Zeitarbeitsfirma Tarifvertrag Kündigungsfrist?

3 Antworten

Du bist bei der Zeitarbeit angestellt, dementsprechend gilt auch der igz oder bap. Welcher es ist, hängt vom Unternehmen ab.

Diese Kündigungsfristen sind rechtlich möglich - ergo kannst Du ( wie auch der Arbeitgeber ) während der Probezeit jeweils nur mit 14-tägiger Frist zum Monatsende kündigen.

Hallo,

es gibt zwar Kündigungsfristen, die sind aber eher für den Arbeitgeber bindend. Ich persönlich würde versuchen die Frist einzuhalten, wenn ich denn weiß welche.

Ansonsten kündigst du einfach schriftlich zu dem Termin den du möchtest. Viel dagegen machen kann der alte Arbeitgeber nicht. Er kann dich nicht zwingen länger zu arbeiten. Auch so etwas wie "Schadenersatz" kann er nur schwer einklagen. Mach dir also deswegen keine Sorgen.

Lieben Gruß
clown999

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Kündigungsfristen, die sind aber eher für den Arbeitgeber bindend.

Wie kommst du denn bloß darauf?!?

Auch wenn kein Arbeitnehmer "mit Gewalt" zur Einhaltung einer Kündigungsfrist gezwungen werden kann, ist diese Aussage dennoch schlichtweg Unsinn!

Abgesehen von tatsächlich nicht leicht begründbarem Schadensersatzanspruch gibt es ja nach die Möglichkeit, dass eine Vertragsstrafe vereinbart sein kann in Höhe des Entgelts, das für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist noch gezahlt worden wäre - bei z.B. 4-wöchiger Kündigungsfrist etwa 1 Monatsentgelt.

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hier die Kündigungsfristen der zwei Möglichen Zeitarbeitstarife:

BAP:

§ 9.3 Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als

Probezeit.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von

einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach

gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit

gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.

Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten

zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf

einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsver-11

hältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in

einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.

§ 9.4 Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch

den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des

§ 622 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).

IGZ:

2.2. Probezeit und Kündigungsfristen

Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses

gelten als Probezeit.

In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das

Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta-

gen gekündigt werden. Von der fünften Woche

an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt

die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat

bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses

2 Wochen.

Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an

gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese

gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.

Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher-

maßen für befristete Arbeitsverhältnisse.

Welcher Tarifvertrag für dich gilt steht auf deinem Arbeitsvertrag.

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