Grundsätzlich rate ich zur Anzeige, sollte dieser innerfamiliäre Streit weiter andauern bzw.sollten die Verletzungen medizinische Behandlungen zur Folge haben. Bei der Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt (§ 77b Strafgesetzbuch). D.h., soltest du noch Minderjährig sein (< 18 Jahre), sind deine Eltern für dich Antragsberechtigt. Sie müssen also bei der Anzeige einen Strafantrag stellen, damit die Handlung auch rechtlich verfolgbar ist. Ausnahme: Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse zur Strafverfolgung vor. Dann wird dies Grundlage für den Staatsanwalt sein, auch ohne gesonderten Antrag die Tat zu verfolgen (dürfte aber bei einfachen Körperverletzungen in der Familie nicht gegeben sein!!!). Wenn deine Eltern jedoch keinen stellen (aus welchen Gründen auch immer), kannst du dich an das zuständige Jugerndamt wenden. Die helfen dir weiter.
Im Gegenteil, das sind einfach die Zeichen der Zeit und man (die Polizei) erspart sich auch das Sichten von Papierkram. Diese Verfahrensweise ist durchaus seit längerem auch üblich (ich spreche hier z.B.von Brandenburg). Außerdem auch bürgerfreundlich (geld-, wege-und zeitsparend). Kann ich nur empfehlen.
Folgende Möglichkeiten wären vorzuschlagen: 1. Das sachliche und offene Gespräch suchen (falls überhaupt möglich; dazu sollten beide Parteien willens sein, auch mal über den eigenen Schatten zu springen; vielleicht auch mal bei einer Tasse Kaffee). 2. Wenn 1. undenkbar, dann gibt es in den Kommunen in der Regel sogenannte Ombutspersonen (auch Streitschlichter, Schiedsperson, Schlichtungsstelle), die so etwas vermitteln können und bei denen man sich quasi auf neutralem Boden treffen und aussprechen kann. Erfolg zwar nicht garantiert, jedoch einen Versuch wert. Diese Stellen oder Personen kann man über das zuständige Ordnungsamt oder auch im Internet finden. Dort gibt es auch Infos über den Ablauf einer solchen Verfahrensweise.
Das Gewinde dürfte in diesem Fall sicher nicht gelitten haben, da der Bruch ja außerhalb ist. Richtig ist der Hinweis mit einer Bohrung, die in jedem Fall kleiner als die Gewindestärke sein muss, sonst wird das Gewinde beschädigt. Dann gibt es ein Spezialwerkzeug (volkstümlich Korkenzieher genannt, nicht verwechseln mit einem richtigen). Der überträgt die Kraftaufwendung entgegen der normalen Drehrichtung und bringt den steckenden Rest des Bolzens ans Tageslicht. Fazit: Alles zu retten, aber spezielles Werkzeug; also wenn nicht selbst zur Hand, Werkstatt:
Selbstverständlich kannst du die Polizei anrufen. Diese reagiert insbesondere zu Zeiten, in denen das eigentlich zuständige Ordnungsamt nicht erreichbar ist. Also außerhalb der sogen. Bürozeiten. Das Ganze ist auch nicht in jedem Fall eine Frage der Uhrzeit, sondern der Erträglichkeit. Tagsüber also ohne weiteres auch an das Ordnungsamt wenden, da diese auch letztendlich über weitere Sanktionen entscheiden (z.B. Bußgeld). In der Soforthilfe kann die Polizei z.B. beim Ignorieren der Aufforderungen Instrumente oder Musikanlage sicherstellen.
Du kannst in folgenden Fällen bestraft werden: 1. Du wusstest, dass es aus einer Straftat stammt (Diebstahl, Unterschlagung etc.) 2. Wenn du davon ausgehen musstest, dass es aus einer Straftat stammen könnte. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Gegenstand nach normaler Lebenserfahrung unverhältnismäßig billiger verkauft wurde, als er tatsächlich wert ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein hochwertiges Sportrad für lediglich 20,00€ an dich verkauft wurde.
In beiden Fällen trifft der Straftatbestand der Hehlerei zu. Nachzulesen im § 259 Strafgesetzbuch. Unabhängig davon, dass sowohl 1. als auch 2. nicht zutreffen sollte, wäre das Rad, wenn es aus einer Straftat stammt und bei dir festgestellt werden sollte, einzuziehen bzw. ggf. zu beschlagnahmen. Man kann an einem Gegenstand, welcher aus einer Straftat stammt, kein Eigentum erlangen (BGB). Dann wirst du zwar nicht im rechtlichen Sinne bestraft (strafverfolgt), sondern du hast nur den Schaden, indem das Rad und damit auch dein Geld weg ist.
Rufmord ist nur eine volkstümliche Bezeichnung, die im rechtlchen Sinne durchaus eine Straftat sein könnte (Beleidigung, Verleumdung). Ggf. könntest du Anzeige gegen den "Verbreiter" erstatten, sofern davon auszugehen ist, dass die falschen Behauptungen absichtlich, also wider besseren Wissens, verbreitet werden.
Keine Sorge. Du kannst innerhalb von drei Monaten eine Anzeige erstatten (nachzulesen im Strafgesetzbuch, § 77b). Diese Frist gilt für sogen. Antragsdelikte. Um ein solches handelt es sich beim Hausfriedensbruch. Wichtig ist, dass du ausdrücklich in deiner Anzeige formulierst, dass du einen Antrag auf Strafverfolgung stellst .Das kannst du z.B. bekunden, indem du schreibst:" Ich stelle Antrag auf Strafverfolgung für alle ggf. in Frage kommenden Straftatvestände." Die ergänzende Formulierung ist insofern bedutsam, falls sich der Hausfriedensbruch bei rechtlicher Würdigung evtl. als ein anderes Delikt herausstellt, zu welchem ebenfalls ein Antrag zu stellen wäre. Wichtig ist auch deine Unterschrift (z.B. bei protokollarischer Anzeigeerstattung bei der Polizei).
Was heißt, "nicht sparen"? Ich würde empfehlen, preisbewusst heranzugehen und in jedem Fall zu vergleichen. Fest steht, dass man sich auf jeden Fall Sicherheit (z.B. verschließbare Fenstergriffe im unteren Bereich, einbruchshemmendes Glas ) und Wärmeisolierung etwas kosten lassen sollte. Hnzu kommen dann natürlich die Aspekte beim Neubau, wie viel Helligkeit benötigt wird, was auf die erforderliche Größe (und demnach auch die Kosten) rückschließen lässt.
Bin gerade in der selben Situation und habe mich beim Finanzamt schlau gemacht. Also ein Gewerbe brauchst du nicht anzumelden (seit 01.01.2010 nicht mehr). Du wirst jedoch (fiktiv) vom Finanzamt wie ein Gewerbetreibender betrachtet. Voaraussetzung ist, dass die Anlage sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Einspeisung konstruiert ist, da du ja für die Einspeisung in das öffentliche Netz sozusagen unternehmerisch tätig wirst. Bei uns (in Brandenburg) musst du dazu den Vordruck "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" vom FA ausfüllen und mit den Rechnungen, in denen die MWSt ausgewiesen ist, einreichen. Die dortigen Fragen sind jedoch für den Laien etwas verwirrend, so dass man sich sicher fachlichen Rat holen sollte.