem Einkommen nur deinen eigenen Bedarf und nicht den Unterhalt deiner Familie decken.

Wenn Du unter 25 Jahren mit deinem anrechenbarem Einkommen deinen Bedarf decken kannst, fällst Du automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern raus.

Sie bekommen dann keinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt und auch keinen Kopfanteil der Warmmiete mehr für dich gezahlt.

Dann zahlst Du deinen Kopfanteil der Warmmiete, Anteil vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Eltern.

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Wenn in der papierschriftlichen Einladung keine Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, darf es auch keine Sanktion geben.

Sollte diese vorhanden gewesen sein, dann nimm die Kinder halt mit, wenn Du keine Möglichkeit der Betreuung hast, wenn sie dann Theater machen, wirst Du sicher wieder gehen können.

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Du bist also ein Kind unter 25 und deine Eltern bekommen Kinderzuschlag für dich und deinen Bruder gezahlt ?

Gehst Du denn noch zur Schule ?

Sollte das der Fall sein, dann würde von deinem Erwerbseinkommen unterhalb der Minijobgrenze gar nichts auf deinen Kinderzuschlag angerechnet.

Denn auch beim Kinderzuschlag gelten teilweise die Regelungen nach dem SGB - ll, also wie unter Bürgergeld vom Jobcenter.

Da gab es im Juli 2023 eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf Erwerbseinkommen der Kinder unter 25 Jahren bis auf Höhe der Minijobgrenze, wenn das Kind noch Schüler, Azubi oder Stundent ist bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen würde.

Darüber hinaus gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, sollte das Bruttoeinkommen bzw. Vergütung über der Minijobgrenze liegen.

Mitteilen müssen das die Eltern erst bei Beantragung der Weiterzahlung von Kinderzuschlag, weil eine Änderung von Einkommen im Bewilligungszeitraum keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Anspruch hat.

Also, gehst Du noch zur Schule, dann würde von deinem Erwerbseinkommen bis monatlich max. 538 Euro Brutto gleich Netto nichts angerechnet.

Würdest Du keine von den oben genannten Voraussetzungen erfüllen, dann würden immer noch die ganze normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll für dich gelten.

Wenn Du also im Monat 280 Euro Brutto gleich Netto verdienen würdest, blieben erst einmal 100 Euro Grundfreibetrag, der nicht angerechnet werden würde.

Dann kommen bis zur Grenze eines Minijobs weitere 20 % an Freibetrag dazu, bei dir also angenommen von 180 Euro über den 100 Euro Grundfreibetrag bei 20 % = weitere 36 Euro an Freibetrag.

Zusammen läge der Freibetrag dann bei 136 Euro, die theoretisch von deinen 280 Euro Brutto gleich Netto abgezogen würden und ein vorläufiges anrechenbares Nettoeinkommen von 144 Euro ergeben würde.

144 Euro x 45 % = 64,80 Euro anrechenbares Nettoeinkommen.

Bei einem gezahlten Kinderzuschlag für dich von derzeit max. 292 Euro würden dann im schlimmsten Fall diese 64,80 Euro abgezogen und dann bei Antrag auf Weiterzahlung für dich nur noch 227,20 Euro an Kinderzuschlag gezahlt.

Aber wie schon erklärt, dass im schlimmsten Fall, würdest Du keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Kannst dir aus dem Internet dazu auch einmal das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, da solltest Du auf den Seiten 11 und 16 fündig werden.

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Kommt darauf an was er zahlt, was er bzw.ihr je nach Alter des Kindes rein theoretisch nach eurem bereinigten Nettoeinkommen zahlen müsstet, sollte das Kind schon min. 18 sein, denn dann müsste der Unterhaltsanspruch nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet werden und das Kindergeld würde dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhalt angerechnet und das Kind müsste sich um seine Ansprüche selber kümmern.

Solange Du nicht auf Sozialleistungen angewiesen bist, könnt ihr vereinbaren was ihr wollt, zumindest solange das Kind noch minderjährig ist.

