Wohnung im Denkmalschutz, Kündigung möglich?

6 Antworten

Ob Du dir Sorgen machen muß kann man nicht sagen.

Ein evtl. Verkauf ändert (erstmal) nichts am bestehenden Mietvertrag.

Der Umbau in ein Cafe wäre nicht möglich ohne dir zu kündigen. Dazu käme noch das der VM da eine Nutzungsänderung beantragen müßte.

Ob das bei einem denkmalgeschützten Haus so einfach ist, ist fraglich.

Ist in deinem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht für bestimmte Zeit vereinbart?

Das Cafe wäre ja im Untergeschoß aber damit wäre es ja kein Grund, dass das Gebäude nicht weiterhin als Wohnhaus genutzt werden kann?

@Ruthle

So ist es.

Der aktuelle Eigentümer kann nicht "vorsorglich" kündigen. Wenn er kündigen will, dann braucht er einen konkreten und reell existierenden Grund, der sein berechtigtes Interesse zur Aufhebung des Mietverhältnisses untermauert. Wenn er sagt, er sei sich noch nicht sicher, kann er also auch keinen berechtigten Kündigungsgrund haben.

Und selbst wenn er wegen konkreter Pläne kündigt irgend wann später, dann erst lässt sich prüfen, ob das berechtigt ist. Nach deiner Beschreibung hört es sich so an, als hat der Eigentümer die Sache noch nicht wirklich durchdacht. Daher muss du dir zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorgen machen.

Falls das Haus verkauft wird, und der neue Eigentümer dann in deine Wohnung einziehen möchte, kann er leider wegen Eigenbedarf kündigen. Davor kann man sich bei einem Mietverhältnis nie schützen.

Aus der Ferne kann man nicht erkennen ob ein Gebäude baufällig ist.

Wenn dies zutreffen würde, besteht die Möglichkeit, dass das Gebäude geräumt werden muss. 

Darüber kann dir aber das Bauamt deiner Stadtverwaltung/Kreisverwaltung (Landratsamt) Auskunft erteilen.

Ansonsten hat der neue Gebäudeeigentümer sich an die Möglichkeiten der Wohnungskündigungung nach BGB §§ 573 und folgende

Und ob überhaupt die Möglichkeit besteht, ein Cafe unten einzbauen, kann nur das zuständige Bauamt beantworten. Bei Gebäuden die unter Denkmalschutz stehen ist dies nicht so einfach.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

Du hast einen gültigen Mietvertrag. Der neue Eigentümer als Erbe hat diesen zu akzeptieren. Einseitige Änderungen wären unzulässig.

Eine Verwertungskündigung müsste der Erbe haargenau begründen. Ob das gesamte Haus in ein Gewerbeobjekt umgenutzt werden kann, ist vermutlich noch nicht einmal beantragt. Daher solltest du getrost den Lauf der Dinge abwarten.