Zugang zum Schornstein für Klempnerarbeiten wird vom wohnungseigentümer in einem 4-Parteienhaus verhindert. ?

3 Antworten

Die Schornsteine befinden sich im Gemeinschaftseigentum.Da in meiner OG-Wohnung eine neue Gas-Brennwerttherme eingebaut wird ist es erforderlich neue Kunststoffrohre in den Schornsteinzug einzuziehen.

Aha. Und der Beschluss der WEG, der dazu zwingend erforderlich wäre, liegt also auch vor? Dann muss die HV aktiv werden.

Der Zugang zu den Schornsteinen ist nur über die Dachgeschosswohnung zu erreichen.Der Miteigentümer der Dachgeschosswohnung verweigert dem Klempner den Zugang zu den Schornsteinen.

Die WEG kann den Zugang gerichtlich erzwingen (Klageweg). Dann trägt der Eigentümer zusätzlich die Verzugs- und Klagekosten.

Dies hat zur Konsequenz, das die neue Brennwerttherme nicht in Betrieb genommen werden kann.

Logisch.

Einen anderen Zugang zu den Schornsteinen gibt es nicht.

Die WEG wäre m.E. gut beraten, dies langfristig durch einen echten Zugang ans dem Gemeinschaftseigentum heraus abzuändern.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für mich, den Klempnerzugang zu dem Schornsteinen zu bekommen?

Keine. Zuständig ist alleine die WEG. Wurde hingegen die WEG gar nicht gefragt (und so klingt es hier durch), ist der Einbau eines Brennwertkessels unzulässig.

Zur Erklärung der Eigentümersituation möchte ich einige Erläuterungen hinzufügen. Diese OG-Wohnung haben wir im Juni 15 gekauft. Eine gewählte Hausverwaltung, bzw. Verwalter ist von den anderen Wohnungsbesitzern nie gewählt worden. Dieser besagte Schornsteinzug der OG-Wohnung wird von keinem anderen Brenner/Wohnung genutzt und ist in der Vergangenheit von einer Gastherme alten Bautyps genutzt worden. Bei Neuinstallation einer Gastherme ist seit dem 22. Spt. 15 nur noch eine Brennwerttherme gesetzlich gestattet. Die Eigentümer der Dachgeschosswohnung, die den Zugang verweigern, halten 50% der Eigentumsanteile an dieser Immobile. Wir halten mit unserer OG-Wohnung 33% Eigentumsanteil. Fragen:
Kann der DG-Wohnungsbesitzer den Zugang zum Gemeinschaftseigentum verweigern? Wie sollten wir uns mit der OG-Wohnung rechtlich verhalten um den Zugang für die erforderlichen Klempnerarbeiten durchführen zu können? Vielen Dank für die rechtlichen Hinweise im Voraus.

@Brennwerttherme

Die Erläuterungen sind zwar interessant aber lückenhaft. Insbesondere wird nirgends auf die Grundfrage eingegangen, die auch andere Poster bereits gestellt haben: Wo ist der WEG-Beschluss?

Dieser besagte Schornsteinzug der OG-Wohnung wird von keinem anderen Brenner/Wohnung genutzt und ist in der Vergangenheit von einer Gastherme alten Bautyps genutzt worden.

Gut. Immerhin sind also die technischen Voraussetzungen für den Einbau gegeben.

Bei Neuinstallation einer Gastherme ist seit dem 22. Spt. 15 nur noch eine Brennwerttherme gesetzlich gestattet.

Nein.

Die Eigentümer der Dachgeschosswohnung, die den Zugang verweigern, halten 50% der Eigentumsanteile an dieser Immobile. Wir halten mit unserer OG-Wohnung 33% Eigentumsanteil.

Damit kann keine Brennwerttherme installiert werden, wenn der 50% Eigentümer nicht zustimmt. Gem. § 22 WEG - sofern die TE nicht abweichend bestimmt - bedarf eine Modernisierung einer Zustimmung von 3/4 der Eigentümer und mehr als 50% der Eigentumsanteile. Siehe dazu u.a.

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=412904&ccheck=1

Kann der DG-Wohnungsbesitzer den Zugang zum Gemeinschaftseigentum verweigern?

Sofern die WEG einen Beschluss über entsprechende Arbeiten gefasst hat, nein. Auch bei Gefahr im Verzug ist der Zugang ggfs. gerichtlich einklagbar respektive zu erzwingen.

