Der Test für die Pflegeberufe lässt sich kostenlos und leicht im Internet durchführen unter:

http://www.testtube.de/index.php?option=com_content&task=view&id=20&Itemid=43

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http://www.mps.lb.bw.schule.de/Schularten/SP/3BFA/Eignungstest.htm

Viel Glück und hör auf dein Bauchgefühl.........

Um zu testen, ob Bewerberinnen und Bewerber mittel- bis langfristig für den Altenpflegeberuf geeignet sind, haben Psychologen an der Ruhr-Universität in Bochum den "Berufsinteressentest Gesundheits- und Krankenpflege" (BIG) entwickelt. Der Test prüft die mögliche Eignung der Bewerber auf der Grundlage der individuellen Stärken- und Schwächeprofile. Getestet werden zwölf Einzel-Kriterien, darunter u. a. "Einstellung zu Teamarbeit" , "Kontaktbereitschaft", "Beobachtungsgabe", "Einfühlungsvermögen", "Geduld", "Gewissenhaftigkeit", "Flexibilität und Belastbarkeit".

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Beim Geschäftsmodell von Lyoness handelt es sich um ein komplexes und undurchsichtiges System des Multilevelmarketings (MLM). Wir haben deshalb in dieser Sache bereits vor einiger Zeit ein Dossier eröffnet und das Geschäftsmodell etwas genauer unter die Lupe genommen. Prima vista deuteten zumindest gewisse Teile des Konzepts auf ein illegales Schneeballsystem hin, weshalb wir die Erstattung einer Strafanzeige geprüft haben.

Die "Gefährlichkeit" liegt bei illegalen Schneeballsystemen darin, dass das Geschäft für die Teilnehmer nur dann einen Vorteil bedeutet, wenn es ihnen gelingt, weitere Personen zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Da sich ein so bearbeiteter Markt naturgemäss sehr rasch sättigt, ist es für die Teilnehmer ab einem Zeitpunkt X nahezu unmöglich, genügend weitere Teilnehmer anzuwerben, was aber wichtig wäre, weil das ursprünglich eingegangene Geschäft für sie ansonsten mit einem Verlust verbunden ist.

Gemäss unseren heutigen Erkenntnissen ist das Lyoness-Geschäftsmodell lediglich "schneeballartig" und fällt nicht unter Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung. Dies deshalb, weil das Geschäft nicht ausschliesslich dann einen Vorteil für die Kunden bedeutet, wenn es Ihnen gelingt, weitere Kunden anzuwerben. Die Kunden können sich aus ihrer Position selber wieder "auskaufen" und werden dafür angemessen entschädigt, so dass sie nicht vollständig davon abhängig sind, ob es ihnen gelingt, weitere Kunden zu werben. Wir zweifeln aber daran, dass die Teilnahme am System für einen gewöhnlichen Teilnehmer die von Lyoness angepriesenen (finanziellen) Vorteile mit sich bringt.

Unsere rechtliche Beurteilung könnte sich indessen ändern, wenn das Modell in Zukunft leicht abgeändert wird oder sobald der neue Gesetzesartikel über Schneeballsysteme im revidierten Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft tritt und Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung ablöst. Der neue Art. 3r UWG lässt vermuten, dass das Geschäftsmodell von Lyoness oder zumindest gewisse Teile davon, in naher Zukunft in der Schweiz wohl nicht mehr legal sein werden (April 2012). Weitere Informationen zum revidierten UWG erhalten Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Selbstverständlich gilt diese rechtliche Einschätzung lediglich für die Schweiz und nicht für Deutschland.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und stehe für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

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