Hallo, der Antrag wird auch hier als Leistung gemäß Paragraph 24 SGB V gestellt. Ob die Durchführung dann als Mutter/Vater-Kind-Kur oder Mütterkur erfolgt spielt keine Rolle. Erfolgen muss der Nachweis zur medizinischen Notwendigkeit einer stationären Maßnahme. Es muss deutlich sein, dass eine außergewöhnliche psychosoziale Belastung der Mutter vorliegt und das deren Folgen ambulant nicht mehr ausreichend therapiert werden können. Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, hat man auch Anspruch auf anfallende Begleitleistungen wie die Haushaltshilfe. Der Anspruch besteht für im Haushalt lebende Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Diese Leistung kann dann auch durch den Vater erbracht werden und der Lohnausgleich wird ähnlich dem Kinderkrankengeld erfolgen. Jedoch gibt es bei der Haushaltshilfe einen tgl. Höchstbetrag. Viele Gruesse Sandra Fischer

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Hallo, sollte es sich hierbei um eine Übungseinheit Funktionstraining über die Verordnung Muster 56 mit Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung handeln, dann wird durch diese gemäß der geltenden Vereinbarungen eine Dauer von 15 Minuten bei einem anerkannten Leistungserbringer getragen. Gruss Sandra Fischer

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