Wie sollten wir uns mit der OG-Wohnung rechtlich verhalten um den Zugang für die erforderlichen Klempnerarbeiten durchführen zu können?

Die WEG kann (und wird!) rechtliche Schritte gegen euch einleiten, weil ihr gegen mehrere Vorschriften und Gesetze verstosst, sofern ihr ohne Beschluss handelt. M.E. ist hier der Einbau einer Brennwerttherme auf absehbare Zeit nicht möglich, ergo muss eine herkömmliche Kombitherme installiert werden.

@FordPrefect

Nachtrag:

Ob für die entsprechende Maßnahme ggfs. § 22 Abs. 1 WEG zutrifft, kann hier nicht abgeschätzt werden; in jedem Fall wäre aber eine WEG-Versammlung erforderlich (erstrecht dann, wenn es keine HV gibt). Dies müsste ggfs. gerichtlich geklärt werden. -> Anwalt.

es ist nicht vorstellbar, dass der Nachbar Dir persönlich das verweigert hat, vermutlich hat der Handwerker sich dort danebenbenommen.

Dann sind aber gleich 2 Fehler passiert, den ersten hat der Auftraggeber des Klempners gemacht indem er nicht persönlich für Erläuterung in einem Gespräch mit dem Nachbarn gesorgt hat. Dafür kann man sich durchaus entschuldigen und das nachholen, was in der Vorbereitung versäumt wurde.

Wenn der Schornstein Gemeinschaftseigentum ist, wie können dann daran Arbeiten ausgeführt werden ohne die Eigentümergemeinschaft zu informieren und einen Beschluss darüber herbeizuführen. Im Gemeinschaftseigentum kann nicht jeder Eigentümer machen was er will sondern muss es von der Gemeinschaft tragen lassen.

Einfach mal klingeln und Nett fragen "wann es den möglich wäre das der Klempner ein mal aufs Dach kann da es ja leider nur über die Wohnung geht"? Dazu ne Packung Merci als Danke wegen der Unannehmlichkeiten? Für mich klingt das so als hätte da der Klempner plötzlich unangekündigt bei diesem geklingelt: "Ich will jetzt aufs Dach!" Was bei einem solchen Planbaren Termin halt einfach unhöflich ist.

... vielleicht kann der Dachbewohner und weitere dann die Anschlüsse nicht mehr nutzen? ... wurde dies denn überhaupt abgesprochen?

@schleudermaxe

Naja, da davon auszugehen sein dürfte, dass der Kaminzug zu der betreffenden Einheit gehört (bei Austausch einer bestehenden Therme), kann es so betrachtet gar keine andere Einleitung in eben diesen Zug geben. Eine Therme - ein Kaminzug. Aber der Zug ist zwingend Gemeinschaftseigentum, und daher der Einbau genehmigungspflichtig durch die WEG.

@schleudermaxe

Wird dieser Kamin auch von anderen Wohnungen benutzt - so darfst Du das sowieso nicht. Aber das hat der Schornsteinfeger wohl vorab schon geprüft - sonst hätte er den Kamin nicht für Deine Brennwertterme (exclusiv) freigegeben.

Sind auch andere Wohnungen an diesen Kamin angeschlossen - und wenn es keine Alternative für Dich und die anderen gibt - dann bleibt wohl nur die Alternative, dass das (Kunststoff-)Rohr so dimensioniert wird, dass auch noch weitere Brennwertthermen angeschlossen werden. Bzw. die derzeit vorhandenen Gasthermen müssen auch an das Kunststoffrohr angeschlossen werden. Ein Mischbetrieb ist ja nicht erlaubt. Dazu ist so oder so, sowieso ein Beschluss nötig - da eben GE.

@FordPrefect

... und jede Wohnung hat einen eigenen Schornstein, also sind da jetzt 4 auf dem Dach?

@schleudermaxe

Üblicherweise enthält ein Schornstein mehrere Züge (2 - 4). Bei 4 Einheiten würde ich vermuten, 2 Schornsteine mit 2 Zügen, sofern die Verortung der Thermen in den Wohnungen dies so vorsah von Anfang an (also nicht alle Thermen in den Grundrissen an derselben Stelle der jeweiligen Wohneinheit).