Zwei Hauptmieter, einer will raus, der andere nicht, kann der der raus will auf Kündigung klagen Gibt es hier schon eindeutige Urteile, bzw. wo im BGB ist das?

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soweit so klar, auf jeden Fall will ich wissen ob eben der eine Hauptmieter auf Kündigungszustimmung des anderen Hauptmieters klagen kann, 

ja, Hauptmieter Nr. 1 kann Hauptmieter Nr. 2 auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.

denn ich werde einer Umstellung des Mietvertrages auf einen WG Mietvertrag oder auf Untervermietung nicht zustimmen,soweit so klar, auf jeden Fall will ich wissen ob eben der eine Hauptmieter auf Kündigungszustimmung des anderen Hauptmieters klagen kann,

Du bist weder gesetzlich verpflichtet Hauptmieter Nr. 2 als alleinigen Mieter zu akzeptieren, noch Hauptmieter Nr. 1 aus seinen mietvertraglichen Pflichten zu entlassen.

Die alleinige Kündigung von Hauptmieter Nr. 1 ist unwirksam, somit haften noch immer beide Mieter gesamtschuldnerisch Dir gegenüber. Im übrigen müßte auch Hauptmieter Nr. 2 der Entlassung von Hauptmieter Nr. 1 aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausdrücklich zustimmen. Liegt Dir diese schriftliche Zustimmung vor?

, seit 10 Tagen kommt nun jede Nacht ein stockbesoffener Tunesier und pennt hier, wie gesagt, der eine ist nicht eingezogen und die andere ist im Ausland inzwischen wie ich erfahren habe.

Evtl. könntest Du hier die Wohnung gegenüber beiden Hauptmietern wegen unberechtigter GebrauchsÜberlassung an Dritte fristlos kündigen.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberlassung.html

Da die Sache rechtlich kompliziert werden kann, und zwar nicht zuletzt weil einer der beiden Hauptmieter sich zwischenzeitlich im Ausland aufhält solltest Du diesbezüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Es können nur beide Hauptmieter gemeinsam kündigen, oder über den Mietvertrag mit Einverständniss der 3 Parteien einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Mit dem verbleibenden Bewohner einen neuen MV abschliessen.

Das ist das Problem der Mieter, so lange nicht beide kündigen, besteht der Mietvertrag unverändert.

soweit so klar, auf jeden Fall will ich wissen ob eben der eine Hauptmieter auf Kündigungszustimmung des anderen Hauptmieters klagen kann, denn ich werde einer Umstellung des Mietvertrages auf einen WG Mietvertrag oder auf Untervermietung nicht zustimmen, seit 10 Tagen kommt nun jede Nacht ein stockbesoffener Tunesier und pennt hier, wie gesagt, der eine ist nicht eingezogen und die andere ist im Ausland inzwischen wie ich erfahren habe.

@Muenchnerin2015

Außerordentlich und fristlos der Mieterpartei insgesamt kündigen wegen ungenehmigter Gebrauchsüberlassung. Das Kündigungsschreiben mit Zeugen in den Briefkasten der Mieterwohnung einwerfen, damit gilt es als zugestellt. Achtung §545 nicht vergessen!!! 

lässt sich das denn nicht einvernehmlich klären? Ein neuer Mietvertrag mit dem Einzelmieter machen?

das kommt nicht infrage, da die verbleibende Mieterin bis heute keinen Gehaltsnachweis vorgelegt hat und es sich inzwischen rausgestellt hat, dass sie die letzten drei mieten bei der Vorvermieterin nicht gezahlt hat, ergo konnte sie auch keine mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen.

Zwei Hauptmieter, einer will raus, der andere nicht, kann der der raus will auf Kündigung klagen

Nicht nur kann sondern muss; es sei denn ihm ist es egal ob er weiterhin gesamtschuldnerisch haftbar bleibt.

seit 1.6. habe ich einen Mietvertrag mit zwei Hauptmietern für eine Wohnung, einer ist gar nicht eingezogen und hat mir eine einseitige Kündigung vorgelegt, die vermutlich nicht wirksam ist.

Nicht nur vermutlich, sie ist definitiv nicht wirksam, hier ein Link:

www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm 2

Du kannst beiden Parteien kündigen wenn eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt.