wohnrecht für Lebensgefährtin

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Zunächst wäre zu klären, ob ein Wohnrecht das geeignete Mittel ist. Schließlich wären die Kinder als Erben deren Hausbesitzer - und die können bekanntermaßen der LG das Leben schwer machen, wenn die Immobilie den wesentlichen Vermögensanteil darstellt und sie das/die wertvolle Haus/Wohnung nicht nutzen oder verkaufen können :-)

Ein Grundbucheintrag hat den Nachteil, dass das Recht nur gemeinsam gelöscht werden kann, wenn keine rechtssicheren Formulierungen zu Aufhebungsgründen  verwendet werden. Bei einer Trennung oder gar Untreue ist da Ärger vorprogrammiert...

Eine Vermächtnis im Testament wäre da einfacher und kann jederzeit durch Neuausfertigung widerrufen werden.

Wichtig wäre hierbei.

  • ein unentgeltliches Wohnrecht zu vereinbaren, damit die Erben keinen Mietzins verlangen können (Nebenkosten muss sie sich aber zahlen)
  • es auf Lebenszeit zu vereinbaren damit keine spitzfindigen Klagen angestrengt werden, die Lebensgefährtin sein mit deinem Tod ja keine LG, also keine Vermächtnisnehmerin mehr
  • Bedingungen für die Aufhebung des Wohnrechs zu vereinbaren (Trennung, Undank, dauerhafte Auifgabe durch ihre Pflegebedürftigkeit usw.)

Deine Lebensgefährtin ist keine Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin, hat also ohne Vereinbarung keinerlei Ansprüche gegen die Erben.

Dieses Vermächtnis sollte in Kopie an die LG gehen, damit das Testament nicht unterdrückt wird oder beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Die "Schrankgebühr" ist gering und kann mit Hinterlegungsschein jederzeit wieder herausverlangt und verändert hinterlegt werden.

HTH

G imager761

 

Vielen danke für die Antwort, ich denke das hilft mir weiter.

In diesem Fall würde ich auf jeden Fall einen Notar zur Erstellung des Testaments hinzuziehen. Ggf. über einen Eintrag des "Niesbrauchs" im Grundbuch.

ich dachte man kann durch ein schriftliche Testament das ganze vereinfachen........ es scheint doch nicht so einfach zu sein wie ich es mir vorgestellt habe.

Man muss das Wohnrecht im Testament auf die betreffende Person und auf Lebenszeit festschreiben.

Hierzu schreibt man einfach:

Meiner langjährigen Lebensgefährtin Manuela Musterfrau, vererbe ich ein Wohnrecht in folgender Immobilie auf Lebenszeit. Das Wohnrecht betrifft folgende Räumlichkeiten (oder Wohnung) in diesem Objekt (genaue Beschreibung erforderlich).

Viel besser wäre es aber, du würdest schon jetzt das lebenslange Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, denn die Gebühren dafür sind gering. Erkundige dich einfach beim Notar deiner Gemeinde. Dann gibt es hinterher überhaupt keine Probleme, wenn es im Tetsament nochmals erwähnt wird.

ich dachte wenn wir bis zum meinem Tod zusammen sind, ist ok, aber was ist wenn ich sie ins Grundbuch eintrage lasse und wir gehen irgwann auseinader?

@esp52

Für diesen Fall kannst du vorsorgen und es wird notariell festgehalten, dass das Wohnrecht dann erlischt. So etwas ist überhaupt kein Problem.

@esp52

Hallo, wenn es nur eine Vorsorge für den Todesfall sein soll, ist diese jederzeit änderbar. Aber die Idee mit dem Einsitzrecht für die Lebensgefährtin, die nach dem Gesetz nicht erbberechtigt ist, ist schon richtig. Zumindest können dann die erbberechtigten Kinder, die Dame nicht ohne weiteres auf die Straße setzen. Keine Eintragung in das Grundbuch vornehmen, denn die Rücknahme ist nur mit Zustimmung der Eingetragenen möglich. Sollte die Beziehung aus irgendwechen Gründen wieder enden, kann man einfach das Testament löschen bzw. ändern.

@agentharibo

Du solltest allerdings beachten, dass mit dem Einsitzrecht auch Nachteile verbunden sind. Sollte nach deinem Ableben, deine Lebensgefährtin einmal in ein Alten und Pflegeheim müssen, wird der Gelwert des Wohnrechtes ermittel und muss von den Erben als Erblast an die Pflegeeinrichtung gezahlt werden. Wenn dies so nicht gewünscht ist, weil man die eigenen Kinder nicht belasten will, solltest du vielleicht einen lebenslänglichen Mietvetrag vorziehen, der nach dem Tod des Erblassers in Kraft tritt. Entweder unentgeltlich oder im Rahmen eines Vermächtnisses als Barabfindung in monatlichen Raten zu zahlen, für die Ausübung des Mietrechts. Der Vertrag sollte daher nicht übertragbar sein und nicht in Bar abfindbar. Es muss sozusagen abgewohnt werden, wenn nicht zwindend andere Gründe, wie ein Überwürfnis mit den Erben dagegen spricht. In jedem Fall zum Notar gehen.

Am besten zum Notar, der kann es richtig formulieren.

Nur ein kleiner Nachtrag:

Vererben kann man an jeden, also auch an die Lebenspartnerin. Es gibt keinen Zwang, dass die Kinder alles erben. Es gibt allerdings einen gesetzlichen Pflichtteil und eine Erbfolge, die hauptsächlich auf die Erbschaftssteuer durchschlägt.

Pflichtteile: 50% Ehefrau - 500.00 Freibetrag

25% Kinder oder Eltern; Enkel, z.B., haben nur Anspruch, wenn ihre Eltern schon gestorben sind. - 400.000 Frei für Kinder, darüber 7 - 30% Steuern, genau wie die Ehefrau

Die nicht eingetragene Partnerschaft fällt unter "Sonstige Erben", keinen Pflichtteil nur 20.000 Freibetrag und einen hohen Steuersatz (30% - 50%)

Vermächtnis oder Niessbrauch ist aber auch ein Erbe und unterliegt der gleichen Besteuerung. Wenn die LG erbt, hat es für sie noch den Nachteil, das ausser der Erschaftssteuer den Kindern ihr Pflichtteil ausgezahlt werden muss. Ist also das Haus das einzige Erbe, wird es für sie teuer. Als Erbwert berechnet das Finanzamt den Barwert fürs Wohnen und erlässt daraufhin den Steuerbescheid. Die LP hat in jedem Fall zusätzlich die Verpflichtung zur Instandhaltung des Hauses für die Erben.

Umgekehrt schmälert ein Vermächtnis und der Niessbrauch erheblich den Wert des Hauses. Daher müssen die Kinder weniger Erbschaftssteuer zahlen, können dafür das Haus aber nur schwer oder mit Abschlag verkaufen.

Wenn man sich nicht streitet, ist das ein Rechenexempel wegen der Steuer. Am besten rechtzeitig die LG heiraten.

P.S.: Unterschied

Vermächtnis: Die LG darf drin wohnen. Nießbrauch: Die LG darf vermieten, in den sonnigen Süden ziehen und dort die Miete vernaschen.