Wäre es noch minderjährig und lebt weiterhin in deinem Haushalt, würde die Nettovergütung bis auf 100 Euro Freibetrag auf beide Elternteile gleichmäßig auf den Barunterhalt des Vaters und den Naturalunterhalt von dir verteilt.

Also wenn er z.B.für sie 400 Euro zahlen würde und sie 600 Euro Nettovergütung ausgezahlt bekommen würde, könnte er den Unterhalt nach Abzug der 100 Euro Freibetrag bei dann noch 500 Euro anrechenbarer Nettovergütung um 250 Euro kürzen.

Bei Volljährigkeit würde das Kindergeld voll angerechnet und es müsste wie erklärt eine neue Berechnung nach euer beider bereinigten Nettoeinkommen erfolgen.

Der Freibetrag von 100 Euro auf die Nettovergütung blieben auch hier.

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Bei dem Nettoeinkommen von durchschnittlich 2900 Euro wird weder Anspruch auf Wohngeld, noch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen.

Im Internet findest Du für beide Leistungen kostenlose Rechner.

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Erst einmal müsste man wissen ob die Schwiegermutter selbst Leistungen vom Jobcenter bezieht, denn nur dann könnte das Jobcenter auch von ihr etwas zurück fordern.

Es kommt auch nicht darauf an wann Du dich umgemeldet hast, sondern seid wann Du in der Wohnung lebst und dann kann es natürlich zu einer entsprechenden Rückforderung kommen.

Denn dann müsste es eine neue Berechnung der anteiligen Wohnkosten geben und auch der Regelbedarf vom Mann und dir hat sich mit deinem Einzug entsprechend verringert.

Im Jahr 2023 lag der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei 502 Euro, oder dann bei euch beiden bei jeweils nur noch 451 Euro.

Da wären wir also schon bei einer Überzahlung für den Juli 2023 von 51 Euro und beim restlichen Betrag wird es sich dann sicher um den Anteil der Warmmiete handeln.

Die Forderung sollte durch einen entsprechenden Bescheid ja erklärt und nachvollziehbar sein.

Wenn Du denkst das die Forderung unbegründet ist, dann lege einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch ein.

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Erst einmal käme es auf das Alter des Kindes an, was das Kind macht und wie hoch das Erwerbseinkommen des Kindes ist.

Wenn das Kind noch unter 25 ist, Schüler, Azubi oder Stundent bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen würde, hätte es einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Gilt seit Juli 2023, bis dahin würde Erwerbseinkommen des Kindes nicht auf dessen Bedarf angerechnet.

Darüber liegendes anrechenbares Einkommen würde entsprechend mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Dann sollte das Kind zumindest einen Teil des dann nicht mehr gezahlten Geldes für sich aus eigenem Einkommen an die Eltern zahlen.

Müssen sie dann unter sich selber klären.

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Deine Sozialabgaben und je nach Höhe deiner Bruttovergütung auch Lohnsteuern gehen natürlich weiterhin anteilig von deiner Bruttovergütung ab.

Die Nettovergütung wird dann unter Berücksichtigung von einem erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze nicht auf deinen Bedarf angerechnet.

Ist deine Bruttovergütung höher, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu, der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch von deiner Nettovergütung abgezogen und ergibt deine voraussichtliche anrechenbare Nettovergütung.

Die wird dann wie dein Kindergeld auf deinen Bedarf angerechnet.

Kindergeld nur solange, wie Du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest, der nicht mehr benötigte Teil würde wieder zum Einkommen der Eltern und entsprechend mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Du würdest dann aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern raus sein, wenn Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest, auch wenn Du noch unter 25 bist.

Dann müsstest Du entsprechend anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Eltern zahlen.

Wenn das Jobcenter entsprechende Einkommensnachweise möchte, würde dein Azubibetrieb auch vom Leistungsbezug erfahren, was aber auch kein Problem wäre, dadurch entstehen dir keine Nachteile.

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