Zuflussprinzip bei Hartz IV
Wir beziehen bis Ende des Jahres Hartz IV und haben derzeit einen angerechneten Nebenjob. Mein Mann bekommt ab 01.01.2014 Rente, die Ende Januar zum ersten Mal ausgezahlt wird. Da wir das zu erwartende Hartz IV-Einkommen für Januar sowieso zurück zahlen müssen, werden wir für Januar keinen neuen Antrag mehr stellen. Wie sieht es mit unserem Nebenjob aus, wenn die Verdienstauszahlung für Dezember erst im Januar erfolgt? Da wir kein Hartz IV mehr beziehen, stellt sich die Frage, ob wir dieses Einkommen dann trotzem noch melden müssen. Es ist zwar im Dezember Verdient worden, wird aber erst im Januar ausgezahlt. Wie sieht es hier mit dem Zuflußprinzip aus?
2 Antworten
Wenn ihr für Januar keine Leistungen mehr bezieht und das Einkommen aus Dezember erst im Januar auf dem Konto eingeht,wart ihr im Dezember voll Bedürftig und somit standen euch auch die vollen Leistungen für Dezember zu und somit ist keine Überzahlung eingetreten und auch nichts zurück zu zahlen !
Es wird aber bestimmt noch mal eine Aufforderung vom Jobcenter kommen,das ihr für Dezember die Einkommen nachweisen müsst inkl.lückenloser Kontoauszüge.
Auch für diese Einkommen gilt ganz normal das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 2 SGB II. Zufluss im Januar bedeutet, keine Anrechnung auf die Dezemberleistung.
Wann das Einkommen erarbeitet wurde, ist irrelevant.
Ggf. werdet ihr nachträglich für Dezember nochmal sämtliches tatsächliches Einkommen nachweisen müssen, aber das war's dann schon.