Hallo!

Als 16 jähriger bist du gem. § 106 BGB nach den Maßgaben der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Dies bedeutet, dass du gem. § 107 BGB für Rechtsgeschäfte, die für dich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind (du bekommst etwas geschenkt), die Einwilligung deiner gesetzlichen Vertreter benötigst.

Solltest du ohne die Einwilligung deiner gesetzlichen Vertreter eine Willenserklärung zu einem nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäft abgeben, hängt gem. § 108 I BGB die Wirksamkeit von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab.

Gem. § 110 kannst du allerdings auch ohne die Einwilligung deines gesetzlichen Vertreters ein Rechtsgeschäft eingehen, wenn du es durch deine eigenen Mittel, welche du mit der Zustimmung oder von deinem gesetzlichen Vertretern zur freien Verfügung erhalten hast.Du kannst demnach z.B. dir eine prepaid Karte und ein Handy ohne die Einwilligung deiner Eltern kaufen.

Du könntest mit deinen Eltern einfach mal reden und ihnen aufzeigen, dass ein "Mobilfunk Vertrag" gewisse Vorteile bieten kann. Villeicht ist es günstiger als das Handy einzeln zu kaufen und dazu über zwei Jahre hinweg die prepaidkarten zu kaufen.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Hallo! 

1. Einen Straftatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es nicht, nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar. Allerdings handelt schon derjenige vorsätzlich, der den tatbestandlichen Erfolg (hier Beschädigung des Handys) billigend in Kauf nimmt, dies ist deiner Beschreibung nach eher unwahrscheinlich. Ein Strafverfahren gegen dich würde aber vermutlich eingestellt werden.

2. Einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB ggf. § 823 II BGB hat dein Freund gegen dich nur, wenn er dir schuldhaftes Handeln nachweisen kann, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Man könnte aufgrund deiner Ausführungen an Fahrlässigkeit denken. Fahrlässig handelt, wer gem. § 276 II BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Um dazu nähere Ausführungen zu machen, wären mehr Informationen erforderlich. 

Auch könnte man von einem Mitverschulden deines Freundes ausgehen, da er dich ja angestupst hat. Dies würde einen etwaigen Anspruch mindern, vgl.§ 254 I BGB.

Im Übrigen sind unbewusste, nicht vom Willen getragenen Bewegungen keine Handlungen im rechtlichen Sinne. Möglicherweise könnte der "Reflex" als eine solche angesehen werden mit der Folge, dass keine Schadensersatzansprüche entstanden sind.

Das ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw

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